Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Überwachung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern
Ihre Antwort vom 26.05.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
Ihre Antwort vom 26.05.2024 auf unsere Anfrage Nr. 338/XIX vom 08.05.2025 ist zumindest hinsichtlich der Frage Nr. 3 ungenügend. Wir bitten Sie daher, diese Frage nunmehr unverzüglich, spätesten bis zum 16.06.2025 zu beantworten.
Dazu bitten wir Sie, zu den erheblichen Mängeln folgende Fragen konkret zu beantworten:
- Wann haben Sie in welchen Krankenhäusern welche erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung a) baulich-technischer oder b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
- Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
- Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils a) geplanten und b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung c) dem Landesgesundheitsamt und d) dem für die Krankenhausaufsicht zuständigen Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
- Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
- In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen c) informiert oder d) nicht informiert?
Begründung:
Am 1. Januar 2023 ist die Mitte 2022 beschlossene Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Kraft getreten, die die Patientensicherheit und den Patientenschutz verbessern soll. Die Überwachung und Einhaltung der für Krankenhäuser bestimmten Hygienevorschriften ist für die Patientensicherheit und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung. Werden in diesem Bereich schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit mehrere Patientinnen und Patienten konkret bedroht haben und nicht sofort abgestellt werden konnten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Beseitigung der Mängel baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind, die nicht sofort ausgeführt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit