Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 18.07.2023

Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Und zur Vorbereitung auf die o. a. Sitzungen bitten wir Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welchen einzelnen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) der Kreisverwaltung sind welche Stellen mit welcher Stellenbewertung zugeordnet? Welche dieser Stellen sind a) seit wann nicht besetzt und b) voraussichtlich ab wann wiederbesetzt?
  2. In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) gab es in diesem und im letzten Jahr a) Beschwerden über die Arbeitssituation, b) wie viele Überlastungsanzeigen und c) Gesuche auf Versetzung, Umsetzung oder Kündigung? Wie viele arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen wurden in diesem und im vergangenen Jahr getroffen oder eingeleitet?
  3. In welchen Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) kommt es derzeit zu welchen übermäßig langen Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises? In welchen dieser Organisationseinheiten (Dezernate, Ämter, Teams usw.) sollen ab wann welche Bearbeitungszeiten bei welchen Aufgaben nicht mehr überschritten werden?
  4. Aus welchen Gründen ist die Reduzierung der Aufgaben des Bau-Dezernenten mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vereinbar? Gibt es eine aktuelle Dienstpostenbewertung?

Begründung:

Seit der letzten Kommunalwahl wird in der Öffentlichkeit zunehmend über den Abbau der Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung geklagt. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat darüberzuletzt und sehr deutlich am 20.06.2023 und am 14.07.2023 berichtet.

Gem. § 85 Abs. 3 Satz 1 NKomVG hat der Landrat die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen und die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien des Kreistages zu regeln.

Hierzu äußert Mielke in PdK Nds B-1 Rn 46: „Die Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten (des Landrates) zur Leitung der Verwaltung geht mit der Verantwortung dafür einher, dass die Verwaltung nach dem Grundsatz der Einheitsverwaltung funktioniert und die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht.“

Insbesondere aufgrund der o.a. Berichterstattung ist zu fragen, ob die Kreisverwaltung die gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben in allen Bereichen noch so erfüllt („die geschuldeten Ergebnisse in angemessener Weise erreicht), wie es nach dem Willen des Gesetzgebers den Bedürfnissen der Menschen gerecht wird. Dies betrifft zeitgerechte Sozialleistungen einschl. der Altenpflege und Kinderbetreuung, die zügige Durchführung von Baumaßnahmen des Landkreises (z. B. in den Bereichen Schule, Straßen), die unaufschiebbaren Maßnahmen im Hochwasser- und Klimaschutz sowie den gesamten Dienstleistungsbereich (z. B. schnelle Baugenehmigungen und alle Arten von Erlaubnissen).

Es ist bisher nicht erkennbar, dass die vom Landrat getroffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen die derzeitige Situation in absehbarer Zeit wirksam verbessern: Zumindest zweifelhaft ist auch, dass die kürzlich ohne Abstimmung mit dem Kreistag und Kreisausschuss vorgenommene Zuordnung des Amtes für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement zum Dezernat

Finanzen eine Verbesserung bzw. Verfahrensbeschleunigung erwarten lässt.

Kurzum: Es ist erforderlich, im Kreistag über grundsätzliche Vorgaben an den Landrat zu beraten und zu entscheiden. Denn die Gesamtverantwortung für die vom Landkreis zu erfüllenden Aufgaben hat der Kreistag. Daran ändert sich nichts dadurch, dass seine Kompetenz im Bereich der Verwaltungsorganisation beschränkt ist.

Wenn zwingend erforderliche Leistungen von Organisationseinheiten der Kreisverwaltung nicht mehr oder nur ungenügend erbracht werden, muss der Landrat die Fraktionen bzw. Abgeordneten unverzüglich darüber informieren, wie der Mangel in absehbarer Zeit zu beseitigen ist. Denn darüber, ob und für wie lange die o. a. Zustände hinzunehmen sind, haben der Kreistag und notfalls die Landesregierung zu entscheiden.

Es ist auf keinen Fall sachgerecht, dass die Abgeordneten über die o.a. Zustände aus der Zeitung erfahren und der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine verwaltungsinterne Angelegenheit handelt. Denn das Vertrauen der Menschen in Funktionsfähigkeit der Verwaltung und damit in die des Staates nimmt erheblichen Schaden, wenn gesetzlich zugesagte Leistungen nicht oder nicht bedarfsgerecht erbracht werden. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfen für ältere Menschen, die behindert und pflegbedürftig sind, erst lange nach der Entstehung des Bedarfs bzw. der Beantragung gewährt werden, oder wenn Menschen die zur Berufsausübung erforderliche und ihnen zustehende Fahrerlaubnis erst nach vielen Wochen oder Monaten ausgehändigt wird.

Gem. unserer Verfassung ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache des Landes und gem. § 170 NKomVG muss die Landesregierung sicherstellen, „dass die Kommunen (‚hier der Landkreis‘) die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht).“ Durch geeignete Maßnahmen ist möglichst zu vermeiden, dass die Landesregierung gezwungen sein wird, gegen den Landkreis Hildesheim einzuschreiten.

Mit freundlichem Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal
Digitalisierung und Innere Dienste

147 – Zwischennachricht

Antwort der Verwaltung 147

 

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