Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die Lammetalbahn

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.09.2023

 

Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schülerbeförderung und Schienenverkehr durch die sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen teilen Sie uns bitte mit,

  1. welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, bis wann getroffen werden sollen oder getroffen werden können, um eine zuverlässige Schülerbeförderung auf der Regionalbahnlinie RB 79 bzw. durch die Lammetalbahn oder andere zu gewährleisten,
  2. aufgrund welcher Vorschriften des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) die Lammetalbahn unter wessen Aufsicht eine zuverlässige Schülerbeförderung insbesondere im Ausbildungsverkehr zu gewährleisten hat,
  3. bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch andere Fahrzeuge haben,
  4. wer in welcher Höhe die Kosten für die Schülerbeförderung bei Zugausfällen oder bei welchen Zugverspätungen zu übernehmen hat,
  5. ob und nach welcher Vorschrift das Land verpflichtet ist, ein Verkehrsangebot auf der Regionalbahnlinie RB 79 sicherzustellen, dass eine ausreichende und zuverlässige Schülerbeförderung gewährleistet,
  6. ob und warum bei welchen Zugausfällen oder Zugverspätungen

a) die Pflicht des Landkreises zur Schülerbeförderung entfällt,

b) es dem Landkreis aufgrund welcher Bestimmungen untersagt ist, die Schülerbeförderung mit Bussen durchzuführen,

c) Schülerinnen und Schüler Aufwendungen für den Schulweg für welche Beförderungsmittel vom wem in welcher Höhe zu erstatten sind,

d) die Lammetalbahn die Schülerbeförderung mit Bussen oder anderen Fahrzeugen zu organisieren und zu übernehmen hat.

Begründung:

  1. Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung hat am 02.09.2023 erneut und sehr umfassend über die Unzuverlässigkeit der Lammetalbahn berichtet.Die häufigen Verspätungen und Zugausfälle stellen eine erhebliche Belastung insbesondere für Berufspendler sowie Schülerinnen und Schüler dar.
    Daher ist zu beraten und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen die Schülerbeförderung zukünftig auch bei Zugausfällen und Zugverspätungen gewährleistet werden soll.
  2. Zuständigkeiten
    a) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
    „Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge“ (§ 1 Regionalisierungsgesetz – RegG).
    Der ÖPNV erfasst die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf a) Straße und b) Schiene (vgl. § 1 Abs. 2 NNVG).Zuständig bzw. Aufgabenträger für die hier in Rede stehenden Beförderungen im ÖPNV sind gem. § 4 NNVG: der Landkreis und die Stadt Hildesheim für den ÖPNV auf der Straße, das Land und dafür die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.b) Schülerbeförderung
    Gem. § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) hat der Landkreis die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
    Zur Erfüllung der Aufgabe Schülerbeförderung nutzt der Landkreis insbesondere:
    a) die Busse der RVHI Regionalverkehr Hildesheim GmbH (die RVHI ist ein Tochterunternehmen des Landkreises.),
    b) die Busse im Freistellungsverkehr (Busse verschiedener Busunternehmen, die die Schülerinnen und Schüler dort zur Schule befördern, wo insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen keine RVHI-Busse fahren.),
    c) den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der sog. Lammetalbahn auf der Regionalbahnlinie RB 79 der DB-Tochter Regionalverkehre Start Deutschland auf der Strecke Hildesheim Hbf, Bad Salzdetfurth, Bodenburg.3. Überwachung
    3.1 Darüber, wie die Aufgabe der Schülerbeförderung erfüllt werden soll, haben als oberstes Organ des Landkreises der Kreistag und somit die Mitglieder des Kreistags zu entscheiden.
    Die Kultusministerin (Bündnis 90/Die Grünen) und die Innenministerin (SPD) haben im Rahmen der Fachaufsicht bzw. der Kommunalaufsicht zu überwachen, dass der Landkreis die Schülerbeförderung nach den Vorgaben des Gesetzes und den Beschlüssen des Kreistages erfüllt: unabhängig davon, mit welchen Verkehrsmitteln die Schülerbeförderung erfolgt oder erfolgen soll.
    3.2 Für den SPNV ist auf folgende Zuständigkeiten hinzuweisen.
    Die LNVG ist eine 100%ige Landestochter. Sie unterliegt der Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung. Gesellschafter der LNVG ist das Niedersächsische Finanzministerium, das den Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt und die weiteren Aufsichtsratsmitglieder entsendet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Antwort der Verwaltung

 

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