„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“Antrag zur Tagesordnung,

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 28.08.2023

 

„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen. Dazu übersenden wir Ihnen folgenden Beschlussvorschlag und bitten Sie, zur Vorbereitung der Beratungen um Beantwortung folgender FragenI

I. Beschlussvorschlag:

  1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten,

a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,

und

b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil

und

c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.

2. Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.

3. Es soll ein Zweckverband im Landkreis Hildesheim insbesondere zum Bau- und Betrieb von Altenpflegeheimen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen gegründet werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Gründung des Verbandes erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten und Haushaltsmittel einzuplanen.

4. Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.

5. Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.

II. Fragen

1. In welchen Gemeinden des Landkreises werden derzeit wie viele Altenpflegeheime mit jeweils wie vielen a) Einzelzimmern und b) Mehrbettzimmern betrieben? Welche Erkenntnisse hat die Kreisverwaltung über geplante Schließungen von Pflegeheimen oder Änderungen der Nutzung zu welchen anderen Zwecken?

Wie viele Menschen leben derzeit in den Pflegeheimen, wie viele Bewohner in Einzelzimmern, wie viele in Mehrbettzimmern? Wie hoch sind die durchschnittlichen Mehrkosten bei einem Einzelzimmer?

2. Wie hoch sind im Landkreis Hildesheim in welchen Altenpflegeheimen die von den Bewohnerinnen und Bewohnern für ein Einzelzimmer zumindest zu tragenden Kosten (Eigenanteil) in welchem Pflegegrad? Wie hoch ist im Landkreis Hildesheim im günstigsten Fall der vom Bewohner zu tragenden Eigenanteil?

3.1 Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), weil sie die Kosten für ihr Pflegeheim nicht aufbringen können?

3.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o. a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Fördermittel usw. vom Land? Wie haben sich die beim Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?

4.1 Wie viele Menschen im Landkreis Hildesheim erhalten welche Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch), da sie die Kosten für ihre ambulante Pflege nicht aufbringen können?

4.2 Wie hoch sind die für diese Leistungen beim Landkreis anfallenden Kosten (Höhe der Aufwendungen minus der Erträge)? In welcher Höhe erhält der Landkreis für die o.a. Leistungen Zuschüsse, Zuwendungen, Förder-mittel usw. vom Land? Wie haben sich die bei Landkreis anfallenden Kosten für die o.a. Leistungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Wie hat sich der Anteil des Landes an diesen Kosten in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?

5. Welche freiwilligen Leistungen hat der Landkreis Hildesheim in 2022 für die Unterbringung, Betreuung und Pflege alter pflegebedürftiger Menschen erbracht? Welche ungedeckten Kosten sind dafür angefallen und wo im Haushalt veranschlagt? -2

6. Für welche Anzahl von Personen sind vom Landkreis Hildesheim seit dem 01.04.2022 in welchem Umfang und für welche konkreten Maßnahmen die Kosten für „verlässlich bereitgestellte Kurzzeitpflegeplätze“ übernommen worden?

7. In welchen Altenpflegeheimen im Landkreis Hildesheim sind die Zimmer der Pflegbedürftigen nicht klimatisiert? Welche Maßnahmen sind geplant, um diese Zimmer bis wann zu klimatisieren?

8. Wie hoch sind die Kosten (Aufwendungen minus der Erträge) des Landkreises für a) die Jugendhilfe, b) die Kinderbetreuung, c) die Hilfe zur Pflege insgesamt, d) die Hilfen für die Menschen in Altenpflegeheimen, d) die Hilfen zur ambulanten Betreuung alter Menschen?

III. Begründung:

1. Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.

Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.

Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen vom Landkreis ca. 51 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 175 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Aufwendungen des Landkreises für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.

2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.

Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden

3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.

3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“

3.2 § 1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“

3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):

“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungs-rechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“

4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatische Verhältnisse umzusetzen.

Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“

Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:

„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“

In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“

Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:

  • „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
  • „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
  • „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
  • „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
  • „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“

Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.

Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standart-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfratkion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

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