Archiv der Kategorie: Allgemein

Behindertenparkausweise

Herrn Landrat
Bernd Lynack

 

im Hause

Hildesheim, den  11.02.2022

Behindertenparkausweise
Anfrage gem. 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der blaue EU-Parkausweis wird für Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten (orangener Parkausweis). Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den orangenen Behindertenparkausweis auszustellen

Wie von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hildesheim an uns herangetragen wurde, sind langjährigen Inhabern des orangenen Behindertenparkausweises eben dieser von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Hildesheim zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht weiterbewilligt worden, obwohl die jeweils vorliegenden Voraussetzungen der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger unverändert waren.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele EU-Parkausweise und wie viele orangene Behindertenparkausweise sind in den Jahren 2020 und 2021 vom Landkreis Hildesheim a) beantragt und b) mit welcher Begründung abgelehnt worden?

Wann und wie haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des orangenen Behindertenparkausweise geändert?

Aus welchen Gründen werden im Landkreis Hildesheim Weiterbewilligungen des orangenen Behindertenparkausweises, trotz gleichbleibender Voraussetzungen bei den antragstellenden Bürgerinnen und Bürgern, nicht mehr vorgenommen?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior                                                     gez. Laura Hopmann MdL                          Fraktionsvorsitzender                                                 Kreistagsabgeordnete

 


Behindertenparkausweise

020 – Antwort der Verwaltung v. 02.03.22

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 11.02.2022


Anfrage gem. 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der blaue EU-Parkausweis für Schwerbehinderte wird Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten (orangener Parkausweis). Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den orangenen Behindertenparkausweis auszustellen

Wie von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hildesheim an uns herangetragen wurde, sind langjährigen Inhabern des orangenen Behindertenparkausweises eben dieser von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Hildesheim zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht weiterbewilligt worden, obwohl die jeweils vorliegenden Voraussetzungen der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger unverändert waren.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele EU-Parkausweise und wie viele orangene Behindertenparkausweise sind in den Jahren 2020 und 2021 vom Landkreis Hildesheim a) beantragt und b) mit welcher Begründung abgelehnt worden?

Wann und wie haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des orangenen Behindertenparkausweise geändert?

Aus welchen Gründen werden im Landkreis Hildesheim Weiterbewilligungen des orangenen Behindertenparkausweises, trotz gleichbleibender Voraussetzungen bei den antragstellenden Bürgerinnen und Bürgern, nicht mehr vorgenommen?

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior                                                      gez. Laura Hopmann MdL                         Fraktionsvorsitzender                                                 Kreistagsabgeordnete

 


Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause                                                                                          Hildesheim, den 03.02.2022

 

Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie
a) den Beratungspunkt „Planung berufsbildende Schulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und dazu möglichst eine gemeinsame Sitzung der Fachausschüsse durchzuführen,

b) zu den Sitzungen der Fachausschüsse die Vertreter/Vertreterinnen der o. a. Schulen einzuladen, um ihnen die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Bedürfnisse und Ziele zu geben,

c) um Beantwortung folgenden Fragen:

  1. Welche Grundstücke stehen in Hildesheim für ein Vorhaben „Bau eines Campus mit 2 oder 3 berufsbildende Schulen“ unter welchen Voraussetzungen in welchem Zeitraum zur Verfügung?
  2. Sind die Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule für einen dauerhaften Weiterbetrieb sanierungsfähig?
  3. Welche Kosten würden für eine Sanierung der Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule anfallen? In welchem Zeitrahmen könnten welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden?
  4. Welche Sanierungsmaßnahmen sind bei welchen der o. a. Schulen aus welchen Gründen mit welchem Kostenaufwand unverzüglich durchzuführen? Aus welchen Gründen sind diese Sanierungsmaßnahmen bisher nicht erfolgt?
  5. Aus welchen Gründen sind bereits beschlossene Maßnahmen für die Küchen der Walter-Gropius-Schule nicht erfolgt, die Mittel von ca. 300.000 € nicht abgerufen worden?
  6. Sind seitens des Landkreises im Rahmen der vorausgegangen Planungen Kooperationsmöglichkeiten mit dem Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen geprüft worden?

