Anfrage gem. § 18 Geschäftsordnung;
Verkehrssicherheit, Zuständigkeiten
Sehr geehrter Herr Landrat Wegner, Hildesheim, den 02.12.2014
das NKomVG regelt, welche Organe einer Kommunen für welche Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises zuständig sind und in welchen Fällen diese Zuständigkeit durch Beschlüsse der Vertretung oder des Hauptausschusses geändert werden kann. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen der §§ 58, 76 und 85 NKomVG.
In der Vergangenheit ist wiederholt erörtert worden, welche Organe des Landkreises für die Anordnung verkehrsbehördlicher Maßnahmen zuständig sind (insbesondere bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, der Aufstellung von Überwachungsanlagen, der Teilnahme an Versuchen/Projekten zur Geschwindigkeitsbegrenzung). Unter Hinweis darauf bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Haben der Kreisausschuss und der Kreistag das Recht, sich gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis vorzubehalten?
2. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist der Landkreis Hildesheim verpflichtet, an dem Pilotprojekt Baumunfälle teilzunehmen?
3. Welches Organ des Landkreises ist nach welcher Bestimmung grundsätzlich zuständig darüber zu entscheiden,
a) ob sich der Landkreis Hildesheim an dem Pilotprojekt Baumunfälle beteiligt,
b) ob für die Teilnahme an dem Pilotprojekt Baumunfälle Haushaltsmittel des
Landkreises in Anspruch genommen werden dürfen,
c) ob für die Teilnahme an dem Pilotprojekt Baumunfälle Haushaltsmittel trotz
Haushaltssicherungskonzept in Anspruch genommen werden dürfen?
4. Haben der Kreisausschuss und der Kreistag das Recht, sich gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG die Beschlussfassung insbesondere darüber vorzubehalten,
a) ob überhaupt an einem Projekt wie z. B. dem Pilotprojekt
Baumunfälle teilgenommen werden soll,
b) ob eine stationäre Einrichtung zur Rotlicht- oder Geschwindigkeitsüberwachung
aufgestellt werden soll,
c) ob eine bestimmte Geschwindigkeitsbeschränkung z. B. zur
Lärmminderung angeordnet werden soll?
5. Haben der Kreisausschuss und der Kreistag das Recht, über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu entscheiden, wenn sie die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall ohne Einwände anderer Organe in Anspruch nehmen oder ihnen der jeweilige Vorgang zur Entscheidung gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 oder § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG vorgelegt wird?
6. Wird von der Kreisverwaltung bei der Entscheidung über die Aufstellung stationärer Einrichtungen zur Rotlicht- oder Geschwindigkeitsüberwachung oder bei der Entscheidungen über Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteverbote usw. die Auffassung der Gemeinden und die der Ortsräte/Stadtbezirksräte berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior gez. Klaus Veuskens
Kreistagsabgeordneter Sprecher für Sicherheit und Ordnung
der Gruppe CDU/FDP der Gruppe CDU/FDP