Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.01.2026
Unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes
Bezug:
- Unsere Anfrage Nr. 468/XIX vom 14.01.2026 und Ihre Antwort vom 20.01.2026
- Unsere Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025 und Ihre Antwort 11.08.2025
- E-Mail von Frau Reyer vom 14.01.2026 (im Vorgriff auf das Protokoll) Beantwortung einer Anfrage von Herrn Prior in der Sitzung des Kreistages
am 11.12.2025 - Unsere Anfrage Nr. 451/XIX vom 14.11.2025 und Ihre Antwort vom 16.12.2025
- Unsere Anfrage Nr. 443/XIX vom 29.10.2025 und Ihre Antwort vom 17.11.2025
- Unsere Anfrage Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 und Ihre Antwort vom 22.01.2026
Antrag zur Tagesordnung, Anfrage gem. 56 NKomVG und Übersendung von Unterlagen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie
- den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie in die Tagesordnungen der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen,
- die folgenden Fragen zu beantworten und
- uns unverzüglich alle an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle ergangenen Weisungen zuzusenden, die von den Disponenten für die Entscheidungsfindung, welches Rettungsmittel zu welchem Einsatz alarmiert wird, zu verwenden und zu beachten sind (siehe Ihre Antwort vom 11.08.2025 auf unsere Anfrage Nr.396/XIX vom 15.07.2025) und
- uns datenschutzkonform eine Kopie der Beschwerde vom 08.01.2026 vorzulegen.
Vorbemerkung:
Mit Ihrer Antwort vom 16.12.2025 haben Sie unsere Anfrage Nr. 451/XIX vom 14.11.2025 nur ungenügend beantwortet, aber bestätigt, dass am 14. und 21.10.2025 zwei ungenügende Ein-sätze des Rettungsdienstes stattgefunden haben und erklärt: „Nach aktuellem Kenntnisstand ‚liegen Hinweise für zivilrechtliche Ansprüche gegen den Träger des Rettungsdienstes vor.“
Mit Ihrer Antwort vom 20.01.2025 auf unsere Anfrage Nr. 468/XIX vom 14.01.2025 haben Sie zwar den Eingang einer Beschwerde vom 08.01.2026 über einen ungenügenden Einsatz des Rettungsdienstes bestätigt, aber völlig offen gelassen wann und unter welchen Umständen der Einsatz abgelaufen ist.
Soweit Sie uns keine personenbezogenen Daten mitteilen, haben Sie uns vollständig über die o.a. Einsätze und darüber zu informieren, ob und von wem eine unabhängige Aufklärung der Sachverhalte vorgenommen wird. Derzeit erscheint eine solche Aufklärung nicht stattzufinden.
Es kann nicht widerspruchslos hingenommen werden, wenn die Stadt Hildesheim ihre vertragliche Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb der gemeinsamen Leitstelle für den Rettungsdienst nur ungenügend erfüllt und den Landkreis nicht unaufgefordert und vollständig über alle ungenügenden Einsätze informiert.
Aus den zuvor genannten Gründen erwarten wir einen umfassenden Sachstandsbericht zu allen Aspekten der o.a. Einsätze.
Zudem bitten wir Sie, uns zur Vorbereitung auf die Sitzungen zu jedem der o.a. Einsätze insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
- Was für eine Person (männlich, weiblich, Kind oder Erwachsener) war bei welchem Einsatz in welchem Ort betroffen?
- Wann ist der Notruf a) des Patienten oder b) einer anderen Person bei der Einsatzleitstelle oder welchen anderen Stellen eingegangen?
- Mit welcher Begründung war die Hilfe von dem Patienten oder einer anderen Person angefordert worden?
- Bei welchem Patienten bestand aufgrund welcher Angaben beim Notruf die Gefahr, dass im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung gegeben oder schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten waren, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten? Bei welchen Personen war eine solche Gefahr aus welchen Gründen ausgeschlossen? Wer hat dazu wann und aufgrund welcher Untersuchungen welche Feststellungen getroffen? Welche lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG lag tatsächlich vor?
- Bei welchem Patienten bestand aufgrund welcher Angaben beim Notruf die Gefahr, dass sonstige Verletzungen oder Erkrankungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG gegeben oder zu erwarten waren, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten? Wer hat dazu wann und aufgrund welcher Untersuchungen welche Feststellungen getroffen? Welche sonstige Krankheit oder Verletzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG lag tatsächlich vor?