Begründung:

Die Planungen für die o. a. Schulen sind mit Nachdruck durchzuführen. Die Grundstücksfragen sind umgehend und eindeutig mit der Stadt Hildesheim (dem Stadtrat) zu klären.

Mit freundlichem Gruß                                 f.d.R

gez. Friedhelm Prior                                      Christin Becker
Fraktionsvorsitzender                                  Geschäftsführerin  der CDU-Kreistagsfraktion


„Vision Zero“ – Gesamtplan Verkehrssicherheit für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim

Pressemitteilung

Die CDU-Kreistagsfraktion will nach der „Vision Zero“ einen Gesamtplan Verkehrssicherheit für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim. „Mehr Verkehrssicherheit schützt Leib und Leben“, sagt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior. Dazu habe die CDU-Fraktion einen Beschlussvorschlag erarbeitet, der am kommenden Donnerstag,  03.Februar in öffentlicher Sitzung  im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz beraten wird. Nach Auffassung der Ausschussvorsitzenden, Katy Renner-Köhne (CDU), sollte der Landkreis Hildesheim bei der „Version Zero“ eine Vorreiterrolle in Niedersachsen anstreben. Die „Vision Zero“ sei jüngst in die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden mit dem Ziel, die Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle bundesweit mit höchster Priorität auf Null zu senken. Dazu müssen, so Renner-Köhne, Land und Kommunen Hand in Hand zusammenarbeiten. Die Kreisverwaltung soll für das Vorhaben in Zusammenarbeit insbesondere mit den Gemeinden, der Polizei und anderen fachkundigen Stellen ein Konzept erarbeiten und den Kreistagsgremien zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Als Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen, ist nicht nur bauliche Maßnahmen gedacht, sondern auch an verkehrsrechtliche Anordnungen wie z. B. die Einrichtung von Tempo-30-Zonen, Kennzeichnung von Radwegen oder die Anlage von Fußgängerüberwegen. Bei Ortsterminen zu solchen Themen soll mehr als bisher die Beteiligung der örtlich Betroffenen und der Vertreterinnen und Vertretern der Orts-, Gemeinde- und Stadträte erfolgen, um deren Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sagt Clemens Gerhardy (CDU), der ebenfalls Mitglied des Verkehrssicherheitsausschusses ist.

Neben diesem Beschlussvorschlag hat die CDU-Kreistagsfraktion zwei weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen lassen: Zum einen geht es um die Zulassungsstelle. Hier macht sich die CDU-Fraktion für ein erweitertes und besseres Serviceangebot stark. Dadurch sollen – im Sinne einer bürgerfreundlich arbeitenden Verwaltung – die derzeit sehr langen Wartezeiten bei der Terminvergabe  der Zulassungsstelle möglichst zeitnah reduziert werden. Zum anderen geht es um den Antrag zur Aufhebung der Jagdsteuer. Dieser steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Hierbei hat die Jägerschaft in den letzten Jahren viele öffentliche Aufgaben übernommen und damit erheblich vorbeugend dazu beigetragen, dass es bisher im Landkreis Hildesheim noch keinen einzigen ASP-Fall gab.


Altenpflege, Heimaufsicht

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

 

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

    1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  2. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

    2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

    2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

    2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?
    2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

    Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

    Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von
Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem
Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen
nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

    Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

    Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes).

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.
mehr…


Paul-Feindt-Stiftung

012 – Antwort der Verwaltung v. 17.02.22

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

 

 

Paul-Feindt-Stiftung
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Hildesheim,den 20.01.2022

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Flächen im Landkreis Hildesheim befinden sich im Eigentum oder Besitz der Paul-Feindt-Stiftung? (Gesamtfläche in ha Aufgliederung auf Gemeindeebene mit der Nennung der Gemeinde und der ha-Größe )?
    Welchen Betrag bilanziert die Stiftung aktuell für Grund und Boden? Wie hoch sind die aktuellen Personalkosten?
  1. Wie viele dieser Flächen der Paul-Feindt-Stiftung bewirtschaftet die Stiftung selbst und wie viele dieser Flächen sind verpachtet (Pachtpreis)?
  2. Wie viele der Flächen werden konventionell und wie viele der Flächen ökologisch bewirtschaftet?
  3. Wie werden diese Flächen bewirtschaftet ((Acker-, Grün-, Dauergrünland, Anpflanzungen) und wie hoch ist der jeweilige Anteil (in ha)?
  4. Wie ist bei Grünland-/ Dauergrünland/ Anpflanzungen die jeweilige Bewirtschaftungsart: Beweidung, Baum-/Streuobstwiesen, Feuchtbiotope, Anpflanzungen, Naturgärten, Brache mit und ohne jeglichen Eingriff, etc.)? Bitte jeweilige Flächengröße in ha sowie die Nennung der dazugehörigen Gemeinde im Landkreises Hildesheim und der Angabe, wer diese Bewirtschaftung vornimmt (Paul-Feindt-Stiftung selbst oder Pächter) angeben.
    Wie viele dieser Flächen liegen in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebieten oder sonstigen geschützten Gebieten oder sind besonders geschützte Landschaftsbestandteile? Über welche naturschutzrechtlich geschützten Flächen verfügen andere Naturschutzverbände (insbesondere BUND und NABU)?
  5. Welche Projekte werden im Zusammenhang mit den oben genannten Flächen durchgeführt und wie werden diese finanziert (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde) und in welcher Höhe?
  6. Wie viele Zuschüsse für Naturschutzmaßnahmen haben Naturschutzverbände in den letzten 10 Jahren für welche Projekte erhalten?
  7. Wer unterhält bzw. pflegt die Flächen der Stiftung? Gibt es Pflegeprogramme?
  8. Wie setzen sich Vorstand und Kuratorium zusammen?
  9. Wie sind die von der Paul-Feindt-Stiftung beantragten Mittel haushaltsrechtlich einzustufen? Handelt es sich um eine Projektförderung oder eine andere Form der Zuwendung bzw. des Zuschusses?
  10. Welche konkreten und nachweisbaren Leistungen sollen dafür von wem erbracht werden?
  11. Warum können diese Leistungen nicht von anderen erbracht werden?
  12. Aufgrund welche Förderrichtlinie sollen die Mittel bewilligt werden?
  13. Sind für die Förderung an die Paul-Feindt-Stiftung in den vergangen Jahren Förderbescheide gefertigt worden? Hat die Paul-Feindt-Stiftung in den vergangen Jahren Verwendungsnachweise vorgelegt?
  14. In welchen Gemeinden verfügt die Paul-Feindt-Stiftung als Eigentümerin über welche Flächen in welcher Größe (ha)? Welche dieser Flächen sind naturschutzrechtlich wie geschützt? Welche dieser Flächen werden mit Ertrag bewirtschaftet?
  15. Welchen Betrag bilanziert die Stiftung aktuell für Grund und Boden? Wie hoch sind die aktuellen Personalkosten?
  16. In welche rechtlichen Beziehungen steht der Landkreis zur Paul-Feindt-Stiftung?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Altenpflege, Heimaufsicht;

011- Antwort

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  1. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?

2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes)

    Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.

  2. Das NuWG bestimmt u. a.:

– in § 5 Abs. 2: Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm

— 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und

Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

— 2. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer

Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht sowie

die erforderlichen Hilfen gewährt werden,

– in § 5 Abs. 3: Der Betreiber eines Heims muss die für den Betrieb eines Heims

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

– und in § 13 Abs 1: die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind.

  1. Das NuWG hat 2015 das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG)abgelöst. Die Regelungen zur Zuverlässigkeit blieben dabei unverändert. Nach wie vor relevant sind daher die Hinweise zur Zuverlässigkeit in der Begründung zum Entwurf eines NHeimG vom 19.05.2010 (LT-Drs. 16/2493):

„Begründung

  1. Besonderer Teil

Die Anforderungen des § 5 sind stets in allen Heimen zu erfüllen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt allen Beschäftigten und damit auch der Heimleitung und ist insgesamt als Aufgabe des Heims anzusehen. Entscheidend ist das Ergebnis, das dem Betreiber zuzurechnen ist…

Absatz 3 zählt weitere Voraussetzungen auf, die der Betreiber sowohl in persönlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beim Betrieb der Einrichtung zu erfüllen hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt ein Betreiber dann, wenn er sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässig ist. Wirtschaftlich zuverlässig ist ein Betreiber dann, wenn er die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Mittel besitzt und seine Vermögensverhältnisse geordnet sind. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Finanzierung der Einrichtung nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, weil die finanzielle Grundlage und die laufenden Einnahmen des Betriebs nicht mehr zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichen.

Da die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Betreibern abschließen dürfen, die die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten, können die Heimaufsichtsbehörden in den Fällen, in denen Betreiber über Versorgungsverträge verfügen, grundsätzlich von deren wirtschaftlicher Zuverlässigkeit ausgehen, soweit ihnen keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Die zuständige Behörde hat eine Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit allerdings dann durchzuführen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an dieser entstehen lassen.

Das ist dann der Fall, wenn der Heimaufsichtsbehörde bekannt wird, dass der Betreiber seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht oder ohne erkennbaren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit nachkommt oder wenn sich Beschwerden hinsichtlich der Qualität von Betreuung, Verpflegung oder Pflege häufen.

Zwar ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung.

Hieraus ergibt sich, dass die Landesverbände der Pflegekassen diese Voraussetzung auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen haben, sodass daran gedacht werden könnte, die Heimaufsichtsbehörden vollständig von der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Trägers zu entbinden. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen erst nach einem zeitlich aufwendigen Verfahren möglich ist und die Heimaufsichtsbehörden aufgrund ihres differenzierten Instrumentariums angemessener und schneller reagieren können. Die Möglichkeit zur schnellen Reaktion im Fall mangelnderwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird auch weiterhin für unverzichtbar gehalten, um Schaden von den Bewohnerinnen und Bewohnern fernzuhalten und abzuwenden. Da die erforderliche Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit umfasst, ist die zuständige Behörde allerdings dort, wo Einrichtungen nicht über Versorgungsverträge verfügen, zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch weiterhin verpflichtet.“

  1. § 1a (Beschwerdestelle Pflege) des NPflegeG bestimmt (seit 22.12.2021):

„(1) 1Im für Soziales zuständigen Ministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der pflegerischen Versorgung wenden können. 2Die Beschwerdestelle Pflege hat die Aufgabe,

  1. sich für die Wahrung der Rechte von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen sowie Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen einzusetzen,
  2. auf eine Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pflegerischen Versorgung hinzuwirken,
  1. Beschwerden oder Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch unter Einbeziehung der in Nummer 4 genannten für die Sachverhaltsaufklärung zuständigen Stellen, zu prüfen,
  2. die für die Überwachung oder für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen zu informieren, wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ergeben, und
  3. die beschwerdeführenden und hilfesuchenden Personen über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und gegebenenfalls Stellen zu nennen, die für das Anliegen Beratung anbieten

Die Beschwerdestelle Pflege nimmt die ihr obliegenden Aufgaben unabhängig und weisungsungebunden wahr.

(2) Die Beschwerdestelle Pflege arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 mit den Behörden des Landes, den Kommunen, den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Vereinigungen, den Pflegekassen und ihren Vereinigungen, dem Medizinischen Dienst sowie den Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen mit dem Ziel einer zügigen und transparenten Bearbeitung und Aufklärung zusammen.

(3) Die Beschwerdestelle Pflege berichtet der Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

In der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 18/8197 vom 17.12.2020) heißt es u.a.:

„Die Einrichtung einer Beschwerdestelle Pflege gemäß § 1 a soll zu einer Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der pflegerischen Versorgung beitragen. Insbesondere sollen pflegebedürftige Personen besser vor kriminellen Handlungen geschützt werden.“

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender