Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.05.2026
Rettungsdiensteinsätze und Hilfeersuchen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
In wie vielen Fällen wurde die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim in den einzelnen Monaten der Jahre 2024 und 2025 sowie der ersten vier Monate des Jahres 2026 über die Telefonnummer 112 angerufen?
Wie viele dieser Anrufe waren Hilfeersuchen (§ 6 Abs. 3 NRettDG)?
Nach welchen Kriterien und Tatsachen ist von wem entschieden worden, welcher Anruf
- a) nicht als Hilfeersuchen zu beurteilen oder einzustufen ist
- b) als Hilfeersuchen erfasst und dokumentiert worden ist?
- In wie vielen Fällen, in denen Anrufe vom Disponenten
- a) nicht als Hilfeersuchen beurteilt, oder eingestuft wurden
- b) als Hilfeersuchen beurteilt der eingestuft wurde,
ist von wem
- c) durch das Abhören der aufgezeichneten einsatzbedingten Telekommunikation und
- d) der Protokolle
geprüft worden, ob die Beurteilung oder Einstufung der Disponenten richtig oder falsch war?
- Wie viele Anrufe nach Nr. 1 sind als Hilfeersuchen eingestuft und protokolliert worden, bei denen keine Rettungsmittel eingesetzt worden sind?
- In wie vielen Fällen hat wessen Prüfung ergeben, dass ein Anruf unzutreffend nicht als Hilfeersuchen beurteilt oder eingestuft worden ist?
- Ist der Anruf zu dem o.a. Notfall vom 27.12.2025 als Hilfeersuchen eingestuft und dokumentiert worden oder nicht?
- Wie sind diese Einstufung und die Entscheidung darüber, kein Rettungsmittel einzusetzen, begründet und protokolliert worden?
- Welche Personen haben die aufgezeichnete „einsatzbedingte Telekommunikation“ (§ 11 Abs. 1 NRettD) wann a) abgehört, b) verschriftlicht und c) als Text lesen können?
- Wann ist die aufgezeichnete „einsatzbedingten Telekommunikation“ dem Landkreis, der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden?
- In dem Antwortschreiben des Landkreises vom 20.01.2026 auf die Beschwerde vom 08.01.2026 zu dem Notfall vom 27.12.2025 heißt es, dass es sinnvoll gewesen wäre, aber versäumt worden sei, den Anrufer auch nach möglichen Schmerzen und Kreislaufbeschwerden zu fragen. Und weiter heißt es, dass diese Informationen in einem solchen Fall grundsätzlich wichtig seien, jedoch aufgrund der Art der Anfrage nicht erfragt worden wären?
- Durch welche Unterlagen oder sonstigen Informationen sind diese Aussagen begründet? Wann hat der Landkreis diese Unterlagen oder Informationen in welcher Form erhalten?
- Aufgrund welcher Vorschrift war die Stadt Hildesheim berechtigt, diese Unterlagen oder Informationen dem Landkreis zur Verfügung zu stellen? Aufgrund welcher Vorschrift war der Landkreis berechtigt, diese Informationen dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen und damit öffentlich zu machen, aber der CDU-Kreistagsfraktion bis zur Akteneinsicht am 18.03.2026 vorzuenthalten?
- Wie viele Anrufe nach Nr. 1 sind als Hilfeersuchen eingestuft und protokolliert worden, bei denen keine Rettungsmittel eingesetzt worden sind?
- Wie viele Anrufe nach Nrn. 1.1, 1.2 und 1.6 waren Hilfeersuchen
- a) aus welchen Gemeinden
und
- b) aus dem Bereich welcher Rettungswache?
- Bei wie vielen Hilfeersuchen nach Nrn. 1.1, 1.2 und 1.6 aus
- a) welcher Gemeinde
und
- b) aus dem Bereich welcher Rettungswache
ist von den o.a. Disponenten in den einzelnen Monaten der Jahre 2024 und 2025 sowie der ersten vier Monate des Jahres 2026 aus welchen Gründen entschieden worden
- c) kein Rettungsmittel (§ 9 NRettDG)
oder
- d) einen Notarztwagen,
- e) einen Intensivtransportwagen,
- f) einen Rettungswagen,
- g) einen Notfallkrankenwagen,
- h) einen Krankentransportwagen,
- i) ein Notarzteinsatzfahrzeug
einzusetzen?
- In wie vielen Fällen nach Nrn. 1.1, 1.2 und 1.6 sind die Entscheidungen der Disponenten von welchem Personal und in welcher Form überprüft worden, durch medizinische Feststellungen zum Gesundheitszustand der Hilfesuchenden, durch Abhören der aufgezeichneten einsatzbedingten Telekommunikation, Sichtung der Protokolle nach § 11
1 NRettDG, durch welche anderen Maßnahmen, ob der Disponent bei dem Notruf bzw. Hilfeersuchen im erforderlichen Umfang versucht hat,
- a) den Gesundheitszustand und Bedarf an Rettungsmitteln zu ermitteln und
- b) aus welchen Gründen richtig oder falsch beurteilt hat, welche Rettungsmittel einzusetzen waren?
- In wie vielen Fällen hat die Überprüfung nach Nr. 1.9 ergeben, dass
- a) der Disponent nicht ausreichend versucht hat, den Gesundheitszustand zu ermitteln und
- b) nicht richtig beurteilt hat, ob und welche Rettungsmittel einzusetzen waren?
- In wie vielen Fällen sind in welcher Form die Entscheidungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 und die Überprüfungsergebnisse nach Nrn. 1.3 und 1.4 von wem in welcher Form überhaupt und dahingehend dokumentiert worden, ob und aus welchen Gründen
- c) kein Rettungsmittel eingesetzt wurde, obwohl es hätte eingesetzt werden müssen,
- d) als erstes Rettungsmittel hätte ein RTW bzw. Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 eingesetzt werden müssen, aber dies unterblieben ist,
- e) als Rettungsmittel ein RTW bzw. Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 lediglich als Ersatz für ein anderes Rettungsmittel eingesetzt wurde,
- f) als Rettungsmittel ein RTW bzw. Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 eingesetzt wurde, obwohl der Disponent keinen Fall der Notfallrettung angenommen hat und auch kein Fall der Notfallrettung vorlag,
- g) als erstes Rettungsmittel ein Notarzteinsatzfahrzeug hätte eingesetzt werden müssen, aber dies unterblieben ist,
- h) als erstes Rettungsmittel ein Fahrzeug nach Typ B (Notfallkrankenwagen) der DIN EN 1789 eingesetzt wurde, obwohl ein RTW oder ein Notarzteinsatzfahrzeug erforderlich war?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
