Archiv der Kategorie: Allgemein

Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2024

Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage vom 18.04.2024

Ihre Antwort vom 08.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

 

die Fragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024 zu den Ersatzzahlungen haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend beantwortet. Daher bitten wir Sie nunmehr um eine vollständige Beantwortung und zusätzlich um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Für welche Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind, hat der Landkreis wann und in jeweils welcher Höhe Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG erhalten?

Anm.: In Ihrer Antwort vom 08.05.2024 erklären Sie: „Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der in der Unteren Naturschutzbehörde zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche ihn einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation in der Unteren Naturschutzbehörde bzw. dem Umweltamt abgesehen werden.“

Diese Erklärung ist unbegründet. Die Untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis und nach den Buchungsvorschriften für den Landkreis (siehe insbesondere §§ 36 bis 38 KomHKVO) müssen die erfragten Daten ohne besonderen Aufwand feststellbar sein.

  1. Wann und aufgrund welcher a) Beschlüsse und b) Richtlinien hat der Landkreis welche Maßnahmen/Zahlungen ausgeführt, die in der Anlage 2 zum Schreiben vom 08.05.2024 zur Beantwortung der Anfrage 209/XIX genannten sind? Aus welchen Gründen waren die jeweilige Maßnahme und insbesondere der Grunderwerb aufgrund welcher gemeindlichen oder übergemeindlichen Planung erforderlich und begründet (siehe § 38 Abs. 4 KomHKVO)?

Warum sind in Ihrer Antwort vom 08.05.2024 nicht die zwei Grundstücke genannt, die vom Landkreis gem. Ihrer Vorlage 593/XIX vom 05.02.2024 in 2023 gekauft worden sind?

§ 7 Abs. 5 NNatSchG bestimmt:

„Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.“ Daher haben wir Sie in unserer Anfrage vom 18.04.2024 u.a. gefragt:

„10. Wo waren und wo sind die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet?“

Diese Frage haben Sie am 08.05.2024 nur unzureichend wie folgt beantwortet: „Die Ersatzgelder werden im Ergebnishaushalt jeweils auf dem Sachkonto 3591-000 „Andere sonstige ordentliche Erträge“ vereinnahmt. Die Einnahmen werden in eine Rücklage überführt. Die Rücklage ist im jeweiligen Haushaltsplan nur in der Bilanz als Teil des Postens P.1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ abgebildet (aktuell siehe Seite 647 Haushaltsplan 2024). Aufwendungen aus Ersatzgeldern können sowohl investiv sein (z.B. Grunderwerb), als auch aus dem Ergebnishaushalt (für z.B. Anpflanzungen) getätigt werden. Aus der Rücklage wird jeweils bei Bedarf im Einzelfall ein entsprechender Einnahmeposten gebildet, der das Umweltamt dann zu entsprechenden Ausgaben ermächtigt.“

Die Bilanz, auf die Sie verweisen, ist von 2019 und zu P 1.2.4 „Zweckgebundene Rücklagen“ ist dort für 2019 ein Betrag von 12.133.776,16 Euro ausgewiesen. Dieser Betrag übersteigt deutlich die von Ihnen angegebene Höhe des derzeit verfügbaren Ersatzgeldes von ca.
2,3 Mio. Euro. Die Ersatzgelder sind also nur ein Teil der in der Bilanz angegebenen Summe bzw. „Zweckgebundene Rücklagen“. Dies ist u. E. mit dem Verbot des § 7 Abs. 5 NNatSchG nicht vereinbar. Die Frage, wo die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet sind, haben Sie für 2024 nicht beantwortet.

Fragen:

Welchen Anteil hatten die Ersatzgelder an den „Zweckgebundene Rücklagen“ in den einzelnen Jahren seit 2014?

Wo sind gem. § 16 KomHKVO im Vorbericht oder im Haushaltsplan 2024 – außer den Angaben auf Seite 86 – die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen erläutert?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Sitzung des Kreisausschusses am 27.05.2024 Zustellung von Einladungen und Sitzungsunterlagen der Kreistagsgremien Freischaltung von Vorlagen im Kreistagsinformationssystem

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2024

Sitzung des Kreisausschusses am 27.05.2024, Zustellung von Einladungen und Sitzungsunterlagen der Kreistagsgremien, Freischaltung von Vorlagen im Kreistagsinformationssystem

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aufgrund der Erklärung eines Kreistagsabgeordneten am 27.05.2024, dass er von der Citipost in den letzten drei Wochen keine Einladungen bzw. Kreistagspost erhalten habe, bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Hat sich der Abgeordnete mit einer ausschließlich elektronischen Zurverfügungstellung der Sitzungsunterlagen einverstanden erklärt?

