Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 22.02.2024

Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle gem.
§ 1 NHinMeldG
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle gem. § 1 NHinMeldG“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Die interne Meldestelle gem. § 1 NHinMeldG ist unverzüglich einzurichten.

Begründung:

Die „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist in vielen Mitgliedstaaten entgegen den Artikeln 26 und 28 erst mit erheblichen Verzögerungen umgesetzt worden. Zur Anwendung dieser EU‐Whistleblower‐Richtlinie (HinSch-RL) bestand allerdings die verbreitete Auffassung, dass insbesondere die Pflicht zum Betreiben interner Meldestellen für öffentliche Stellen bereits seit dem 18. Dezember 2021 bestehe, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch einer Richtlinie dann eine unmittelbare Wirkung zukommt, wenn sie ein Mitgliedsstaat nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Bei uns erfolgte die Umsetzung auf Bundesebene erst durch das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft getreten ist. Es schützt hinweisgebenden Personen und verpflichtet Beschäftigungsgeber mit grundsätzlich mehr als 50 Beschäftigten interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen der Beschäftigten über Verstöße zum Beispiel gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union einzurichten. In der Gesetzesbegründung heißt es: „In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten. In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen haben, weil sie Repressalien fürchteten. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.“

Da gem. § 12 HinSchG Einzelheiten zu den internen Meldestellen von den Ländern zu bestimmen sind, hat der Niedersächsische Landtag am 14.12.2023 das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) beschlossen, das am 20.12.2023 in Kraft getreten ist. Danach sind die Kommunen, kommunalen Anstalten, Zweckverbände usw. verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Ausgenomen davon sind Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kommunen und Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.

Die zuvor genannten Gesetze dienen nicht nur dem Schutz der Beschäftigten, sondern auch der Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft. Daher ist es nach Auffassung der CDU-Fraktion geboten, nunmehr unverzüglich eine interne Meldestelle einzurichten, in der keiner Dienstaufsicht unterliegende Personen arbeiten und die Meldungen über vertrauliche Kanäle entgegennehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung u. Innere Dienste

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