Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2024

Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage vom 18.04.2024

Ihre Antwort vom 08.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

 

die Fragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024 zu den Ersatzzahlungen haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend beantwortet. Daher bitten wir Sie nunmehr um eine vollständige Beantwortung und zusätzlich um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Für welche Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind, hat der Landkreis wann und in jeweils welcher Höhe Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG erhalten?

Anm.: In Ihrer Antwort vom 08.05.2024 erklären Sie: „Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der in der Unteren Naturschutzbehörde zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche ihn einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation in der Unteren Naturschutzbehörde bzw. dem Umweltamt abgesehen werden.“

Diese Erklärung ist unbegründet. Die Untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis und nach den Buchungsvorschriften für den Landkreis (siehe insbesondere §§ 36 bis 38 KomHKVO) müssen die erfragten Daten ohne besonderen Aufwand feststellbar sein.

  1. Wann und aufgrund welcher a) Beschlüsse und b) Richtlinien hat der Landkreis welche Maßnahmen/Zahlungen ausgeführt, die in der Anlage 2 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind? Aus welchen Gründen waren die jeweilige Maßnahme und insbesondere der Grunderwerb aufgrund welcher gemeindlichen oder übergemeindlichen Planung erforderlich und begründet (siehe § 38 Abs. 4 KomHKVO)?

Warum sind in Ihrer Antwort vom 08.05.2024 nicht die zwei Grundstücke genannt, die vom Landkreis gem. Ihrer Vorlage 593/XIX vom 05.02.2024 in 2023 gekauft worden sind?

§ 7 Abs. 5 NNatSchG bestimmt:

„Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.“ Daher haben wir Sie in unserer Anfrage vom 18.04.2024 u.a. gefragt:

„10. Wo waren und wo sind die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet?“

Diese Frage haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend wie folgt beantwortet: „Die Ersatzgelder werden im Ergebnishaushalt jeweils auf dem Sachkonto 3591-000 „Andere sonstige ordentliche Erträge“ vereinnahmt. Die Einnahmen werden in eine Rücklage überführt. Die Rücklage ist im jeweiligen Haushaltsplan nur in der Bilanz als Teil des Postens P.1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ abgebildet (aktuell siehe Seite 647 Haushaltsplan 2024). Aufwendungen aus Ersatzgeldern können sowohl investiv sein (z.B. Grunderwerb), als auch aus dem Ergebnishaushalt (für z.B. Anpflanzungen) getätigt werden. Aus der Rücklage wird jeweils bei Bedarf im Einzelfall ein entsprechender Einnahmeposten gebildet, der das Umweltamt dann zu entsprechenden Ausgaben ermächtigt.“

Die Bilanz, auf die Sie verweisen, ist von 2019 und zu P 1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ ist dort für 2019 ein Betrag von 12.133.776,16 Euro ausgewiesen. Dieser Betrag übersteigt deutlich die von Ihnen angegebene Höhe des derzeit verfügbaren Ersatzgeldes von ca.
2,3 Mio. Euro. Die Ersatzgelder sind also nur ein Teil der in der Bilanz angegebenen Summe bzw. „Zweckgebundene Rücklagen“. Dies ist u. E. mit dem Verbot des § 7 Abs. 5 NNatSchG nicht vereinbar. Die Frage, wo die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet sind, haben Sie für 2024 nicht beantwortet.

Fragen:

Welchen Anteil hatten die Ersatzgelder an den „Zweckgebundene Rücklagen“ in den einzelnen Jahren seit 2014?

Wo sind gem. § 16 KomHKVO im Vorbericht oder im Haushaltsplan 2024 – außer den Angaben auf Seite 86 – die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen erläutert?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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