Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung in Groß Düngen

An
Landrat Bernd Lynack
-im Hause-

09.10.2023

Tempo 30km/h vor der Kindertagesstätte St. Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO-Tagespflegeeinrichtung auf der B243 Groß Düngen

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, Die Partei, GUT für Sarstedt, sowie die CDU, FDP und Die Unabhängigen beantragen, folgenden Beschlussvorschlag für die weitere Beratung und Beschlussfassung auf der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 09.10.2023 und des Kreistages am 22.11.2023 aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich vor der Kindertagesstätte Cosmas und Damian, der Joseph-Müller-Grundschule, der Sporthalle Groß Düngen und der AWO Tagespflegeeinrichtung Groß Düngen auf der B 243 die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Wege einer streckenbezogenen Anordnung auf 30km/h zu beschränken. Die Geschwindigkeitsreduzierung soll während der Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) der Kindertagesstätte und der Grundschule gelten und somit zeitlich begrenzt werden.

Begründung:

Die o.a. Einrichtungen befinden in Groß Düngen westlich der B 243 vor dem Ortsausgang in Richtung Wesseln. Im Bereich vor den o.a. Einrichtungen ist die Verkehrssicherheit insbesondere von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern im Bring-/Abholverkehr erhebliche gefährdet. Die besondere Gefahrenlage ist durch verschiedene Schadensereignisse belegt. Daher soll die zeitlich und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzung besonderen Schutz für höchste Rechtsgüter bieten.

Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsverordnung (StVO)  i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO erforderlich geeignet und verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sind gegeben. Und da die gebotene Sicherheit bei dem in Rede stehenden Bereich durch die allgemeinen Regelungen der StVO trotz der vorhandenen Lichtzeichenanlagen nicht erreicht ist, ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auch  im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich.

Der Anordnung stehen die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO nicht entgegen (Nummer 13 XI. zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit zu den §§ 39 bis 43).

Dass der durch die Geschwindigkeitsbegrenzung bewirkte Sicherheitsgewinn durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Bauliche Maßnahmen sind ohnehin nur mittelfristig erreichbar.

 

Im Einzelnen:
Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde bereits im Mai 2017 eine theoretische Grundlage zur Geschwindigkeitsbeschränkung geschaffen.

Die Sicherheit im Straßenverkehr von „besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern“ wie beispielsweise Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, ist eine selbstverständliche Notwendigkeit.

Ende 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr die neue Rechtsnorm zur Geschwindigkeitsbeschränkung verabschiedet. Mussten bisher immer Gründe des Lärmschutzes oder der Nachweis eines Unfallschwerpunktes aufgeführt werden, um eine Beschränkung zu erreichen, gilt seit der Änderung der Rechtsnorm vor sozialen Einrichtungen eine Regelgeschwindigkeit 30 km/h.

Vor den in § § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO genannten Einrichtungen können Geschwindigkeitsbeschränkungen auch angeordnet werden, ohne dass eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO vorliegt.

Schon danach ist die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen vor den o.a. Einrichtungen zulässig, unabhängig davon, dass dort aus folgenden Gründen auch eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO besteht.

In dieser speziellen Situation in Groß Düngen handelt es sich um 4 soziale Einrichtungen:

  • die Grundschule mit 110 Kindern, die aus den Orten Detfurth, Wesseln, Hockeln, Klein Düngen, Groß Düngen und Heinde kommen,
  • der Kindergarten und die Krippe mit 130 Kindern aus obengenannten Ortsteilen,
  • die Tagespflegestelle der Arbeiterwohlfahrt, die zusätzlich den Parkplatz vor der Sporthalle mit ihren Einsatzfahrzeugen queren muss, um auf die B243 zu gelangen
  • die Sporthalle, die nachmittags von Kindern aus den Ortsteilen besucht wird die alle über den besagten Zugang bedient werden.

Entgegen der bisherigen Ablehnungsbegründung des Landkreises zur Einführung einer solchen streckenbezogenen Anordnung sind die Bedingungen für die Einführung nach nochmaliger Begutachtung der Situation vor Ort aus unserer Sicht vollumfänglich gegeben:

Bei der B 243 handelt es sich, zu den Hauptzeiten des sogenannten motorisierten Ziel- und Quellverkehrs von und zu den genannten Einrichtungen, um eine durch den Berufsverkehr sehr stark befahrene Hauptverbindungsstraße aus dem Südkreis von und nach Richtung Hildesheim. Täglich passieren ca. 15.000 Fahrzeuge diesen Bereich.

Der Parkplatz vor der Sporthalle Groß Düngen wird als Hol- und Bringzone genutzt, dieser besitzt aber bei weitem nicht die Kapazität, um den Hol- und Bringverkehr aufzunehmen. Insbesondere dann, wenn die Schulbusse zum Bringen und Holen der Kinder diesen Parkplatz zeitgleich nutzen, ist dieser weitestgehend blockiert. Weitere Fahrzeuge des Hol- und Bringverkehrs können hauptsächlich nur auf dem Seitenstreifen der B 243, unmittelbar vor dem sensiblen Bereich halten. Somit liegen hier kritische Begleiterscheinungen wie Pulkbildung oder Parkraumsuche direkt an der Bundesstraße B 243 vor und erhöhen das Unfallrisiko.

Eine zusätzliche Erhöhung des Unfallrisikos bringt die sich unmittelbar gegenüber befindliche Einmündung der Klein-Düngener-Straße in die Hildesheimer Straße mit sich. Hier haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder Verkehrsunfälle ereignet, oft auch mit Beteiligung von Fahrradfahrern. Erst in 2022 gab es einen schweren Unfall, der sogar den Einsatz eines Rettungshubschraubers notwendig machte.

Der Gehweg an der besagten Stelle ist an einigen Stellen zwar mit einem ca. 50 cm breitem Grünstreifen von der Fahrbahn der B243 abgegrenzt, wie in der Abbildung 1 unten zu sehen ist. Aber gerade an einer der unübersichtlichsten Stellen in Richtung Lichtzeichenanlage fehlt dieser Grünstreifen und der Gehweg verengt sich an dieser Stelle zusätzlich (siehe Abbildung 2 in der Anlage). Da dieser Gehweg auch noch zusätzlich per Beschilderung für Fahrradfahrer frei gegeben ist, entsteht hier eine weitere große Gefahrenstelle. Die Abbildungen 3 und 4 zeigen die Parksituation und Pulkbildung während der Hol- und Bringphase. Die Autos sind gezwungen, auf nicht markierten Flächen zu parken, die Busse finden keinen Platz (siehe Abbildung 5 in der Anlage).

Die Busse können aufgrund des überfüllten Parkplatzes teilweise nicht auf diesen auffahren und blockieren die B243 (siehe Abbildung 6 in der Anlage), während die Lehrkräfte die Kinder zurückhalten müssen, in diesen Bus einzusteigen, solange dieser nicht seine Parkposition erreicht hat.

Aus den zuvor genannten Gründen ist es geboten, die o.a. Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz höchster Rechtsgüter unverzüglich anzuordnen.
Auf das Urteil des VG Stade vom 24.08.2022 – 1 A 1756/18 – wird verwiesen.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Abbildung 1-6

 

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