- Welche Folgen hatten welche unsachgerechten oder unterlassenen Hilfemaßnahmen in der Zeit zwischen Eingang des Notrufes und Aufnahme des Patienten im Krankenhaus? Wer hat dazu wann und aufgrund welcher Untersuchungen welche Feststellungen getroffen?
- Welche geeigneten Rettungsmittel standen beim Eingang des Notrufes wo zur Verfügung und welche standen aus welchen Gründen nicht zur Verfügung? Wer hat dazu wann und aufgrund welcher Untersuchungen welche Feststellungen getroffen?
- Hat der Disponent seine Einsatzentscheidung nach der sog. strukturierten Notrufabfrage (SNA) getroffen? Falls ja: Ist dies nachvollziehbar und durch welche Inhalte der SNA war die Entscheidung des Disponenten vorgegeben bzw. präjudiziert? Aufgrund welcher, wann und vom wem erteilten Weisung war der Disponent verpflichtet, seine Entscheidung nach der SNA zu treffen? Aus welcher Weisung ergibt sich, dass es dem Disponenten bei der Notfallrettung, nur im begründeten Einzelfall erlaubt ist, ein höherwertiges Rettungsmittels, als die SNA es vorsieht, einzusetzen, wenn diese Entscheidung zwingend auf Erkenntnissen aus dem Notrufdialog beruht? Welche Rettungsmittel sind für eine Notfallrettung nach der SNA vorgesehen?
- Handelte es sich jeweils um einen Einsatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG (Notfallrettung) oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettG (Notfalltransport)?
- Welche Zeit ist nach Eingang des Notrufes bis zur Alarmierung des Rettungsmittels aus welchen Gründen vergangen? Welche Zeit ist nach Alarmierung des Rettungsmittels bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort aus welchen Gründen vergangen?
- Welches Rettungsmittel (RTW, NKTW, Notarzt) hätte wann als geeignetes Rettungsmittel alarmiert oder nachalarmiert werden müssen und können? Welche Rettungsmittel sind wann tatsächlich alarmiert worden?
- Welche Rettungsmittel waren jeweils aus welchen Gründen zweifelsfrei nicht erforderlich?
- Aus welchen Gründen ist kein geeignetes Rettungsmittel alarmiert oder nachalarmiert worden?
- Wann, von wem und mit welchen Ergebnissen sind welche Aufzeichnungen über den Einsatz einschließlich der Dokumentation über die Alarmierungszeiten überprüft worden? Wie und in welchem Umfang ist es feststellbar, ob die Aufzeichnungen oder die Dokumentation über Alarmierungszeiten im Verlauf eines Einsatzes oder nach einem Einsatz geändert wurden? Wurden solche Änderungen vorgenommen? Wenn ja, welche?
- Wann ist der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim und des Landkreises Hildesheim über die o.a. Einsätze und welche der dabei aufgetretenen Mängel informiert worden?
- Welche Folgen hatte es für den Patienten, dass die angeforderte Hilfe nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ist? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche Untersuchungen durchgeführt worden oder für wann geplant?
- Ist der Einsatz eines geeigneten Rettungsmittels auch deshalb nicht unverzüglich erfolgt oder unterblieben, weil der Disponent seine Entscheidung nach der strukturierten Notrufabfrage getroffen hat?
- Besteht der Verdacht, dass durch einzelne oder mehrere der an den Einsätzen Beteiligten erforderliche Anordnungen oder Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben unterblieben sind? Wenn ja: Bezüglich welcher Anordnungen oder Maßnahmen bzw. welcher unterlassenen Anordnungen oder Maßnahmen welcher Beteiligten ist dies der Fall?
- In welchen Fällen liegen welche Hinweise für zivilrechtliche Ansprüche vor und gegen wen richten sich diese Ansprüche mit welcher Begründung? Wer hat dazu wann und aufgrund welcher Untersuchungen welche Feststellungen getroffen? Wann, wie und von wem sind die Betroffenen über mögliche zivilrechtliche Ansprüche informiert worden? Wann, wie und von wem sollen die Betroffenen über mögliche zivilrechtliche Ansprüche informiert werden?
- Aus welchen Gründen vertreten Sie die Auffassung, dass die Stadt Hildesheim als Träger des Rettungsdienstes für das Gebiet der Stadt Hildesheim auch dann haften muss, wenn der den Anspruch auslösende Notruf und Einsatzort außerhalb der Stadt Hildesheim lag (siehe Ihre Antwort vom 11.08.2025 auf die Frage Nr. 2 unserer Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025)?
- Mit Ihrer Antwort vom 17.11.2025 auf unsere Anfrage Nr. 443/XIX vom 29.10.2025 haben Sie uns zu den bei Notrufen angefertigten Tonaufzeichnungen mitgeteilt: „Im Rahmen von Strafermittlungen werden die Aufzeichnungen regelmäßig von den zuständigen Behörden angefordert und dann auch datenschutzkonform übermittelt.“ Wie oft haben solche Ermittlungen in den vergangenen 10 Jahren stattgefunden? Wie oft sind von Patienten oder anderen Personen nach einem Rettungseinsatz im Sinne des NRettDG zivilrechtliche Ansprüche erhoben worden?
- Auf unsere Fragen Nrn. 3 und 6. in der Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025 haben Sie am 11.08.2025 u.a. geantwortet: „…Die Verwendung der SNA…ist für die Mitarbeiter der IRLS verpflichtend per Dienstanweisung geregelt.“ Im Gegensatz dazu haben Sie (siehe Bezug zu 3.) auf die mündliche Anfrage von Herrn Prior in der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025 in Ihrer Antwort vom 22.12.2025 behauptet: „…Es gibt keine Dienstanweisungen für die Disponenten…“
Wie ist dieser Widerspruch zu verstehen? - Mit Ihrer Antwort vom 11.08.2025 haben Sie auch die Frage Nr. 6. unserer Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025, die sich nur auf die Notfallrettung bezieht (also auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG), ungenügend beantwortet. Sie schreiben u. a.:
„Gemäß der Zuordnungsmatrix des LARD sind auch Fälle für einen NKTW Teil der Notfallrettung.“
Dem steht entgegen, dass NKTW für die Notfallrettung nicht geeignet und nicht zugelassen sind.
Welche Maßnahme werden Sie treffen, damit diese rechtswidrige Praxis für Notfallpatienten aus dem Landkreis beendet wird?
Was eine Notfallrettung und was ein Notfalltransport ist, wird in § 2 Abs. 2 NRettDG unterschiedlich definiert. Und für die Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG) ist nur ein Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen (RTW) geeignet und zugelassen.
Es kann nicht hingenommen werden, dass die Stadt Hildesheim bei den für den Landkreis zu erbringenden Rettungsdienstleistungen bei Fällen der Notfallrettung Fahrzeuge nach der Norm EN 1789 Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) einsetzt.
Dies ist schlicht rechtswidrig.
Auf den Einsatz eines RTW darf nur verzichtet werden, wenn es sich zweifelsfrei nicht um eine Notfallrettung handelt, sondern z. B. nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG lediglich um einen Notfalltransport.
Da außerhalb der Stadt Hildesheim ohnehin nur ein NKTW zur Verfügung steht, ist es auf jeden Fall rechtswidrig, mit der sog. strukturierten Notrufabfrage über Minuten ermitteln zu wollen, ob der Einsatz eines NKTW ausreichend sein könnte.
Zur Erforderlichkeit von Rettungsdienstfahrzeugen nach der DIN EN 1789 Typ C, Rettungs- wagen (RTW) heißt es in der Gemeinsamen Stellungnahme der DIVI und der BAND zum Typ B (Notfallkrankenwagen) und Typ C (Rettungswagen) der Europäischen Norm EN 1789 vom 23. Januar 2001 unter
„Die DIVI und die BAND begrüßen ausdrücklich die Europäische Norm EN 1789 (Rettungs-dienstfahrzeuge und deren Ausstattung – Krankenkraftwagen), womit für alle Staaten der EU und der Europäischen Freihandelszone im bodengebundenen Rettungsdienst ein einheitlicher Mindeststandard im Hinblick auf die Konstruktion, die Prüfmethoden, das Betriebsverhalten und die Ausrüstung von Krankenkraftwagen festgelegt wird […] Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!
Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, ‚für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen.‘[…]
Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.
Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.
Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des ‚Standes von Wissenschaft und Technik‘ in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“
Es ist zu klären, ob dem im Landkreis Hildesheim vorsätzlich zuwidergehandelt wurde und wird.
Sofern Sie uns die unter 3. erbetenen Weisungen und die unter 4. erbetene Kopie der Beschwerde nicht kurzfristig zur Verfügung stellen möchten, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, damit wir dazu zeitgerecht eine Akteneinsicht beantragen können.
Begründung:
Zur Erfüllung der sich aus dem Grundgesetz ergebenen Pflicht des Staates zum Schutz von Leib und Leben sind Stadt und Landkreis Hildesheim durch das Rettungsdienstgesetz verpflichtet, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen. Dafür ist fortlaufend der Bedarf an erforderlichen Einrichtungen (Einsatzleitstellen, Rettungswachen, Rettungsfahrzeuge) zu ermitteln. Und danach sind die erforderlichen Einrichtungen vorzuhalten und personell auszustatten. Zudem ist eine ständige Qualitätsüberwachung vorgeschrieben.
1991 hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95% aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“ Aber stattdessen gelten nach der BedarfVO-RettD von Frau Innenministerin Daniela Behrens (SPD) nun 15 Minuten für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungswagens durch die Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Wagens am Einsatzort. Und selbst diese (im Vergleich zu anderen Bundesländern lange) Zeit wird in weiten Teilen des Landkreises Hildesheim nicht eingehalten. Hinzu kommen durchschnittlich 2,5 Minuten, die die gemeinsame Rettungsleitstelle für Stadt und Landkreis Hildesheim benötigt, um nach der Entgegennahme des Notrufes einen Rettungswagen zu alarmieren. Diese Regelungen sind augenscheinlich bundesweit einzigartig schlecht und zum Schutz von Leib und Leben der Notfallopfer im Landkreis Hildesheim unverzüglich abzustellen.
Dass die Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim bei einem Notfall im Sinne von § 2 Abs. Nr. 1 NRettDG bzw. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich einen Rettungswagen (RTW) alarmiert, damit dieser unverzüglich innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 15 Minuten nach Alarmierung den Einsatzort erreicht, hat die Stadt Hildesheim zu gewährleisten: die Beamten in der Rettungsleitstelle unter der Aufsicht ihres Vorgesetzten und Dienstvorgesetzter Oberbürgermeister Ingo Meyer, dessen Dienstherr der Stadtrat ist.
Zu den Aufgaben der Rettungsleitstelle hat der BGH in seinem „Urteil vom 25.09.2007 – KZR 48/05 – erklärt: „Die der Leitstelle obliegende Konkretisierung der Steuerung erschöpft sich nicht in einer bloßen Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallrettung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen müssen mit Verbindlichkeit für das Personal der von der Leitstelle zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksamkeit, Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gefährdet wären. Schon dies spricht für eine hoheitliche Handlungsbefugnis.“
Der BGH hat in der o.a. Entscheidung auch aufgezeigt, welche Feststellungen hinsichtlich möglicher Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüche geboten und erforderlich sind. Ausführlicher ergibt sich dies aus dem Urteil des BGH vom 15.05.2025 – III ZR 417/23. Darin heißt es u. a.: „Denn jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (Senat NJW 1980, 1679 mwN). Der den Notruf des Kl. annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gem. § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGHZ 197, 225 Rn. 6 ff. = NJW 2014, 64 zur Schutzgesetzeigenschaft von § 323c StGB). Das BerGer. hat es unterlassen, hierzu vollständige Feststellungen zu treffen, was der Senat im Revisionsverfahren nicht nachholen kann.“
Im Übrigen siehe auch LG München Urteil vom 7. Mai 2014 – 15 O 17872/09 – und LG Berlin Urteil vom 27.09.2016 – 36 O 7/14.
Auch unsere Anfragen zum Rettungsdienst haben Sie wiederholt nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig, nicht fristgerecht und irreführend beantwortet. Für die in Rede stehenden Sachverhalte ist dies nicht hinzunehmen. Diese sind vollständig aufzuklären. Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – ausdrücklich auf das Recht und die Pflicht der Abgeordneten zur „Kontrolle über die Exekutive“ hingewiesen.
Dies verpflichtet uns auch, die Rechte der von einem Notfall betroffenen Menschen zu schützen.
Im vorliegenden Fall ist auch zu prüfen, ob die Stadt Hildesheim die mit dem Landkreis vereinbarten Leistungen des Rettungsdienstes sachgerecht und vollständig erfüllt. Dies erscheint zumindest aufgrund der eigenmächtigen Dienstanweisungen an die Disponenten der Rettungsleitstelle, die das von den Disponenten nach § 5 NPOG auszuübenden Ermessen über die anzuordnenden Maßnahmen zur Lebensrettung rechtwidrig einschränkt, zweifelhaft, wenn die Rettungsleitstelle bei einem Notruf durchschnittlich 2,5 Minuten benötigt (siehe Bezug zu 2.), um einen Rettungswagen zu alarmieren. In anderen Ländern ist vorgegeben, dass diese Zeit 1 Minute nicht übersteigen soll.
