Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim; Alarm- und Ausrückeordnung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.09.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim

Bezug: Teilantwort 2 vom 07.09.2026 zur Anfrage 537/XIX vom 27.07.2026

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Frage 11. (Wie oft wurden 2024 und 2025 RTW eingesetzt, obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG vorlag?) beantworteten Sie in der obengenannten Teilantwort 2 vom 07.09.2026 zur Anfrage 537/XIX wie folgt:

„Dem Landkreis Hildesheim keine Daten darüber vor, wie oft RTW in den Jahren 2024 und 2025 eingesetzt wurden, ‚obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NRettDG vorlag‘, da ein solcher Einsatzfall per Definition nicht existiert.“

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie oft wurden 2024 und 2025 RTW
    a) als erstes Rettungsmittel eingesetzt, obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG vorgelegen hat,
    b) als zweites Rettungsmittel eingesetzt, obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
    NRettDG vorgelegen hat,
    c) als erstes Rettungsmittel eingesetzt, obwohl ein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
    NRettDG vorgelegen hat,
    d) als zweites Rettungsmittel eingesetzt, obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG vorgelegen hat?
    In diesem Zusammenhang erinnern wir an das Schreiben der Innenministerin vom 29.04.2026.
  1. Aufgrund welcher Daten ist also die Aussage berechtigt, dass nur in 10 bis 12 % der Einsätze ein Notfall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG vorlag, wenn nicht beantwortet werden kann, in wie vielen Fällen ein RTW eingesetzt wurde, obwohl kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 NRettDG vorgelegen hat.
  1. Welche von wem und wann erhobenen sowie ausgewerteten Daten aus 2024 und 2025 zeigen, dass nur in 10 bis 12 % der Einsätze ein Notfall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG vorlag?
  1. Welche und vom wem getroffenen sowie dokumentierten Feststellungen zum Gesundheitszustand der Hilfeersuchenden zeigen, dass in 2024 und 2025 nur in 10 bis 12 % der Einsätze ein Notfall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG
    a) anzunehmen war
    b) vorgelegen hat?
  1. Auf die Summe welcher Zahlen für 2024 und 2025 (nur Alarmierungen des RTW oder alle Anrufe auf 112 einschl. oder ohne die nur feuerwehrrelevanten Anrufe oder auch auf Anrufe bei 112 im Sinne des NRettDG, die nicht als Hilfeersuchen nach § 6 Abs. 3 NRettDG beurteilt wurden) beziehen sich die 10 bzw. 12 %?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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