Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.04.2026
Überwachung von Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden
Beschlussvorschlag:
- Es ist für jeden der in der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 507/XIX vom 31.03.2026 genannten Einsatzfälle des Rettungsdienstes am 14. und 21.10. sowie 16.12.2025 zu untersuchen,
– ob und für welche der Patienten aufgrund ihres tatsächlichen Krankheitsbildes zum Zeitpunkt des Notrufes ein Fall der „Notfallrettung“ vorlag,
– ob und aus welchen Gründen der Disponent davon ausgehen konnte, dass kein Fall der Notfallrettung vorlag oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit kein Fall der Notfallrettung vorlag,
– ob vom Disponenten ausreichend durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und das sich daraus ergebende Meldebild als die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz bzw. seine Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln verwendet wurde (siehe Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes – NRettDG vom 05.11.1991 – Drs. 12/2281),
– ob der Disponent den Fall einer Notfallrettung hätte berechtigt verneinen dürfen, wenn er durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert und das sich daraus ergebende Meldebild als die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz bzw. seine Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln verwendet hätte,
– ob der Disponent aufgrund der eingegangenen Meldungen von einer Gefahr in Sinne des NPOG ausgehen musste,
– ob der Disponent vor oder für seine Entscheidungen ein Ermessen ausgeübt hat,
– ob und in welcher Weise dem Patienten ein gesundheitlicher Schaden dadurch entstanden ist oder zugefügt wurde, dass ihnen die in § 2 NRettDG vorgeschriebene Hilfe nicht, nicht zeitgerecht oder nur durch nicht geeignete Rettungsmittel geleistet wurde.
- Für die o.a. Untersuchungen werden unverzüglich unabhängige Gutachter beauftragt, soweit uns solche Gutachten von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung gestellt werden oder vorgelegt worden sind.
Bei den Untersuchungen ist von einer Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und davon auszugehen, dass nach der Norm EN 1789 Typ C nur der Rettungswagen RTW das geeignete Rettungsmittel ist. Abweichungen davon sind zu begründen.
Begründung:
Ob und ggf. aus welchen Gründen am 14.10.2025 im Bereich Delligsen bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstorben sein soll) lediglich ein NKTW eingesetzt wurde und am 21.10.2025 im Bereich Alfeld bei einem lebensbedrohlich Erkrankten kein RTW, sondern ebenfalls nur ein NKTW eingesetzt wurde, ist nach wie vor offen, obwohl wir Sie, die Staatsanwaltschaft und die Landesregierung bereits im November 2025 darauf hingewiesen haben. Unklar ist auch, ob und ggf. aus welchen Gründen am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde. Nach Ihren bisherigen Äußerungen und rechtswidrigen Antworten auf unsere Anfragen sowie Ihre Weigerung zur Vorlage von Beweismitteln ist in keiner Weise zu erkennen, dass Sie sich ausreichend um eine Aufklärung der o.a. Fälle und um eine Prüfung dazu bemühen, ob die Rettungsdienste und die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim, die unter der Aufsicht des Oberbürgermeisters der Stadt Hildesheim steht, ihren vertraglichen Pflichten zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 1 des NRettDG nachgekommen sind (flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes).
Nun ist mehr als bisher eine schnelle Beantwortung der o. a. Fragen für die Prüfung der in Betracht kommenden zivil-, dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei ist vorrangig zu klären, ob den Betroffenen durch unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes bzw. Amtspflichtverletzungen ein Schaden entstanden ist, der einen Schadensersatzanspruch begründet. Dazu hat der BGH mit Urteil v. 15.05.2025 – III ZR 417/23 – erklärt, dass die für den Disponenten haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen muss. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Fällen relevant.
Bei der Beantwortung der Fragen ist davon auszugehen, dass eine Notfallrettung auch in dem Fall vorliegt, in dem eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist. Siehe dazu
– Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/3435 vom 21.12.2006 (ausgegeben am 10.07.2007) und
– LT-Drucksache 12/3016 vom 14.04.1992 (Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf des Landesministeriums- Drs 12/2281 – Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen Drs 12/2630) und
– LT-Drucksache 18/11396 vom 21.06.2022 (Schriftlicher Bericht – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 18/11368
„Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a (neue Nummern 1 und 2):
“Der Vorschlag dient der klareren Abgrenzung der Notfallrettung von der neu definierten Aufgabe des Notfalltransports.
Zunächst wird der Bereich der Notfallrettung in der Nummer 1 auf die lebensbedrohlich verletzten und erkrankten Personen beschränkt. Der Nebensatz, der sich bisher auf nicht lebensgefährlich Verletzte und Erkrankte bezog, ist entbehrlich, weil schwere gesundheitliche Schäden bei einer Lebensbedrohung immer zu erwarten sind.
Die sonstigen verletzten oder erkrankten Personen, die zwar nicht unmittelbar lebensbedroht sind, bei denen aber eine präklinische Versorgung am Einsatzort erforderlich sein kann, unterfallen dem Notfalltransport nach der Nummer 2.“
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
