Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen

Herrn Landrat
Olaf Levonen

o.V.i. A.

im Hause

                            Hildesheim, den 23.09.2019

 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen

 

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum TOP 14 des Kreisausschusses und TOP 9 des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

„Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 06.12.2018, wird wie folgt geändert:

 

  1. Nr. 2. Buchstabe a) wird bis zu den Worten „Die Höhe der Zuwendungen wird entsprechend der tariflichen Entwicklung angepasst“ wie folgt neu gefasst:

„a) Zuwendungen an Fraktionen nach Personalschlüsseln

Die Fraktionen erhalten zur personellen Besetzung ihrer Geschäftsstellen Zuwendungen nach folgender Bemessungsgrundlage:

Fraktionen ab 17 Mitglieder:

1 Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 TVöD (Vollzeit)

1 Fraktionsassistent/in  nach Entgeltgruppe 6 TVöD (Vollzeit)

Abweichend davon:
– Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 oder 12, sofern dies bereits erreicht worden ist.
– Fraktionsassistent/in nach Entgeltgruppe 7 Stufe 6, sofern dies bereits erreicht worden ist.
Nehmen Geschäftsführer/in oder Fraktionsassistent/in die Tätigkeit in der zweiten Wahlperiode wahr, erfolgt die Zahlung jeweils nach Entgeltgruppe 12 bzw. 8 Stufe 6 TVöD.
Für Fraktionen unter 17 Mitgliedern gilt jeweils 1/17 der zuvor genannten Angaben in Satz 1 als Sockelbeträge plus Sockelbeträge mal Zahl der Mitglieder der Fraktion.“

  1. In Nr. 2 Buchstabe a) werden in dem Absatz „Eine abweichende Beschäftigung … führt nicht zu einer Erhöhung der Fraktionszuwendungen“ nach vor dem Wort „führt“ die Worte „wie Zulagen usw.“ eingefügt.
  2. In Nr. 2 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:
    „Für Beamte sind die vorstehenden Regelungen entsprechend dem jeweiligen Einzelfall umzusetzen.“
  3. In Nr. 2. Buchstabe b) wird die Angabe „800 EURO/Jahr“ in „1000 EURO/Jahr“ und die Angabe „165 EURO/Jahr“ in 200 EURO/Jahr“ geändert.
  4. In Nr. 5.1 Buchstabe b) wird der Satz „Als Berechnungsgrundlage für den zustehenden Betrag nach Personalschlüsseln werden Mittelwerte (Entwicklungsstufe, Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe) zugrunde gelegt“ gestrichen.
  5. In Nr. 7. wird das Wort „Fraktionssekretärinnen“ durch das Wort „Fraktionsassistent/in“ ersetzt.

Begründung:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen erforderliche Klarstellungen vorgenommen und die Arbeitsfähigkeit der Fraktionen verbessert werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Bruer                                                      gez. Friedhelm Prior                                  Fraktionsvorsitzender der                                   Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                          CDU-Kreistagsfraktion

 

Anlage      

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim mit Änderungshinweisen (rot markiert)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim
(zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 06.12.2018)

  1. Allgemeines

Soweit in dieser Richtlinie die Gruppen nicht gesondert erwähnt werden, gelten die zu den Fraktionen gemachten Ausführungen entsprechend.

Die Fraktionen des Kreistages erhalten auf der Grundlage von § 57 Abs. 3 NKomVG Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

Die Fraktionen können eigene Geschäftsstellen (Fraktionsbüros) unterhalten.

  1. Finanzielle Leistungen an die Fraktionen

Die Zuwendungen an die Fraktionen sind im Haushalt bereitzustellen. Im Haushaltsplan werden folgende Haushaltsstellen eingerichtet:

  1. a) Zuwendungen an Fraktionen nach Personalschlüsseln
  2. b) Sachkostenpauschale für Fraktionsarbeit

Die Haushaltsmittel sind gegenseitig deckungsfähig.

a)      Zuwendungen an Fraktionen nach Personalschlüsseln

Die Fraktionen erhalten zur personellen Besetzung ihrer Geschäftsstellen Zuwendungen nach folgender Bemessungsgrundlage:

Fraktionen ab 17 Mitglieder:

1 Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 TVöD (Vollzeit)

1 Fraktionsassistentsekretär/in nach Entgeltgruppe 6 TVöD (Vollzeit)

Abweichend davon

– Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 oder 12, sofern dies bereits erreicht worden ist.

– Fraktionsassistent/in nach Entgeltgruppe 7 Stufe 6, sofern dies bereits erreicht worden ist.

Nehmen Geschäftsführer/in und Fraktionsassistentsekretär/in die Tätigkeit in der zweiten Wahlperiode wahr, erfolgt die Zahlung nach Entgeltgruppe 12 bzw. 8 7 TVöD in der jeweiligen Stufe, die die Fraktionsmitarbeiter/innen erreicht haben.

   Für  Fraktionen unter 17 Mitgliedern gilt jeweils 1/17 der zuvor genannten
Angaben in Satz 1 als Sockelbeträge plus Sockelbeträge mal Zahl der Mitglieder
der  Fraktion.

 

1/17 Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 TVöD (Vollzeit) als Sockelbetrag und 1/17 Fraktionsgeschäftsführer/in nach Entgeltgruppe 11 TVöD (Vollzeit) x Zahl der Mitglieder der Fraktion

1/17 Fraktionssekretär/in nach Entgeltgruppe 6 TVöD (Vollzeit) als Sockelbetrag und 1/17 Fraktionssekretär/in nach Entgeltgruppe 6 TVöD (Vollzeit) x Zahl der Mitglieder der Fraktion

Nehmen Geschäftsführer/in und Fraktionssekretär/in die Tätigkeit in der zweiten Wahlperiode wahr, erfolgt die Zahlung nach Entgeltgruppe 12 bzw. 7 TVöD in der jeweiligen Stufe, die die Fraktionsmitarbeiter/innen erreicht haben.

Die Höhe der Zuwendungen wird entsprechend der tariflichen Entwicklung angepasst.

Eine abweichende Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern, z.B. hinsichtlich der Eingruppierung, der bezahlbaren Stundenzahl oder anderen arbeitsrechtlichen Regelungen führt nicht zu einer Erhöhung der Fraktionszuwendungen.

Mehr- oder Minderausgaben, die gegenüber anderen Fraktionen durch Aufteilung einer Stelle auf mehrere Teilzeitbeschäftigte oder durch Familienstand oder andere persönliche Voraussetzungen der jeweiligen Fraktionsmitarbeiter/innen bedingt sind, stellen keine erhöhten oder ersparten Fraktionszuwendungen dar.

Die Mitarbeiter/innen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu den Fraktionen. Die Fraktionen können nur befristete Arbeitsverträge mit Mitarbeiter/innen für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Kreistages schließen. Der Landkreis Hildesheim tritt nicht in arbeitsvertragliche Verpflichtungen der Fraktionen ein.

Die Arbeitsverträge sollen die Regelung enthalten, dass der Arbeitsvertrag mit der Auflösung der Fraktion, spätestens aber mit dem Ablauf der Wahlperiode, endet und dass bei der Verringerung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion, die eine Verringerung der Zuwendungen zur Folge hat, eine unverzügliche Änderung des Vertrages erfolgen kann. Die Fraktionen sind für die diesbezüglichen arbeitsrechtlich notwendigen Erklärungen gegenüber ihren Mitarbeiter/innen verantwortlich.

Auf Wunsch kann auch Personal des Landkreises für die Tätigkeit bei einer Fraktion beurlaubt werden. Nach Ablauf der Beurlaubung erfolgt die Rücknahme des Personals in die Kreisverwaltung. Die Zeit der Tätigkeit in der Fraktion wird analog der Beschäftigung in der Kreisverwaltung als Berufserfahrung im öffentlichen Dienst gewertet.

Für die Beratung zu arbeitsvertraglichen Reglungen und zu einer gewünschten Beschäftigung bzw. Beurlaubung von Kreispersonal kann das Personal-, Organisations- und Hauptamt rechtzeitig beigezogen werden.

Für Beamte/-innen sind die vorstehenden Regelungen entsprechend dem jeweiligen Einzelfall umzusetzen.

b)      Sachkostenpauschale

Die Fraktionen erhalten jeweils einen Pauschalbetrag zur Abdeckung von Sachkosten. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sockelbetrag je Fraktion:                              800 1000 EURO/Jahr

zuzüglich pro Mitglied der Fraktion:              165 200 EURO/Jahr

  1. c) Gruppen

Die Zuwendungen werden grundsätzlich an die Fraktionen ausgezahlt. Schließen sich fraktionslose Abgeordnete oder Fraktionen miteinander zu einer Gruppe zusammen, können die Zuwendungen auf Wunsch auch an die Gruppe ausgezahlt werden.

3.         Räume und Büroausstattung für Geschäftsstellen

Die Fraktionen können ihre Geschäftsstellen im Kreishaus einrichten. Die Büroräume werden grundsätzlich nach folgenden Regelungen zugewiesen:

Fraktionen bis 10 Mitglieder                      1 Büroraum

Fraktionen ab 11 Mitglieder                       2 Büroräume

Es werden jedoch maximal in der Anzahl der Mitarbeiter/innen der Fraktionen Büroräume zur Verfügung gestellt.

Für Sitzungen der Fraktionen werden diesen nach Bedarf Besprechungs-/Sitzungsräume zur Verfügung gestellt.

Die Ausstattung der im Kreishaus eingerichteten Fraktionsbüros mit Büromöbeln erfolgt im Hausstandard. Für die Entscheidung über entsprechende Anträge und die Beschaffung der Büromöbel ist das Personal-, Organisations- und Hauptamt zuständig.

Pro Arbeitsplatz wird den Fraktionen

  • ein Telefon incl. Anschluss
  • eine EDV-Ausstattung incl. Software, eine Netzanbindung mit der Möglichkeit der separaten Datensicherung und Nutzung der vorhandenen Sicherheitsstandards der Kreisverwaltung, einschließlich der Installations- und Wartungsleistungen,

zur Verfügung gestellt.

Art und Umfang dieser Leistungen erfolgen im Hausstandard. Zusätzliche Ausstattungen der Fraktionsgeschäftsstellen werden von den Fraktionen selbst getragen.

4.         Weitere geldwerte Sachleistungen

Folgende Sachleistungen werden den Fraktionen unentgeltlich gewährt:

Portogebühren                               bei Abgabe in der Poststelle im Kreishaus

Kopien                                                bei Nutzung der Kopierer im Kreishaus

Telefon- und Faxgebühren          nur vom Festnetzanschluss im Kreishaus

  1. Internetzugang                               vom Anschluss im Kreishaus
    (incl. beck-online-Datenbank)

Art und Umfang dieser Leistungen erfolgen im Hausstandard.

  1. Auszahlung der Fraktionszuschüsse

5.1       Zuwendungen an Fraktionen nach Personalschlüsseln

Die Auszahlung der Zuwendungen an Fraktionen nach Personalschlüsseln ist wie folgt möglich:

a)  Auszahlung an das von der Fraktion beschäftigte Personal

Das Personal-, Organisations- und Hauptamt nimmt auf Wunsch der Fraktionen als Dienstleister unentgeltlich die Abrechnung und Auszahlung des in dem Arbeitsvertrag zwischen Fraktion und Mitarbeiter/in vereinbarten Entgeltes direkt an die betreffenden Mitarbeiter/innen vor. Hierfür und für die Abgabe der mit der Abrechnung zusammenhängenden notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten ist eine Vollmacht durch die Fraktion zu erteilen.

b) Auszahlung an die Fraktionen

Fraktionen, die das Personal-, Organisations- und Hauptamt nicht oder nur für einen Teil des ihnen zustehenden Gesamtbetrages mit Personalkostenzahlungen beauftragen, erhalten jeweils zum Quartalsbeginn ein Viertel des ihnen zustehenden Betrages ausgezahlt.

Bei teilweise direkter Personalkostenzahlung durch das Personal-, Organisations- und Hauptamt werden diese anteiligen Mittel der Fraktion für das gesamte Jahr vorab gesperrt und einbehalten.

Fraktionen, die die Entgelte an ihre Mitarbeiter/innen selbst auszahlen, müssen bestätigen, dass sie die Verantwortung für die Einhaltung aller abrechnungsrelevanten Rechtsvorschriften übernehmen.

Als Berechnungsgrundlage für den zustehenden Betrag nach Personalschlüsseln werden Mittelwerte (Entwicklungsstufe, Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe) zugrunde gelegt.

 

5.2     Sachkostenpauschale

Den Fraktionen wird jeweils zum Quartalsbeginn ein Viertel des ihnen zustehenden Betrages ausgezahlt.

  1. Darstellung der Zuwendungen im Haushaltsplan

Die finanziellen und geldwerten Zuwendungen an die Fraktionen werden im Haushaltsplan getrennt nach Fraktionen dargestellt.

Änderungen des Mittelbedarfs, der sich aus der Veränderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages des Landkreises Hildesheim ergibt, ist von der Kreisverwaltung entsprechend im Haushalt darzustellen.

  1. Mittelverwendung

Folgende Aufwendungen dürfen aus den Zuwendungen bestritten werden:

  • Personalaufwand für die Beschäftigung von Fraktionsgeschäftsführer/innen und Fraktionsassistent/insekretärinnen
  • Anschaffung von Büromöbeln und –maschinen sowie deren Wartung, soweit nicht in Nr. 3 enthalten.
  • Bürobedarf, soweit nicht in Nr. 4 enthalten (Die eigenverantwortliche Beschaffung von Bürobedarf nach erfolgter Erhebung und nachdem die Mittel zur Verfügung stehen – ab 2014)
  • Porto-, Telefon- und Telefaxgebühren, soweit nicht in Nr. 4 enthalten.
  • Fachliteratur, Zeitschriften
  • Beiträge an Vereine, Verbände oder interkommunale Zusammenschlüsse zur Unterstützung von Fraktionen
  • Durchführung von/oder Beteiligung an Konferenzen, Tagungen und Vortragsveranstaltungen entsprechend den abrechnungsfähigen Aufwendungen nach der Niedersächsischen Reisekostenverordnung und angemessene Aufwendungen für Referent/innen sowie Tagungskosten oder Tagungspauschalen einschl. Büro- und Kommunikationstechnik
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Fraktion
    In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, wenn die Fraktionen ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen der Öffentlichkeit darlegen und erläutern. Dies kann z.B. durch die Herausgabe von Presserklärungen, durch Pressekonferenzen, Informationsveranstaltungen oder eigene Publikationen erfolgen. Der Inhalt der Öffentlichkeitsarbeit muss schwerpunktmäßig auf dem informatorischen Aspekt liegen. Zur Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Parteienwerbung muss bei allen Maßnahmen die Urheberschaft der Fraktion eindeutig erkennbar sein.
  • Durchführung von Fraktionssitzungen
    Hierunter fallen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Fraktionssitzungen anfallen, z.B. die Bewirtung von Gästen oder die Zuziehung von Referenten und Sachverständigen. Auswärtige Sitzungen aus besonderen Anlässen sind grundsätzlich zulässig, ggf. auch die Zahlung von Raummieten.
  • Reisekosten der Abgeordneten und der Fraktionsmitarbeiter/innen, soweit die Reise unmittelbar der Erfüllung der kommunalverfassungsrechtlichen Aufgaben der Fraktion dient (z. B. Klausurtagungen zu anstehenden kommunalpolitischen Themen, die nicht in Hildesheim abgehalten werden können) und insgesamt angemessen sind.

Die bereitgestellten Mittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für:

  • Ersatz von Aufwendungen, die einzelnen Kreistagsabgeordneten entstehen und die bereits durch Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Fahrtkostenersatz oder Ersatz des Verdienstausfalls abschließend in der Entschädigungssatzung geregelt sind.
  • Verfügungsmittel der/des Fraktionsvorsitzenden, aus denen Arbeitsessen, kleinere Geschenke, Fahrtkosten, Telefongebühren und sonstige Büroaufwendungen gezahlt werden sollen.
  • Zuwendungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ähnliche Funktionszulagen, da diese nach dem NKomVG und der Entschädigungssatzung nicht vorgesehen sind.
  • Bewirtung von Fraktionsmitgliedern
  • Geschenke an Fraktionsmitglieder und an Dritte
  • Teilnahme an Parteiveranstaltungen
  • Allgemeine Bildungsreisen
  • Spenden
  • Jegliche Art von Parteienfinanzierung

Zur Vorbereitung oder Durchführung von Kommunalverfassungsstreitverfahren werden den Fraktionen des Kreistages die entsprechenden Mittel vom Landkreis Hildesheim vollständig zur Verfügung gestellt.

  1. Buchführung und Rechnungslegung, Verwendungsnachweis

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen (Verwendungsnachweis). Die Rechnung muss grundsätzlich jeweils ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) umfassen und auch eine Übersicht über einzelne Ausgabepositionen umfassen. Im letzten Jahr der Wahlperiode ist der Verwendungsnachweis zum 31.10. zu erstellen. Bei Auflösung einer Fraktion ist der Verwendungsnachweis zum Auflösungszeitpunkt zu erstellen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. des in Abs. 1 genannten Termins durch Vorlage eines Sachberichts, eines Verwendungsnachweises verbunden mit einer Erklärung der oder des Vorsitzenden über die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushalts- und Sachmittel nachzuweisen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach wesentlichen Aufwandsarten, summarisch auszuweisen.

Der Verwendungsnachweis ist entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster zu erstellen und dem Landrat zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis und die Rechnungsbelege der Fraktionen unterliegen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt und der überörtlichen Prüfung.

Zuwendungen, die am Jahresende nicht verausgabt sind oder für deren zweckentsprechende Verwendung ein Nachweis nicht geführt werden kann sind dem Landkreis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. des in Abs. 1 genannten Termins zu erstatten. Ein Betrag von maximal 3.000 EURO kann innerhalb einer Wahlperiode auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die Erforderlichkeit der Übertragung ist im Sachbericht zu begründen.

  1. Auflösung und Fortbestand der Fraktion

a) Eine Fraktion ist aufgelöst

  • mit dem Ende der Wahlperiode oder
  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 NKomVG (mindestens zwei Mitglieder).

Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei vorzeitiger Auflösung einer Fraktion sind die nicht verbrauchten Zuwendungen vollständig an den Kreishaushalt zurückzuführen. Sachmittel und Vermögenswerte der Fraktionen, die aus Zuschussmitteln angeschafft wurden, gehen in das Eigentum des Landkreises über. Die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Sachmittel sind zurückzugeben. Die vollständige Abwicklung der Auflösung einer Fraktion ist innerhalb von 3 Monaten zu realisieren.

b) Abweichend von a) gehen Sachmittel und Vermögenswerte von den zum Ablauf der Wahlperiode bestehenden Fraktionen gegebenenfalls an die sich in der folgenden Wahlperiode aus Kreistagsabgeordneten derselben Parteien bzw. Wählergruppen bildenden Fraktionen über. Entsprechendes gilt für eigenes Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften.

Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Muster Verwendungsnachweis

Nachweis über die Verwendung von Haushaltsmitteln des Landkreises Hildesheim für die Fraktionsarbeit im Haushaltsjahr      

Einnahmen

 

Zuwendungen nach Personalschlüsseln

      EURO

Sachkostenpauschale

      EURO
 

gesamt:

      EURO

Ausgaben

Personalkosten

      EURO

Bürokosten:

Büroausstattung, Technische Einrichtungen       EURO
Bürobedarf       EURO
Porto-, Telefon- und Telefaxkosten       EURO
Fachliteratur, Zeitschriften       EURO
Beiträge an Vereine, Verbände, oder

interkommunale Zusammenschlüsse

      EURO
Durchführung von / oder Beteiligung an Konferenzen etc.       EURO
Öffentlichkeitsarbeit für die Fraktion       EURO
Durchführung von Klausurtagungen, besondere Kosten für Fraktionssitzungen       EURO
Kontogebühren       EURO
Sonstige Kosten       EURO
 

gesamt:

      EURO

 

Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen       EURO
Ausgaben       EURO
Jahresergebnis       EURO
Übertrag* in das nächste Haushaltsjahr      (max. 3.000 EURO)
Überschuss** (Jahresergebnis abzügl. Übertrag)       EURO

 

 

*      Die Gründe für die Übertragung der Zuwendungsmittel sind im Sachbericht darzulegen

**    Der Überschuss ist an den Landkreis Hildesheim zu erstatten.

 

 

Angaben zum Personaleinsatz (bei Entgeltzahlung durch die Fraktion)

 

In der Fraktionsgeschäftsstelle waren im abgelaufenen Haushaltsjahr die nachstehenden Beschäftigten tätig:

 

Frau/Herr
 als Vollzeitkraft  Teilzeitkraft mit       % der regelmäßigen Arbeitszeit
 ganzjährig  von       bis
Art der Tätigkeit:
Geburtsdatum:
Familienstand:

 

 

Frau/Herr
 als Vollzeitkraft  Teilzeitkraft mit       % der regelmäßigen Arbeitszeit
 ganzjährig  von       bis
Art der Tätigkeit:
Geburtsdatum:
Familienstand:

 

                                                                           Hildesheim,      

Kreistagsfraktion/-gruppe

 

Bestätigung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion im Haushaltsjahr

Hierdurch wird bestätigt, dass die für das Haushaltsjahr       gezahlten Zuwendungen unter genauer Beachtung der folgenden Grundsätze verwendet worden sind:

  1. Die Zuwendung der Mittel war bestimmt zur Finanzierung aller Kosten, die zur Einrichtung der Fraktion als Gliederung der Vertretungskörperschaft und zur laufenden Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit notwendig aufgewandt werden müssen.
  2. Die geldwerten und finanziellen Zuwendungen sind ausschließlich für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Fraktion im Sinne des kommunalen Verfassungsrechts, also für kommunale Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Hildesheim verwendet worden. Parteiaufgaben sind damit nicht erfüllt bzw. finanziert worden.
  3. Bei der Verwendung der Mittel sind bei jeder Ausgabe die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit beachtet worden.
  4. Die Zuwendungen sind nicht zur Deckung von Aufwendungen einzelner Fraktionsmitglieder verwendet worden, die nach den hierfür abschließend geltenden Bestimmungen über die Entschädigung von Kreistagsabgeordneten nach § 54 NKomVG und im Rahmen der Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder des Landkreises Hildesheim abgegolten werden.
  5. Die Verwendung der erhaltenen Mittel ist ordnungsgemäß belegbar. Die Belege sind dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt zugänglich. Die Fraktion ist davon unterrichtet, dass die Mittelverwendung auch der überörtlichen Prüfung unterliegt.

                                                     

Fraktionsvorsitzende/r

 

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