Schaffung und Vernetzung von Biotopen zum Erhalt bedrohter Tierarten

 

Hildesheim, den 14 07.2021

Freiwillige Leitungen und Förderung von Maßnahmen im Klima- und Naturschutz
Beschlussvorschlag zu TOP 5  der Sitzung des Kreistages am 15.07.2021

Die Richtlinie des Landkreises Hildesheim „Schaffung oder Vernetzung von Biotopen und zum Erhalt bedrohter Tierarten“ wird mit den in der Anlage angegebenen Änderungen neu gefasst.

Begründung:

In der Vergangenheit sind wiederholt Fragen zum Inhalt der Richtlinie, zu den möglichen Fördergegenständen und Fördervoraussetzungen aufgeworfen worden. Zudem hat sich gezeigt, dass für einfache Projekte nicht alle Verfahrensvorgaben der Richtlinie erforderlich oder zweckmäßig sind.

Die nun vorgeschlagenen Änderungen sollen der Klarstellung und Vereinfachung dienen. Bei Bedarf sind zu der o. a. Förderrichtlinie zusätzlich folgende Hinweise zu geben:

  1. Die Förderung ist eine freiwillige Aufgabe und Leistung des Landkreiseses Hildesheim. Über Förderanträge beraten und entscheiden die zuständigen Kreistagsmitglieder.
  2. Die Förderung des Landkreises ist unabhängig von vorgeschriebenen oder geförderten Maßnahmen nach Gesetzen, Verordnungen Richtlinien usw. des Landes oder Bundes oder der EU.
  3. Die Richtlinie verwendet den Begriff Biotop im Sinne der Begriffsbestimmung des § 7 Absatz 2 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen“. Die hier angesprochenen Biotope müssen also nicht gesetzlich geschützte Biotope sein, die die Anforderungen der in § 20 BNatSchG genannten Biotope erfüllen. Die Richtlinie betrifft auch nicht den gesetzlich geforderten Biotopverbund.
  4. Die jeweiligen Maßnahmen können unabhängig vom Standort gefördert werden, insbesondere unabhängig davon erfolgen, ob innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften oder innerhalb oder außerhalb naturschutzrechtlich geschützter Gebiete; sie können gefördert werden auf Flächen im Offenland oder Wald oder am Waldrand, an oder in Gewässern, auf Uferflächen oder Gewässerrandstreifen, in Steinbrüchen usw.

Es können nicht nur große, sondern auch bescheidene oder kleine Maßnahmen gefördert werden, wenn sie einen Beitrag leisten für die „dauerhafte Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sowie funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen“. Ein solcher Beitrag kann auch durch temporäre Maßnahmen bewirkt werden.

Es ist somit unerheblich, ob eine Erlaubnis- oder Zustimmungspflichtig besteht. Förderfähig sind also auch freiwillige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung) in Schutzgebieten: unabhängig von oder ergänzend zu Projekten, die das Land direkt oder über die unteren Naturschutzbehörden zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Pflichtaufgaben zu finanzieren hat (z. B. über Ökostationen).

  1. Ehrenamtlich oder gemeinnützig muss die Maßnahme sein, aber nicht der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger. Alle Personen (auch juristische) und Gruppen können nach der Richtlinie Zuwendungen erhalten. Auch Betriebe, Gesellschaften oder Konzerne können gemeinnützig tätig sein und dabei gefördert werden, wenn nur die Maßnahme gemeinnützig bzw. im öffentlichen Interesse ist und keine Gewinne erzielt werden.
  2. Die Antragstellung und das Verfahren sind unkompliziert. Die Maßnahmen können dem Grunde nach bewilligt werden. Bei der Antragstellung müssen für die jeweilige Maßnahme noch nicht zur Verfügung stehen: die erforderliche Fläche oder die genauen Kosten oder ggf. erforderliche Zustimmungen usw. Die Fördermittel können ausgezahlt und nach Durchführung der Maßnahme abgerechnet werden. Einzelheiten dazu regelt der Zuwendungsbescheid.
  3. Bei der hier in Rede stehenden Förderung haben Antragsteller oder Zuwendungsempfänger keine Vergaberichtlinien einzuhalten oder anzuwenden. In der Richtlinie ist lediglich bestimmt: „Grundsätzlich sollen bei Fremdleistung oberhalb von 2.000 Euro drei Angebote eingeholt werden“. Dies gilt z. B. dann, wenn der Zuwendungsempfänger einem Gartenbaubetrieb einen Auftrag in Höhe von mehr als 2.000 € erteilen will.
  4. Freiwillige Leistungen
    Freiwillige Leitsungen zur Förderung von Maßnahmen des Klima-,Natur-,-Arten- oder Landschaftsschutzes sind nur auf der Grundlage gültiger Richtlinien des Landkreises zu gewähren.

Den Kreistagsmitgliedern sind bis zum 15.08. 2021 vorzulegen alle dafür gültigen, nicht mehr gültigen und von der Verwaltung geplanten Richtlinien.

  1. Alle Fördermittel

Alle Fördermittel für die o. a. freiwilligen Leistungen oder nach der o.a. Richtlinie sind an einer Haushaltsstelle im Umweltamt zu bündeln und um 50.000 €uro zu erhöhen.

Mit freundlichen Grüßen

 gez. Klaus Bruer                                                gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                       CDU-Kreistagsfraktion

2021_07_15_Richtlinie des Landkreises Hildesheim

 

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