Satzungsänderung Schülerbeförderung

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

im Hause

Hildesheim, den 18.06.2020

Satzung Schülerbeförderung
Kreistag

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zur der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und Kreistages übersenden wir Ihnen zum Thema „Satzung Schülerbeförderung“ folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 20.04.2020 ersetzt:

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim wird wie folgt geändert:

a) In § 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt.

„(2) Für die Feststellung der in Bezug auf die Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nächstgelegenen Schule gilt, dass auch in Fällen, in denen kein Schulbezirk festgelegt ist, die Beförderungskosten erstattet werden können, sofern die Anforderungen des § 63 Absatz 3 Satz 4 NSchG erfüllt sind und der Antrag nach dem 01.07.2020 gestellt wurde.

Bei der Entscheidung darüber ist entsprechend § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NSchG sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Landes zu verfahren mit der Maßgabe, dass anstelle der Landesbehörde die abschließende Entscheidung der Landkreis trifft. Dies gilt auch für die Höhe und Dauer der zu übernehmenden Schülerbeförderungskosten im Rahmen freiwilliger Leistungen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.

Begründung:

Nach § 63 NSchG kann in Härtefällen oder aus pädagogischen Gründen gestattet werden, eine andere als die im Schulbezirk festgelegte Schule zu besuchen.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird ermöglicht, in den genannten Fällen auch Ausnahmen zulassen zu können, wenn keine Schulbezirke festgelegt sind. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Das Verfahren soll jedoch im Interesse eines einheitlichen Verfahrens nach den schulrechtlichen Regelungen und Bedingungen erfolgen. Unabhängig davon bleibt es eine freiwillige Leistung. Da darauf schon grundsätzlich kein Anspruch besteht, ist z.B. auch hinsichtlich der Höhe oder Dauer der zu übernehmenden Schülerbeförderungskosten je nach Einzelfall zu entscheiden. Dadurch, dass Anträge rückwirkend ab 01.07.2020 gestellt werden können, wird eine ausreichende Übergangsregelung für bestehende Ausnahmefälle geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Bruer                       gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender            Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion           CDU-Kreistagfraktion

 

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