In Ihrer o.a. Antwort vom 11.08.2025 schreiben Sie: „Gemäß der Zuordnungsmatrix des LARD sind auch Fälle für einen NKTW Teil der Notfallrettung. Insgesamt zählen alle Einsätze vom NKTW bis zum RTW + Notarzt als Notfallrettung. Allerdings wird hier bereits unterscheiden, ob diese Einsätze hilfsfristrelevant sind und ob eine zeitliche Dringlichkeit (Anfahrt mit Sonder- und Wegerechten nach §§35 und 38 StVO) gegeben ist. So gibt es diverse Definitionen, von denen im Folgenden beispielhaft drei aufgeführt sind:
Notfallrettung ohne Notarzt (Notfall-KTW)
Erkrankung/Verletzung ohne im überschaubaren Verlauf zu erwartende Verschlechterung o. Vitalbedrohung, die ambulanter oder stat. Behandlung bedarf, Pat. ist transportfähig, keine apparative Ausstattung u./o. Personalqualifikation eines RTW erforderlich
Notfallrettung zeitkritisch ohne Notarzt (RTW)
Akut aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung ohne feststellbare Vitalbedrohung
Notfallrettung zeitkritisch mit NA (RTW+NEF/ RTW+RTH)
Akute aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung mit Vitalbedrohung
Diese Beschreibungen der Notfallrettung sind in der Zuordnungsmatrix des LARD jeweils auch mit Beispielen von medizinischen Indikationen hinterlegt, die die entsprechende Kategorie besser erläutern können.
Der Sinn der Zuordnungsmatrix sowie einer SNA ist, dass allen Bürgerinnen und Bürgern die gleiche Hilfe zuteil wird, unabhängig davon welcher Mitarbeiter zu welcher Uhrzeit den Notruf annimmt. Die IRLS setzt alles daran, jedem Anrufer einheitlich gute Hilfe zu leisten. Daher ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, dass jeder Disponent einzeln darüber entscheiden darf, ob er einen NKTW oder einen RTW oder sogar einen Notarzt alarmiert. Die Dispositionshinweise der SNA sind also grundsätzlich zu befolgen. Im begründeten Einzelfall ist es den Disponenten erlaubt, ein höherwertiges Rettungsmittel als die SNA es vorgibt, einzusetzen. Diese Entscheidung muss aber zwingend auf Erkenntnissen aus dem Notrufdialog beruhen. Diese Vorgaben tragen dazu bei, dass die vorgehaltenen Rettungsmittel zielgerichtet eingesetzt werden. Würde jeder Disponent „nach Bauchgefühl“ ein Rettungsmittel auswählen, könnte es vorkommen, dass zu vergleichbaren Einsätzen unterschiedliche Rettungsmittel alarmiert werden. Dies kann nicht im Sinne der Bürger von Stadt und Landkreis Hildesheim sein. Zudem würde es die Planung der Vorhaltung der Rettungsmittel deutlich erschweren.“
Derartige Regelungen oder Weisungen sind u. E. rechtswidrig. Denn sie laufen darauf hinaus, dass sich der Disponent in jedem Fall rechtfertigen muss, wenn er einen RTW alarmiert hat. Dieses Vorgehen ist geeignet, erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter zu vereiteln.
Dafür sind Sie neben Oberbürgermeister Ingo Meyer mitverantwortlich. Hierzu verweisen wir auf die Kreistagssitzung am 25.09.2025, in der der folgende Beschlussvorschlag Nr. 941/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.09.2025 „…Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel…“ abgelehnt wurde.
Unser erneuter Beschlussvorschlag dazu (Nr. 952/XIX vom 27.10.2025) ist bisher überhaupt nicht zur Abstimmung zugelassen worden.
Der BGH hat mit Urteil vom 15.05.2025 – III ZR 417/23 – zu einem Fall unzureichender Hilfeleistung entschieden: „Der den Notruf des Klägers annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gemäß § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 6 ff zur Schutzgesetzeigenschaft von § 323c StGB).“
Dies muss auch im Landkreis Hildesheim gelten und umgesetzt werden.
Auf Ihre ungenügende Antwort vom 22.01.2026 (siehe Bezug zu 6.), in der Sie völlig absurde und rechtswidrige Behauptungen verbreiten, werden wir mit einem gesonderten Schreiben eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
