Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 26.04.2024

Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wer ist nach welcher Vorschrift verpflichtet, das Gewässer am südlichen Ortsrand von Heisede (Hammwiesengraben) auf einer Länge von ca. 130 m östlich der Marienburger Straße in welcher Form zu unterhalten?

Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung a) sachgerecht oder b) nicht sachgerecht, den dortigen Gewässerrandstreifen auf ca. 130 m östlich der Marienburger Straße mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen (siehe § 58 Abs. 2 NWG, § 38 Abs. 1 und 4 WHG, § 1 Abs. 1
Nr. 3 und § 21 Abs. 5 BNatSchG)?

Welche rechtlichen oder technischen Gründe stehen einer solchen Bepflanzung durch den derzeitigen Nutzer entgegen a) im Bereich von 3 Metern zum Gewässer und b) im Bereich von 3 bis 7 Metern zum Gewässer?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 

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