Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim unter Berücksichtigung des Urteils des OVG v. 30.01.2020 ( Az.2 ME 622/19)

Herrn
Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

 

Hildesheim, den 13.02.2020

Anfrage gem. § 56 NKomVG und Aufnahme in die Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Hildesheim“ in die Tagesordnung des Schulausschusses aufzunehmen und folgende Fragen zu beantworten.

Der 2.Senat des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes hat mit Eilbeschluss vom 30. Januar 2020 entschieden, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern im einem benachbarten Landkreis liegt.

Hieraus leiten sich folgende Fragestellungen ab:

  1. Welche Auswirkungen hat das o.g. Urteil auf die Beförderungssatzung des Landkreises Hildesheim?
  2.  In welchen Bereichen und mit welchen konkreten Regelungen muss eine Anpassung der Beförderungssatzung erfolgen?
  3.  Gibt es in unserem Landkreis ähnliche Fälle und wie werden diese bisher behandelt?
  4.  Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung, in die Satzung über die Schülerbeförderung eine Regelung aufzunehmen, die die Gestattung von Ausnahmen im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) auch in den Fällen ermöglicht, in denen keine Schulbezirke festgelegt sind.

Wir bitten Sie, dies im Rahmen der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Bildung und Kultur zu beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Bruer                                         gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                     Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                             CDU-Kreistagsfraktion

 

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.