Volkshochschule

Herrn
Landrat
Olaf Levonen

o.V.i.A.

im Hause

Hildesheim, den 13.03.2018

 

Volkshochschule
Beschlussvorschlag der Gruppe SPD/CDU zu TOP 15 der Kreistagssitzung am 14.03.2018

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

für die Beratung zu TOP 15 der Kreistagssitzung am 14.03.2018 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag.

Beschlussvorschlag:

Die VHS soll vom Landkreis in 2018 mit einen Zuschuss in Höhe von max. 100.000 € unabhängig von einer möglichen Steuerschädlichkeit für die Holding oder die VHS unterstützt werden, wenn sie dies beim Landkreis beantragt und der Antrag hinsichtlich des Finanzbedarf ausreichend begründet ist. Die Entscheidung darüber soll möglichst kurzfristig der Kreisausschuss treffen.

Begründung:

  1. Holding und Volkshochschule Hildesheim gGmbH

Der Landkreis Hildesheim ist alleiniger Gesellschafter der Landkreis Hildesheim Holding GmbH bei einem Stammkapital von 25.500 €. Zweck der Holding ist der Erwerb und die Verwaltung von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Unternehmensbeteiligungen.

An der Volkshochschule Hildesheim gGmbH ist die Holding zu 50 Prozent beteiligt (Stammkapital von 25.000 €). Ebenfalls mit 50 Prozent beteiligt ist der Verein Hildesheimer Volkshochschule e. V.

Als gemeinnützige Gesellschaft ist die VHS von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.

  1. Freiwillige Leistung und Einfluss des Kreistages

Für den Landkreis Hildesheim zählt die Volkshochschule bzw. seine Beteiligung an der Volkshochschule (VHS) zu den freiwilligen Aufgaben und somit auch zu den freiwilligen Leistungen. Entsprechend freiwillig ist die Unterstützung der Stadt Hildesheim an den Verein Hildesheimer Volkshochschule e. V.

Der Kreistag hat trotz des enormen und freiwilligen finanziellen Aufwandes für die VHS auf deren Tätigkeit bzw. Geschäftsführung keinen direkten Einfluss, sondern nur über seine Vertretung im Aufsichtsrat der VHS oder über seine Rechte als Gesellschafter über die Holding.

Die o. a. Mehrheitsverhältnisse von je 50 Prozent und die somit geringen Einflussmöglichkeiten des Landkreises entsprechen nicht dem tatsächlichen Gewicht des Landkreises an der Finanzierung der VHS. Daher ist es zumindest fraglich, ob überhaupt von einer VHS des Landkreises gesprochen werden kann.

  1. Finanzsituation des VHS

Zumindest für den Kreistag ist die Finanzsituation der VHS nicht ausreichend erkennbar: Dies gilt neben den Jahresabschlüssen auch hinsichtlich der Fragen,

– welche Tätigkeiten die VHS (klassische Felder der VHS, Schulabschlüsse, Sprachkurse für Migranten ) mit welchen Mitteln und in welchem Umfang finanziert,

–  wie und bis wann die VHS die Tarifauseinandersetzungen mit dem Ziel „gleiche Lohn für gleiche Arbeit“ lösen will.

  1. Die Gesellschaft VHS

Der Gesellschaftsvertrag der VHS mit dem darin genannten Gesellschaftszweck ist hier nicht bekannt. Folglich ist hier auch unklar, ob alle aktuellen Tätigkeitsfelder der VHS dem vertraglichen Gesellschaftszweck entsprechen. Unabhängig vom Inhalt des Vertrages  kann der Landkreis frei entscheiden, in welchem Umfang er die VHS überhaupt und für welche Tätigkeiten finanziell unterstützt oder weiter unterstützen will.

Der Landkreis ist z. B. nicht zur Finanzierung einer Gesellschaft verpflichtet, von der in absehbarer Zeit keine ausreichenden Maßnahmen für das Ziel „gleiche Lohn für gleiche Arbeit“ zu erwarten sind.

Der Landkreis kann Erwachsenenbildung ggf. auch unabhängig von oder zusätzlich zur VHS betreiben.

Die Mehrheitsverhältnisse in der VHS sind kurzfristig den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die aktuellen Tarifauseinandersetzungen sollten nach Auffassung des Kreistages umgehend mit einem Stufenplan, der das Ziel „gleiche Lohn für gleiche Arbeit“ beinhaltet, beendet werden. Bisher von der VHS bzw. der Geschäftsführung der VHS nicht ausreichend beantwortete Fragen, sollten sich nicht nachteilig für die Beschäftigten der Gesellschaft auswirken.

Der Landkreis fordert von der VHS kurzfristig wirksame Maßnahmen für das Ziel „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, wie z. B. die von der VHS geplante Dynamisierung des Haustarifes. Über konkrete Maßnahmen dazu sollte im Aufsichtsrat  sehr zeitnah entschieden werden. Scheitert ein Einvernehmen an der Position des Vereins Hildesheimer Volkshochschule e. V., ist dies umgehend im Kreisausschuss zu beraten.

Hinweise:

Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)

In §§ 1 und 2 NEBG ist u. a. bestimmt:

„Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.“

„Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan…. Finanzhilfe erhalten 1. die Träger der Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) gemäß § 6, …wenn ihre Finanzhilfeberechtigung gemäß § 3 festgestellt worden ist. …

Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt.“

  • 3 Abs. 2 NEBG regelt:

„Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, so muss sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Wird eine rechtlich unselbständige Einrichtung von einer juristischen Person des privaten Rechts getragen, so muss der Träger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Satzes 1 erfüllen.“

  • 6 NEBG lautet:

„(1) Die Finanzhilfen für die Förderung der Einrichtungen auf kommunaler Ebene nach den Vorgaben dieses Gesetzes leistet das Land an deren Träger.

(2) Die Grundförderung umfasst 30 vom Hundert und die Leistungsförderung 70 vom Hundert des für die Einrichtungen auf kommunaler Ebene vorgesehenen Gesamtansatzes.

(3) 1 Die Grundförderung wird einwohnerbezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen aufgeteilt, berechnet nach den Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des vorvergangenen Kalenderjahres. 2 Die Einwohnerzahlen werden zur Förderung des ländlichen Raums mit einem Faktor gewichtet, dessen Höhe innerhalb des Rahmens von 1,1 bis 3,5 vom Fachministerium durch Verordnung festgelegt wird. 3 Die Verordnung bestimmt außerdem das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen. 4 Ländlicher Raum ist der Raum außerhalb der Oberzentren. 5 Bei der Gewichtung sind die Einwohnerdichte und die Höhe der Gesamteinwohnerzahl im Einzugsbereich zu berücksichtigen.

(4) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung auf kommunaler Ebene an dem Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Volkshochschulen verteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Bruer                                  Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender            Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion            CDU-Kreistagsfraktion

 

 

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