Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 15.07.2026
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Dienstliche Weisung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
vor ca. einer Woche ist uns die als Anlage beigefügte „Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim“ zugegangen. In dieser von der Stadt Hildesheim zumindest an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim (IRLS) erlassenen Dienstanweisung heißt es: „Diese Dienstliche Weisung tritt am 01.07.2026 in Kraft.“
Zu dieser Weisung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann und in welcher Form ist die Alarm- und Ausrückeordnung zwischen Stadt und Landkreis abgestimmt worden?
- Unter „Nr. 2.2. Bedingte Einsatzbereitschaft“ ist bestimmt:
„Die bedingte Einsatzbereitschaft ermöglicht es, Einsatzmittel, die bereits in einen laufenden Einsatz eingebunden sind, unter definierten Voraussetzungen weiterhin für höher priorisierte Einsätze zu berücksichtigen. Ziel ist es, vorhandene Ressourcen möglichst effizient einzusetzen und die schnellstmögliche Versorgung bei zeitkritischen Notfällen sicherzustellen.
Dies kann beispielsweise Rettungsmittel betreffen, die sich bereits auf dem Weg zu einem Patienten befinden, oder Rettungsmittel, die sich bei der Patientenübergabe in einer Klinik befinden.
Sofern die jeweilige Einsatzsituation dies zulässt, können diese Fahrzeuge für dringlichere Einsätze vorgeschlagen und gegebenenfalls aus ihrer bisherigen Aufgabe herausgelöst werden.AnwendungRettungswagen (RTW) bei Krankentransport auf Status 3 (Anfahrt)
für Notfallrettung (R.1 +)RTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min.
NKTW / KTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min. für Notfalltransporte
Notfallkrankenwagen (NKTW) auf Status 3 (Anfahrt) als First-Responder
Krankentransportwagen (KTW) auf Status 3 (Anfahrt) als First-Responder“
2.1 Wie ist die Zeit bei „RTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min.“ begründet? Welche Zeit liegt durchschnittlich zwischen dem Eintreffen des RTW beim Krankenhaus und der erneuten Einsatzbereitschaft? Unter welchen Voraussetzungen ist ein RTW, der einen Patienten ins Krankenhaus verbracht hat, wieder einsatzbereit?
2.2 Wie häufig sind in den 14 Tagen vor dem 01.07.2026 a) NKTW und b) KTW bei Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden?
2.3 Wie häufig sind in den 14 Tagen vor dem 01.07.2026 KTW bei Fällen des Notfalltransports eingesetzt worden?
2.4 Wie häufig sind in den 14 Tagen seit dem 01.07.2026 a) NKTW und b) KTW bei Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden?
2.5 Wie häufig sind in den 14 Tagen seit dem 01.07.2026 KTW bei Fällen des Notfalltransports eingesetzt worden?
- Unter „Nr. 3. Notfallrettung“ ist bestimmt:
„Kompensation:
Wird im Rahmen des Einsatzmittelvorschlags festgestellt, dass das für die Notfallrettung vorgesehene Rettungsmittel bei einem hilfsfristrelevanten Einsatz die Einsatzstelle voraussichtlich nicht innerhalb von 15 Minuten erreichen kann, erfolgt eine ergänzende Kompensation zur Sicherstellung einer schnellen Hilfeleistung.
Hierzu wird zunächst der nächstgelegene geeignete NKTW als First Responder vorgeschlagen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, kann als weitere Kompensationsmaßnahme auch der nächstgelegene KTW zur Erstversorgung herangezogen werden, bis das originär zuständige Rettungsmittel die Einsatzstelle erreicht.“3.1 Wie wird gewährleistet, dass folgende Zeiten erfasst und dokumentiert werden:
a) Feststellung, dass ein RTW die Einsatzstelle voraussichtlich nicht innerhalb von 15 Minuten erreichen kann
b) Alarmierung eines NKTW
c) Alarmierung eines KTW
d) Alarmierung eines RTW
e) Alarmierung eines Notarztes? - Wer hat aufgrund welcher Regelung zu dokumentieren, wann und für welche Dauer welche RTW außerhalb von Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden sind? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?
- Was ist bei der Notfallrettung das „vorgesehene Rettungsmittel bei einem hilfsfristrelevanten Einsatz“?
- Unter „Nr. 4. Notfalltransport“ ist bestimmt:
„Kompensation:
Wird im Rahmen des Einsatzmittelvorschlags festgestellt, dass kein geeigneter NKTW zur Verfügung steht, ist ersatzweise ein KTW einzusetzen. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der medizinischen Erforderlichkeit sowie der Sicherstellung einer zeitgerechten Patientenversorgung. Steht auch kein KTW zur Verfügung, ist zu prüfen, ob zeitnah ein NKTW oder KTW zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, entscheidet der Schichtführer der IRLS Hildesheim, ob ein RTW eingesetzt werden darf.“6.1 Wie wird gewährleistet, dass folgende Zeiten erfasst und dokumentiert werden:
a) Feststellung, dass kein geeigneter NKTW zur Verfügung steht,
b) Alarmierung eines KTW?6.2 Was ist in Fällen des Notfalltransport „kein geeigneter NKTW“?6.3 Von wem erfolgt aufgrund welcher Feststellungen die „Berücksichtigung der medizinischen Erforderlichkeit“? Von wem wird dies dokumentiert? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?
6.4 Was bedeutet: „Steht auch kein KTW zur Verfügung, ist zu prüfen, ob zeitnah ein NKTW oder KTW zur Verfügung steht“? Was bedeutet „zeitnah“? Von wem werden diese Prüfschritte und Entscheidungen dokumentiert? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
