Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.05.2022

Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 12.05.2022 übersenden wir folgende

Beschlussvorschlag:

  1. Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Grasdorf (Holle) sollten
    a) auf der B 6 das Zeichen 331.1 entfernt,
    b) auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße ein Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5), Lieferverkehr und Linienverkehr frei, angeordnet,
    c) auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz das Gefahrzeichen 136  (Kinder)
    aufgestellt und
    d) auf der Hildesheimer Straße ergänzend zum Gefahrzeichen die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt werden.
  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die in Nr. 1 genannten Maßnahmen auszuführen oder dem Verkehrsausschuss darzulegen, welche Tatsachen und welche Erwägungen welcher Maßnahme entgegenstehen.

Begründung:

I.Beschreibung der Verkehrslage

Die Bundesstraße 6 ist vierspurig (je zwei Fahrstreifen pro Richtung) und führt als Umgehungsstraße auf ca. 1,5 km um den Ort: in einem flachen Bogen über der Ortsdurchfahrt Hildesheimer Straße.

Sie ist als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) gekennzeichnet und darf somit gem. § 18 Abs. 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
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Die Kreisstraße
K 307 (Hildesheimer Straße) ist einspurig (ein Fahrstreifen pro Richtung) und insbesondere durch folgende Gegebenheiten gekennzeichnet:

a) Die Fahrbahn ist schmal, teilweise nur knapp 6 Meter breit,
b) der Abstand zur Umgehungsstraße beträgt zwischen 0 Metern am Beginn und Ende der Umgehung und ca. 150 Meter im Mittel,
c) direkt an der Straße liegt ein Spielplatz,
d) die Bebauung an der Straße dient überwiegend dem Wohnenn
e) an der Straße liegen drei Haltestellen für den ÖPNV bzw. die  Schülerbeförderung,
g) durch den Durchgangsverkehr/Schwerlastverkehr in der Ortschaft werden
– die Umwelt und Menschen durch Lärm und Luftverschmutzung belastet,
– Leben und Gesundheit der Menschen gefährdet.

Die zuvor genannten Belastungen und Gefährdungen sind aufgrund der Umgehungsstraße (B 6) augenscheinlich nicht erforderlich. Dementsprechend sollten sie insbesondere zum Schutz höchster Rechtsgüter abgestellt werden. Für die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen sprechen insbesondere folgende Gründe.

II. Zu den einzelnen Maßnahmen

a) Entfernung des Zeichen 331.1 auf der B 6
§45 Abs. 9 Satz 3 StVO verlangt:
„Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“ (Abs. 9 Satz 3).

Danach hätte das Zeichen 331.1 dort überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Denn die in
§ 45 StVO geforderte Gefahrenlage bestand oder besteht hier in keiner Weise. Wollte man dies, eine solche Gefahr, wegen bestimmter Baustellfahrzeuge annehmen, wäre das Zeichen 331.1 auf vielen Bundesstraßen aufzustellen.

Im Übrigen gilt:
„Verkehrszeichen … sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).
Auf der B 6 in Grasdorf ist das Zeichen aber überhaupt nicht erforderlich.

Im Gegenteil:
Es ist völlig widersinnig, zur Entlastung einer Dorfstraße eine vierspurige Ortsumgehung zu bauen und anschließend durch das Zeichen 331.1 Schwerlastverkehr in die Dorfstraße zu zwingen sowie die Dorfstraße ohne Einschränkung für den Durchgangsverkehr freizugeben und dadurch die Verkehrssicherheit in der Dorfstraße erheblich zu beeinträchtigen.

b) Anordnung auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße:
Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t durch VZ 262 – 7,5 t, Lieferverkehr und Linienverkehr frei
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nrn. 3 und 5 StVO können

von den Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränkt oder verboten werden.

Zudem bestimmt § 45 Abs 1b Nr. 5. StVO:
„Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen … 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen …“

Die o. a. Ziele können durch die Abweisung des Durchgangsverkehrs für Fahrzeuge über 7.5 t erreicht werden. Und im Sinne des § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO ist die Maßnahme sogar geboten. Sie ist auch geeignet und aufgrund der vorhandenen Umgehungsstraße sowie der Beschränkung auf 7,5 t auch verhältnismäßig.
Das Zeichen hätte mit den erforderlichen Zusatzzeichen als Ergänzung zur Umgehungsstraße schon längst zum Schutz der Bevölkerung aufgestellt werden müssen.

c) Aufstellung des Gefahrzeichen 136 (Kinder) vor dem Spielplatz an der Hildesheimer Straße

Gem. § 40 StVO sollen Gefahrzeichen zur erhöhten Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit mahnen und kurz vor der Gefahrstelle aufgestellt werden.
Und § 3 Abs. 2a) StVO (Geschwindigkeit) bestimmt:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Der Spielplatz in Grasdorf ist nur wenige Meter entfernt von der Fahrbahn der Kreisstraße, die als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist. Folglich besteht dort im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage …, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung“ der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter „erheblich übersteigt.“
Durch die Aufstellung des Zeichens 136 (Kinder) kann wirksam vor einer solchen Gefahrenlage gewarnt werden, um höchste Rechtsgüter zu schützen.
Im vorliegenden Fall erscheint die Aufstellung des Zeichens nicht nur zulässig, sondern gem.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 4 und § 40 StVO geboten.

Denn seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) sind gem. § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Vorfahrtstraßen im  unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten usw. unabhängig vom Bestehen einer besonderen Gefahrenlage zulässig.

Hierzu ist in den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bestimmt:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten,   -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen …, in der Regel auf Tempo 30    km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen …“

Diese Verwaltungsvorschrift ist eine innerdienstliche Anordnung zur Ausübung des Ermessens  (so VGH München im Beschluss vom 04.12.2014 – 11 ZB 14.189) und auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Bei einem Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt ist von der Fahrbahn einer Kreisstraße, ist die Gefahrenlage zumindest ebenso hoch wie z. B. bei einem Kindergarten an irgendeiner Vorfahrstraße. Wenn bei solchen Gegebenheiten bei Kindergärten die Geschwindigkeit in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken ist, wird vor Kinderspielplätzen zumindest das Zeichen 136 aufzustellen sein.

d) Auf der Hildesheimer Straße die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzen, ergänzend zum   Gefahrzeichen 136 (Kinder)

Die Anordnung erscheint nach 45 Abs 1 Satz 1 i. V. m. Abs 9 Satz 3 und unter Berücksichtigung von Abs 9 Satz 4 Nr. 6 StVO zulässig und geboten.

In den Sätzen 3 und 4 ist bestimmt:
„3 Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
4 Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von…
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf … Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen…“

Wie oben ausgeführt, ist der Spielplatz in Grasdorf nur wenige Meter von der Fahrbahn einer Vorfahrtstraße (Kreisstraße) entfernt. Dies spricht für eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter (hier Leben und Gesundheit der Kinder) erheblich übersteigt.
Läge dort satt des Kinderspielplatzes eine Schule, wäre nach § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO auf jeden Fall eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h anzuordnen. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die Gefahrenlage und das Schutzbedürfnis bei dem Spielplatz geringer ist.

Mit freundlichem Gruß

gez. Friedhelm Prior                                       gez. Katy Renner-Köhne   
Fraktionsvorsitzender                                    Ausschussvorsitzende  Verkehrssicherheit

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