Wann ist die Vorlage 661/XIX vom 17.05.2024 in das Kreistagsinformationssystem eingestellt worden und ab wann ist für die Mitglieder des Kreistages einsehbar gewesen?

In welcher Form wird dokumentiert, ob und ab wann solche Vorlagen oder Einladungen a) in das Kreistagsinformationssystem eingestellt und b) für wen einsehbar sind?

Nach unseren Unterlagen ist die o. a. Vorlage zumindest schriftlich erst am 23. oder 24.05.2024 zugestellt worden und im Kreistagsinformationssystem erst am Freitag, den 24.05.2024 einsehbar gewesen. Dies betrifft auch die Vorlage 657/XIX vom 22.05.2024. Folglich waren zu diesen Vorlagen keine Fraktionsberatung bis zum Montag, den 27.05.2024 möglich. Im Übrigen enthält die Vorlage 661/XIX nicht bzw. nicht nachvollziehbar die Informationen bzw. Vergleichskriterien, um einen Beschluss „in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte“ (vgl. Mielke zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG in PdK Nds B-1) fassen zu können. Daher war u. E. der dazu gefasste Beschluss nicht im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG vorbreitet.

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass in der Vergangenheit wiederholt von mehreren Abgeordneten erklärt worden ist, dass sie Einladungen zu Sitzungen der Kreistagsgremien nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung:   224 – Antwort Amt 904 Einladungen und Sitzungsunterlagen

Antwort der Verwaltung: 224 – Antwort Amt 101, Einladungen und Sitzungsunterlagen


Datenschutz/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2024

Datenschutz/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. Unsere Anfrage vom 23.02.2024
  2. Ihre Antwort vom 07.03.2024
  3. Unsere Anfrage vom 13.03.2024
  4. Ihre Antwort vom 04.04.2024
  5. Unsere Anfrage vom 09.04.2024
  6. Ihre Antwort vom 26.04.2024
  7. Unsere Anfrage vom 16.05.2024
  8. Ihre Teilantwort vom 22.05.2024

Anlagen:

  1. Auszug aus der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
  2. Auszug aus dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
  3. Auszug aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG)

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hat Ihnen das Schreiben vom 07.03.2024 zur Beantwortung unserer Anfrage 23.02.2024 (Anfrage Nr. 197) vor Abgang vorgelegen und wer hat es außer Ihnen vor Abgang mitgezeichnet oder zur Kenntnis genommen.
  2. Ab wann ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Meldestelle beim Ministerium für Inneres und Sport auch für den Landkreis Hildesheim nutzbar?
  3. Werden für die Nutzung dieser Meldestelle Kosten anfallen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Begründung:

Mit Schreiben von 23.02.2024 hatten wir Sie gefragt (Anfrage Nr. 197):

Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße

a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder

b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?

Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetze.

Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?“

Auf diese Anfrage haben Sie am 07.03.2024 geantwortet:

„Zu der o.g. Anfrage melde ich Fehlanzeige.“

Zum Zeitpunkt dieser Antwort (07.03.2024) war Ihnen jedoch seit Monaten ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung aus August 2023 bekannt (siehe Ihre Antwort vom 26.04.2024 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 09.04.2024). Ein solche Verstoß fällt in den Anwendungsbereich der o.a. EU-Richtlinie, des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Und ein solcher Verstoß wiederum liefert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten.

Folglich haben Sie die o. a. Frage mit der Antwort „Fehlanzeige“ nicht wahrheitsgemäß beantwortet.

Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilen Sie uns nun mit, „der Zeitpunkt Ihrer Anfrage Nr. 197/XIX und insbesondere die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen in Absatz 1 und in der Begründung lassen aus meiner Sicht nach wie vor nur den Schluss zu, dass sich Ihre Anfrage auf Meldungen bezieht, die der sog. Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie) und/oder dem Hinweisgeberschutzgesetz zuzuordnen wären.

Unterstützend sei angemerkt, dass die mit der Datenschutzkoordination befassten Mitarbeitenden meines Hauses zu derselben Schlussfolgerung gelangt sind.

Ich hoffe, dass nunmehr die auf Ihrer Seite entstandenen Irritationen ausgeräumt sind.“

Hierzu erlauben Sie uns bitte den Hinweis, dass auf unserer Seite in keiner Weise Irritationen aufgetreten sind und hier auch keine Gründe dafür erkennbar sind, bei uns solche Irritationen zu vermuten. Unsere Fragen vom 23.02.2024 haben sich ausdrücklich nicht nur auf die sog. Hinweisgeberrichtlinie bezogen. Aber selbst dann, wenn wir nur nach Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße gegen diese Richtlinie gefragt hätten, ist Ihre Antwort „Fehlanzeige“ wahrheitswidrig. Denn auch der von Ihnen mit Schreiben vom 26.04.2023 eingeräumte und an den Landesdatenschutzbeauftragten gemeldete Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vom August 2023 fällt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Auf Ihre persönliche Verantwortung für den Datenschutz in der Kreisverwaltung und Ihre Pflicht, Anfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, haben wir Sie bereits mit Schreiben vom 16.05.2024 hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anlagen 1-3


Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 28.05.2024

Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Beschlussvorschlag zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 29.04.2024 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Hildesheim wird einen Beschluss zur Einführung einer Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis Hildesheim fassen, sobald auch das Land Niedersachsen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben erlassen hat. Dazu wird die Verwaltung gebeten, dem Kreistag einen Beschlussvorschlag vorzulegen.

Begründung:

Auf die Begründung des Antrages 552/XIX vom 29.04.2024 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Fraktion Die Unabhängigen sowie die FDP-Fraktion im Kreistag des Landkreises Hildesheim


Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 27.05.2024

 

Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 9 der heutigen Sitzung des Kreisausschusses sowie zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden geänderten

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim wird wie folgt geändert:

  1. § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Auf gemeinsamen Antrag von mindestens zwei Fraktionen ist die Sitzung zu unterbrechen, um Kreistagsmitgliedern sowie Bürgerinnen und Bürgern einen Dialog zu ermöglichen. Über den Zeitraum entscheidet der oder die Vorsitzende des Kreistages, sofern der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nichts anderes bestimmt.“

  1. § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Rechnungsprüfungsamt, die/der Datenschutzbeauftragte/r sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben im Ausschuss für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, im Kreisausschuss und im Kreistag zu den von mindestens zwei Fraktionen gemeinsam beantragten Gegenständen zu berichten und Fragen zu beantworten.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz zwei eingefügt:

„Der Entwurf ist den Abgeordneten innerhalb von vier Wochen nach einer Sitzung zuzusenden.“

b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufzeichnungen dürfen von allen Abgeordneten eingesehen und im Übrigen nur zur Anfertigung und Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls durch die Unterzeichnenden nach Absatz 3 verwendet werden.“

Begründung:

Die o. a. Änderungen der Geschäftsordnung sollen u. a. bewirken, dass Entscheidungen des Kreistages transparenter werden. Um einen Dialog für Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordneten zu ermöglichen, sieht die CDU-Kreistagsfraktion eine Anpassung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Möglichkeit einer Sitzungsunterbrechung als erforderlich an.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste


Bauinvestitionen des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.05.2024

Bauinvestitionen des Landkreises Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. Vorlage 347/XIX vom 17.11.2022
  2. Antrag Nr.217/XIX vom 07.12.2022
  3. Protokoll der Sitzung des Kreistages vom 08.12.2022
  4. Abschlussbericht vom 21.11.2022
  5. Anlage zum Abschlussbericht (Investitionsbedarfe 2023-2032)

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 08.04.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion gem. § 56 NKomVG folgende Anfrage gestellt. Darauf haben Sie erst am 06.05.2024 mit einer Teilantwort reagiert, die jedoch, wie die folgende Auflistung der Fragen und Antworten zeigt, keine Antworten auf unsere Fragen liefert.

Frage:

  1. Aufgrund welcher Planungen ist für welche einzelnen Objekte, die in der Anlage zum o. a. Abschlussbericht genannt werden, derzeit von welchen Änderungen hinsichtlich der Kosten auszugehen?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

2. Welcher Zeitplan ist derzeit vorhanden oder in Bearbeitung? Welche vorbereitenden Planungen zur Feststellung des konkreten Sanierungs- und Modernisierungsbedarfs sind bisher mit welchem Ergebnis durchgeführt worden? Welche konkreten Maßnahmen sind für welches Objekt für wann und mit welchem Abschlusstermin vorgesehen? Für welche dieser Maßnahmen gibt es in welcher Höhe Fördermittel? Welche Fördermittel sind bisher beantragt worden? Welche Beschäftigten des Landkreises sollen für welche Objekte federführend zuständig sein?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

3. In dem o.a. Bericht heißt es: „Der Großteil der Kreisliegenschaften weist teils erhebliche Brandschutzmängel auf und befindet sich in einem schlechten Bauzustand.“ Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Brandschutzmängel im Sinne welcher konkreten Vorschrift, insbesondere des Baurechts- oder Arbeitsschutzrechts? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

4. Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Mängel im Bereich Hygiene? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

5. Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Mängel im Bereich der Verkehrssicherheit? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

6. Welche Mängel bei welchen Objekten verstoßen gegen welche konkrete Vorschrift? Wer ist jeweils die zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG haben Sie Beschlüsse des Kreistages auszuführen und gem. § 56 NKomVG Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ergänzend dazu bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen…“

Diesen Pflichten sind Sie nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Damit verletzen Sie unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und hindern uns erheblich an der Ausübung unserer Abgeordnetenrechte.

Weil es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Sie die Anfrage nicht zeitgerecht hätten beantworten können, und weil unser Fragerecht bereits wiederholt verletzt wurde, fordern wir nach nunmehr sechs Wochen eine vollständige Beantwortung.

Der Kreistag hat am 08.12.2022 als Teil des Haushaltssicherungskonzeptes den Abschlussbericht (siehe Bezug) beschlossen.

Dazu bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Was wurde zur Ausführung des o. a. Kreistagsbeschlusses zur Vorlage 347/XIX vom 17.11.2022 a) in welcher Form veranlasst oder beauftragt und b) mit welchen Ergebnissen wo ausgeführt?

Welche Prüfungen sind wann aufgenommen und Ihnen wann mit bisher welchen Ergebnissen vorgelegt worden?

Warum ist im Sinne von Nr. 3. des Beschlusses keine Abstimmung mit dem Kreistag erfolgt und für wann ist diese Abstimmung vorgesehen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der
CDU-Kreistagsfraktion für
Bildung, Kreisentwicklung,
Bau und Tiefbau


Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 23.05.2024

Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 und den Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023 (TOP 48 und 48.1) haben Sie bisher nicht bzw. nur völlig ungenügend beantwortet/ausgeführt.

Dadurch ist keine ausreichende fraktionsinterne Vorbereitung auf die Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 und keine ausreichende Beratung in dieser Sitzung möglich gewesen.

Insgesamt sehen wir unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und zur Ausführung von Kreistagsbeschlüssen verletzt und uns an der Ausübung unserer Abgeordneten Rechte erheblich behindert.

Auch weil unser Fragerecht wiederholt verletzt worden ist, fordern wir eine vollständige Aufklärung der Angelegenheit.

Im Einzelnen:

1. Mit Schreiben vom 25.03.2024 hatten wir Sie gebeten (Antrag 539/XIX), das Thema „Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen“ in die Tagesordnung Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und uns zur Vorbereitung auf die Beratungen folgende Fragen zu beantworten (Anfrage Nr. 201/XIX):

„Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?

Welche Bepflanzung sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48.1) auf welchen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Bepflanzungen zur Verfügung? Welche solcher Bepflanzungen sind derzeit für wann und wo geplant?“

Zur Begründung hatten wir darauf hingewiesen, dass der Kreistag am 29.06.2023 (TOP 48)
u. a. beschlossen hat:

a) auf Vorschlag der CDU: „Die landkreiseigenen Flächen, die nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen, sollen im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.“

b) auf Vorschlag der Gruppe: „Bei jeder künftigen Baumaßnahme ist das Kriterium der Nachhaltigkeit zu prüfen. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf dem Rückbau oder Vermeidung von versiegelten Flächen liegen.
Wenn eine Entsiegelung von bisher versiegelten Flächen möglich ist, sollen die Flächen durch eine geeignete Bepflanzung zukünftig dafür sorgen, dass diese als Beschattungsflächen zur Kühlung und als Wasserspeicher (Retentionsraum für Starkregenereignisse) mit aktiver CO2-Bindung dienen.
In geeigneten Bereichen sollen trockenresistente, mehrjährige, insektenfreundliche Stauden und Kräuter, wie z. B. Salbei, Lavendel, Ysop angepflanzt werden.
Beim Bodenaustausch und beim Pflanzenkauf soll nur torffreies Material berücksichtigt werden… Die Verwaltung soll spätestens nach 6 Monaten über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen im A2 und A4 berichten.“

2. Zu dem Antrag und der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion waren/sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:

2.1 Gem. § 85 NKomVG sind Sie verpflichtet, Beschlüsse des Kreistages auszuführen.

2.2 Gem. § 56 NKomVG haben Sie Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

2.3 Ergänzend zum Fragerecht der Abgeordneten und der Antwortpflicht des Hauptverwaltungsbeamten nach § 56 NKomVG bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen…

(3) Die Anfragen sind als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung der Kreistagssitzung zu berücksichtigen, wenn dies von den Fragestellern spätestens am 14. Tage vor der Kreistagssitzung ausdrücklich beantragt wird. Die Anfragen werden dann vom Landrat grundsätzlich schriftlich beantwortet, so dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich ist.“

Anm.: Abs. 3 gilt gem. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend.

Welche Rechte sich aus § 56 Satz 2 NKomVG auch für Kreistagsabgeordnete ergeben, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – verdeutlicht. Es hat klargestellt, dass sich das „Auskunftsrecht gegen den … Hauptverwaltungsbeamten richtet und, dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“ Und weiter: „Das Auskunftsrecht … ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung … – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben.“

Diese Rechte, auf die das Gericht verweist, ergeben sich aus Artikel 24 unserer Landesverfassung, die bestimmt: „Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“

2.4 Nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG sind Sie verpflichtet, Ausschusssitzungen vorzubereiten. „Die Vorbereitung soll sicherstellen, dass Beschlüsse in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden“ (vgl. dazu Mielke mit weiteren Hinweisen in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Rn. 6 zu § 85 NKomVG).

2.5 Gem. dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) haben Sie Ihre Dienstpflichten zu erfüllen (insbesondere die Dienstleistungspflicht, Wohlverhaltenspflicht und Gehorsamspflicht nach §§ 34,35 BeamtStG). Verstöße gegen die sich aus dem NKomVG ergebenden Pflichten (siehe oben) begründen grundsätzlich einen Verstoß gegen Ihre Dienstpflichten und begründen damit auch den Verdacht eines Dienstvergehens von disziplinarrechtlicher Relevanz.

In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) hinzuweisen, der bestimmt:

„Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; …“

Als Ausnahme davon regelt Abs. 2 lediglich:

„Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.“ Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 15/1130 vom 17.06.2015): „Diese Umstände müssen allerdings von vornherein eindeutig feststehen … Sofern jedoch letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten, welches, wenn sich das Vorliegen der vorgenannten Gründe nachträglich bestätigen sollte, gemäß § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einzustellen ist.“

3. Den o. a. Pflichten sind Sie nicht oder nur ungenügend nachgekommen (siehe insbesondere §§ 34, 35 BeamtStG, §§ 56, 85 NKomVG und § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse):

  • In Ihrer schriftlichen Antwort vom 30.04.2024 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 sind Sie ohne Begründung überhaupt nicht auf die einfach zu beantwortende Frage eingegangen:
    Welche Begrünungen seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 auf welchen landkreiseigenen Flächen, die nicht vom Amt 208 bewirtschafteten werden, durchgeführt worden sind, welche Kosten dafür bisher angefallen sind, welche Haushaltsmittel dafür zur Verfügung stehen und welche solcher Begrünungen derzeit für wann und wo geplant sind.
  • Auch im Umweltausschuss am 29.04.2024 sind diese Fragen trotz wiederholter Nachfrage nicht beantwortet worden.
  • In Ihrer Antwort vom 30.04.2024 wird wie im Umweltausschuss am 29.04.2024 lediglich mitgeteilt:

„Alle durch das Amt 208 bewirtschafteten kreiseigenen Flächen werden bereits
-im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet bzw. sind zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet,
-sind im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt,
-sollen als Tauschland für neue Entwicklungs- oder Vernetzungsmaßnahmen verwendet werden, oder sind aktuell Gegenstand von entsprechenden Planungen,
-dienen dem Hochwasserschutz
-oder sind ehemals vom Landkreis Hildesheim betriebene Abfalldeponien, und sind für weitere Begrünungsmaßnahmen mit Büschen und Bäumen im Sinne des genannten Kreistagsbeschlusses nicht geeignet.“

Die Reduzierung der Antwort auf die vom Amt 208 bewirtschafteten Flächen ist ungenügend und völlig unbegründet hinsichtlich der Behauptung, dass diese Flächen im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt und dort demzufolge seit dem 29.06.2023 auch keine weiteren Begrünungen vorgenommen worden seien.
Gem. Kreistagsbeschluss sollten die Flächen aber „besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.

  • Ihre Antwort vom 30.04.2024 erfolgte nicht unverzüglich, nicht innerhalb der Frist von drei Wochen und erst einen Tag nach der Ausschusssitzung am 29.04.2024, obwohl die Beantwortung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordert und auch der Vorbereitung auf die Sitzung des Umweltausschusses dienen sollte.
  • Die Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 haben Sie entgegen Ihrer Verpflichtung aus § 85 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG nur ungenügend vorbereitet. Es erfolgte in Ihrer Vorlage z. B. kein Hinweis auf den Kreistagsbeschluss und kein Hinweis auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion.
  • Entgegen dem o. a. Kreistagsbeschluss und Ihrer Pflicht aus § 85 NKomVG haben Sie nach unseren derzeitigen Informationen überhaupt keine Anpflanzungen vorgenommen und in den Ausschüssen nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kreistagsbeschluss über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen berichtet.

Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Gibt es eine Übersicht über die landreiseigenen Flächen, die im Sinne des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen und im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden sollen? Wenn ja, wann wurde sie von wem erstellt?

2. Aus welchen Gründen ist folgende Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 im Umweltausschuss am 29.04.2024 und in Ihrer Antwort vom 30.04.2024 bisher nicht beantwortet worden: „Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?

3. Aus welchen Gründen haben Sie entgegen dem Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023 über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kreistagsbeschluss in den Ausschüssen berichtet?

4. Von wem ist wie und wann festgestellt worden, dass die durch das Amt 208 bewirtschafteten kreiseigenen Flächen a) bereits im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet bzw. b) zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet und im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt sind und dort demzufolge seit dem 29.06.2023 auch keine weiteren Begrünungen vorgenommen worden seien.

5.Seit wann werden welche und wo gelegenen kreiseigenen Flächen (bitte Karte beifügen) in jeweils welcher Größe

  • im Sinne des Naturschutzes a) von wem bewirtschaftet bzw. b) an wen zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet,
  • im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt,
  • a) als Tauschland für neue Entwicklungs- oder Vernetzungsmaßnahmen verwendet, oder b) aktuell als Gegenstand von entsprechenden Planungen berücksichtigt,
  • als Hochwasserschutz genutzt,
  • als ehemals vom Landkreis Hildesheim betriebene Abfalldeponien genutzt?

In welcher Form sind die jeweiligen Flächen geschützt, wie und wofür konkret werden sie genutzt und welche Erträge werden für jeweils welche Fläche erzielt? Was ist der Unterschied zwischen „bewirtschaftet“ und „naturschutzfachliche Bewirtschaftung“? Wann ist eine Fläche im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt, welche Kriterien sind dafür wo festgelegt

6. Aus welchen Gründen war es zu der von Ihnen vorzunehmenden Vorbereitung der Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 gerechtfertigt, in Ihrer Vorlage (ohne Datum) lediglich darauf hinzuweisen, dass es den Antrag 539/XIX der CDU-Kreistagsfaktion vom 25.03.2024 gibt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Krteistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz