Archiv der Kategorie: Allgemein

Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 22.09.2022

Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu TOP 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 26.09.2022 sowie zu TOP 17 der Sitzung des Kreistages am 29.09.2022 übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:

„§ 3 der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim wird folgender Buchstabe e) angefügt:

e) die Prüfung von Vergaben, Verträgen oder die Erteilung von Aufträgen über 10.000 Euro, soweit es keine wiederkehrenden Vorgänge sind. Bei Dringlichkeit ist nach Vergabe, Vertragsabschluss oder Auftragserteilung zu prüfen und dem Finanzausschuss sowie Kreisausschuss zu berichten.“

Begründung:

Gem. § 155 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Klarstellung und grundsätzliche Grenze vorgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior

Fraktionsvorsitzender


ÖPNV und Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.09.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu den Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 22.09.2022, des Kreisausschusses am 26.09.2022 und des Kreistages am 29.09.2022 sowie unter Hinweis auf die bisherigen Beratungen und Beschlüsse zum Thema ÖPNV und Schülerbeförderung übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim soll dahingehen geändert werden, dass die derzeitige Vergünstigung für den Sekundarbereich II auf den Sekundarbereich I ausgedehnt wird. Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Satzungsentwurf bis zur nächsten Kreistagssitzung vorzulegen.
  2. Im Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 wird § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim gem. der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert.

Anmerkung:

Die Änderungen sind in der Anlage 2 gekennzeichnet –  die Streichungen sind rot und die Einfügungen blau.

Begründung:

Zu 1: Mit dem Beschlussvorschlag soll eine Angleichung der Vergünstigung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Auf § 8 Abs. 2 S. 2 der o.a. Satzung kann auf die Antragstellung laut Auskunft des Unternehmens „START“ verzichtet werden, wenn ein ABO des RVHI genutzt wird.

Zu 2: In Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 und aufgrund dringenden Handlungsbedarfs ist eine Änderung der Satzung schon jetzt erforderlich,

Zu der als Anlage 2 beigefügten Neufassung des § 8:

Zu § 8 Abs. 2 S.2: Auf die Antragsstellung kann verzichtet werden.

Zu § 8 Abs. 3 S. 1: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass dieser Personenkreis nicht schlechter gestellt wird als nach Abs. 2 S.1.

Zu § 8 Abs. 3 S. 2: Die Regelung ist erforderlich, damit nicht neben der Fahrtkarte vom Busunternehmer noch zusätzlich das Abo des ROSA-Tarifs erworben werden muss.

Zu § 8 Abs. 4 (neu): Die Regelung soll ermöglichen, dass auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II eine Vergünstigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 1

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 2

 

 


Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.09.2022

Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 23.08.2022 bitten wir Sie um Beantwortung folgenderFragen:

In wie vielen Fällen bestanden nach Auffassung des Sozialpsychiatrischen Dienstes in den vergangenen 10 Jahren bei wie vielen Personen dringende Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 2 NPsychKG dafür, dass von ihnen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausging?
In welchen dieser Fälle wurde die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorlag, von welchen Beschäftigten des Landkreises oder welcher anderer Stellen mit jeweils welcher medizinischen Ausbildung vorgenommen? In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?
In wie vielen dieser Fälle hat der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person ärztlich untersucht, weil dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich war? Welche Ärzte standen und stehen für eine solche Untersuchung zur Verfügung? Innerhalb welcher Zeit nach Anforderung bei dringenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist gewährleistet, dass ein Arzt die Untersuchung durchführt? Gilt das Ergebnis dieser Untersuchung als ärztliches Zeugnis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 NPsychKG?

Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahme nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten? Von welchen Ärzten wurde in welchen Fällen wie geprüft, ob dringende Anhaltspunkte für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorlagen und welche Maßnahmen aufgrund welcher dieser Mitteilungen nach dem NPsychKG zu treffen waren?

In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?

Mit freundlichen Gruß

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für Jugend,
Soziales und Gesundheit

082 – Antwort der Verwaltung v. 30.09.22


Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 09.09.2022

 

Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unseren Antrag vom 01.09.2022 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Hildesheim fördert ggf. in Zusammenarbeit mit der Klimaschutzagentur sogenannte PV-Balkonkraftwerke nach Maßgabe einer Förderrichtlinie.

Pro Haushalt ist die Installation einer Anlage möglich. Das Förderprogramm soll zunächst auf 750 förderfähige Anlagen begrenzt werden, die Förderung soll 200 € pro Anlage betragen.

Förderfähige Anlagen sind Anlagen, die eine maximale Leistung von 600 W in das Netz einspeisen- Die Anlage muss mindestens 5 Jahre vom Antragsteller betrieben werden. Landes-, Bundes- und  Europafördermitteln sind zu nutzen.

Der Landrat wird beauftragt, eine Förderrichtlinie zu erarbeiten und dem Kreisausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 150.000 Euro sind im ggf. aufzustellenden Nachtragshaushalt 2022 einzuplanen.

Begründung:

Steckerfertige Balkon-PV-Module sind eine einfache Möglichkeit für Haushalte, ihren Anteil an der Reduzierung des C02-Ausstoßes beizutragen und dabei die eigenen Kosten des Strombezugs zu senken.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Aufnahme in die Tagesordnung: Berufsbildende Schulen –Schülerbeförderung — Planung zur Bewältigung von Krisenlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

 

                                               Hildesheim, 08.09.2022

Aufnahme in die Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, die Beratungspunkte

  • „Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignissen und Krisenlagen einschließlich Energiekrisen“ und

  • „ÖPNV und Schülerbeförderung“

in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste aufzunehmen.

Des Weiteren bitten wir Sie, den Beratungspunkt „Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschläge werden bei Bedarf nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


ÖPNV und Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                                                        Hildesheim, 06.09.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP B6 der heutigen Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur sowie zu den nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim soll dahingehen geändert werden, dass die derzeitige Vergünstigung für den Sekundarbereich II auf den Sekundarbereich I ausgedehnt wird.

Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Satzungsentwurf bis zur
nächsten   Kreistagssitzung vorzulegen.

  1. Im Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 wird § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim gem. der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert.

Anmerkung:

Die Änderungen sind in der Anlage 2 gekennzeichnet –  die Streichungen sind rot und die Einfügungen blau.

Begründung:

Zu 1: Mit dem Beschlussvorschlag soll eine Angleichung der Vergünstigung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Auf § 8 Abs. 2 S. 2 der o.a. Satzung kann auf die Antragstellung laut Auskunft des Unternehmens „START“ verzichtet werden, wenn ein ABO des RVHI genutzt wird.

Zu 2: In Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 und aufgrund dringenden Handlungsbedarfs ist eine Änderung der Satzung schon jetzt erforderlich,

Zu Abs. 2 S.2: Auf die Antragsstellung kann verzichtet werden.

Zu Abs. 3 S. 1: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass dieser Personenkreis nicht schlechter gestellt wird als nach Abs. 2 S.1.

Zu Abs. 3 S. 2: Die Regelung ist erforderlich, damit nicht neben der Fahrtkarte vom Busunternehmer noch zusätzlich das Abo des ROSA-Tarifs erworben werden muss.

Zu Abs. 4 (neu): Die Regelung soll ermöglichen, dass auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II eine Vergünstigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                           
Fraktionsvorsitzender

2022_09_06_Entwurf_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 1

2022_09_06_Entwurf_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 2


Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.09.2022

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben 

Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,

– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,

ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,

– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,

– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.

Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.

Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?

  1. Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
  4. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
  5. Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
  6. Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
  7. Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
  8. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
  9. Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?

Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?

  1. Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
  2. Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
  3. In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
  4. Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?

Begründung:

Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:

„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten

Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“

Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:

„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“

Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.

U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:

Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …

Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…

Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.

Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.

Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“

Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.

Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre. mehr…