Archiv der Kategorie: Allgemein
Unser Antrag auf Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Nachrichtlich:
Frau Innenministerin
Daniela Behrens
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Hildesheim, 03.03.2023
Sozialpsychiatrischer Dienst, „Gullydeckel-Attacke Harsum“
Maßnahmen des Landkreises nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Unser Antrag auf Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG vom 03.02.2023
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit Schreiben vom 03.02.2023 hatten wir Sie zum o. a. Vorgang um Akteneinsicht gebeten. Hierzu haben Sie uns bisher nicht geantwortet. Wir bitten Sie, uns nunmehr sehr kurzfristig einen Termin für die Akteneinsicht mitzuteilen.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsovrsitzender
Umzug des Straßenverkehrsamtes in die Bavenstedter Straße
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 03.03.2023
Umzug des Straßenverkehrsamtes in die Bavenstedter Straße
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann haben die Arbeiten an dem neuen Straßenverkehrsamt begonnen?
- Wie viele Quadratmeter Mietfläche umfasst das künftige Straßenverkehrsamt?
- Wann wird es bezugsfertig sein?
- Werden die vertraglich geschuldeten Stellplätze erreicht? Wenn nein, welche Abweichungen sind zu erwarten?
- Wie ist es vertraglich ausgeschlossen, dass die verbleibenden Mieter Flächen zur Anmietung einer Prägestelle für KFZ-Kennzeichen untervermieten könnten?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Schuleingangsuntersuchung und Auswertung zur psychosozialen Belastung während der Pandemie
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.03.2023
Schuleingangsuntersuchung und Auswertung der Fragebögen zur psychosozialen Belastung während der Pandemie
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schuleingangsuntersuchung und Auswertung der Fragebögen zur psychosozialen Belastung während der Pandemie“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen.
Begründung:
Es ist zu erörtern und ggfls. zu entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um eine zeitnahe Auswertung der Fragebögen zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.03.2023
„Gullydeckel-Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf unsere Anfrage Nr. 104/XlX vom 07.02.2023, die Sie bisher nicht beantwortet haben, bitten wir Sie recht herzlich um Beantwortung folgender zusätzlicher Fragen:
- Wann haben Sie welche Kreistagsfraktionen und welche Gremien über a) die geplante und b) die durchgeführte vorläufige Einweisung vom 29.09.02022 und die rechtlichen Voraussetzungen dafür informiert?
- Wann und aufgrund welcher Unterlagen haben a) das Innenministerium und b) die Besuchskommission (§ 30, Abs. 3 NPsychKG) die vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 geprüft und als rechtmäßig beurteilt?
- Wann und aufgrund welcher Unterlagen haben a) das Sozialministerium, b) der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung (§ 30, Abs. 2 NPsychKG) die vorläufige Einweisung vom 29.09.2022 geprüft und als rechtmäßig beurteilt?
Hierzu verweisen wir auf folgenden Äußerungen:
Sitzung des Sozialausschusses am 15.09.2022 in Anwesenheit des Landrates (Zitate aus dem Protokoll): Anschließend stellt Frau Dr. Hüppe das Verfahren einer Unterbringung im Sinne des NPsychKG als ordnungsbehördliche hoheitliche Aufgabe des Landkreises detailliert vor… Diese Unterbringung einer Person im Sinne des NPsychKG ist nur zulässig bei Vorliegen eines von einer Ärztin/einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellten Zeugnisses, das auf der Basis eines frühestens am Vortag erhobenen Befundes eine psychische Krankheit oder Behinderung einer Person feststellt, infolge derer eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Person selbst oder andere, eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung, ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann… Frau Dr. Hüppe wiederholt daraufhin, dass der Beschuldigte dem SpDi seit dem Jahre 2001 bekannt ist und durch diesen begleitet wird. Sie bezieht sich dabei auf die zuvor gemachten Ausführungen. Der SPDi hat nach Darlegung von Frau Dr. Hüppe in dieser Zeit keine Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung mit dem Erfordernis einer Unterbringung des Beschuldigten im Sinne des NPsychKG erhalten.“
Beitrag der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.11.2022 über Ihre Pressekonferenz vom 07.11.2022: „Bernd Lynack und die Leiterin des Gesundheitsamtes, Dr. Katharina Hüppe, verwiesen in diesem Zusammenhang am Montag erneut auf die eng gesteckten Grenzen des entsprechenden Gesetzes. Bislang habe es keine Situation gegeben, in der bei dem Harsumer eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung erkannt und von einem Facharzt bestätigt worden sei.“
Antwort vom 31.01.2023 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 10.01.2023: „In der Vergangenheit getätigte Mord- oder Bombendrohungen stellen weder im Sinne des NPOG, noch des NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar.“
- Welche Maßnahmen des Landkreises in Bezug auf die hier in Rede stehende Person hat das Sozialministerium wann und in welcher Form geprüft?
Hierzu verweisen wir auf die folgende Angabe in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.11.2022: „Lynack wie auch die Erste Kreisrätin Evelin Wißmann und die Leiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Evelin Löffler, bekräftigten: Es habe keine Versäumnisse gegeben. Das habe auch das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde bestätigt, erklärte der Landrat.“ - Gibt es zu der o. a. Person ein Gutachten oder Zeugnis nach § 17 NPsychKG (Voraussetzung der Unterbringung nach § 16 NPsychKG) darüber, dass von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise als durch Unterbringung (nicht vorläufige Einweisung und nicht vorläufige Unterbringung) nicht abgewendet werden kann? Wenn ja, wer hat es in Auftrag gegeben und seit wann liegt es vor?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.02.2023
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf im Sinne des § 24 SGB VIII, der §§ 20 bis 22 NKiTaG und des Kita-Vertrages vom 06.12.2018 (im Folgenden kurz Betreuungsanspruch)
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- In welchen Fällen wird derzeit in welchen Orten und welchen Einrichtungen (wie z. B. in Söhlde) der Betreuungsanspruch aus welchen Gründen nicht oder nicht ausreichend erfüllt? Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit der Betreuungsanspruch in allen Fällen ab wann erfüllt wird?
- Seit wann ist Ihnen von wem mitgeteilt worden, dass in Söhlde der Betreuungsvertrag der Gemeinde mit dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld hinsichtlich geringerer Betreuungszeiten geändert werden soll? Welche Gespräche sind von Ihnen hierzu wann und mit welchen Ergebnissen a) mit der Gemeinde und b) dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld geführt worden? Bisher bestimmt § 5 Abs. 4 Kita-Vertrag: „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII.“ Welche konkreten Maßnahmen sind von Ihnen vorgesehen oder geplant, wenn die Gemeinde Söhlde oder andere Gemeinden diese Aufgabe nicht mehr vollständig erfüllen können?
- Wie viele Fälle aus welchen Orten sind dem Landkreis seit Beginn 2022 von wem mitgeteilt worden, dass ein Betreuungsanspruch nicht oder voraussichtlich nicht erfüllt werden konnte? Welche Maßnahmen haben Sie in diesen Fällen mit welchen Wirkungen getroffen?
- In wie vielen Fällen aus welchen Orten ist seit Anfang 2020 der Betreuungsanspruch für jeweils welchen Zeitraum nicht oder nicht ausreichend erfüllt worden?
- Wie ist gewährleistet, dass Eltern bei der Anmeldung nach § 20 Abs. 4 NKiTaG darüber informiert werden können, welche Betreuungsansprüche sie (unabhängig von
5 Abs. 2 Kita-Vertrag) nach § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII gegenüber dem Landkreis haben und wie sie diesen Anspruch geltend machen können? - Wie ist gewährleistet, dass dem Landkreis rechtzeitig alle Fälle mitgeteilt werden, in denen Eltern trotz zeitgerechter Anmeldung kein vertretbarer Betreuungsplatz angeboten wird? Durch welche Maßnahmen des Landkreises soll in diesen Fällen der Betreuungsanspruch erfüllt werden?
- Welche konkreten Regelungen haben Sie gem. § 9 Abs. 2 Kita-Vertrag vom 06.12.2018 mit den Städten und Gemeinden wann abgestimmt hinsichtlich
– der Platzvergabe unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs,
– der Erfassung von Wartezeiten,
– der Verfahren bei unerfülltem Rechtsanspruch,
– zur Vereinheitlichung der Verträge zwischen Gemeinden und Trägern,
– zur Erfassung und Offenlegung der für die Förderung und Betreuung anfallenden Kosten und Leistungen der einzelnen Einrichtungen
– zur Bedarfsfeststellung und – planung?
Begründung:
Kinder haben insbesondere nach § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf. Dieser Anspruch ist auf Landesebene in §§ 20 bis 22 NKiTaG konkretisiert und im Landkreis Hildesheim aufgrund § 13 Nds. AG SGB VIII gem. Kita-Vertrag vom 06.12.2018 von den Städten und Gemeinden umzusetzen.
Im Kita-Vertrag ist u. a. bestimmt:
- „Der Umfang der täglichen Förderung erfolgt grundsätzlich für alle anspruchsberechtigten Kinder im Sinne von § 24 Abs. 2 bis 4 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Dies gilt auch für die Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII“ (§ 2 Abs. 3 Kita-Vertrag).
- „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII“ (§ 5 Abs. 4 Kita-Vertrag).
- „Die Gemeinde entscheidet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen dieser Vereinbarung und der Richtlinie Kindertagespflege „namens und im Auftrag des Landkreises“. Der Landkreis Hildesheim ist Beklagter vor den Gerichten und trägt die Prozesskosten. Die Gemeinden berichten unverzüglich über die dem Landkreis drohende Klagen“ (§ 5 Abs. 2 Kita-Vertrag).
Die Gesamtverantwortung zur Aufgabenerfüllung einschließlich der Planungsverantwortung verbleibt jedoch in allen Fällen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII). Dies ergibt sich insbesondere aus § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII: „Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen.“ Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 9 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII das Land. Im Übrigen erfüllen gem. § 1 Nds. AG SGB VIII grundsätzlich die Landkreise die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII: innerhalb des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Bernhard Fegel
Sprecher der CDU–Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 24.02.2023
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Beratungspunkt „Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf“ der Sitzung des Kreistages am 16.03.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der die Beschlussvorschläge vom 06.02.2023 und 07.02.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
- Auf der B 6 wird das Zeichen 331.1 entfernt und im Zusammenhang damit auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße angeordnet: „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5), Lieferverkehr und Linienverkehr frei“,
- Auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz wird das Gefahrzeichen 136 (Kinder) aufgestellt,
- Auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz wird die Geschwindigkeit auf 30 km/h auf 300 m Länge begrenzt.
Begründung:
Der Beschlussvorschlag ist bereits mit dem Antrag vom 10.05.2022 (Antrag Nr. 118/XIX) und dem Antrag vom 29.07.2022 (Antrag Nr. 153/XIX) begründet worden. Ergänzend bzw. vertiefend ist auf folgende Aspekte hinzuweisen.
- Vorbemerkung
„Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat zum Ziel, die *Sicherheit und Leichtigkeit* des Verkehrs zu gewährleisten. Es regelt den Verkehr unter ordnungsrechtl. Gesichtspunkten“ (BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 – VII C 67.68). Es ist eine „umfassend konzipierte Spezialmaterie der *Gefahrenabwehr*“ (Steiner, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, JuS 1984, 12). -1
Da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der engen Ortsdurchfahrt von Grasdorf durch den überregionalen Verkehr nicht mehr ausreichend gegeben war, wurde die B 6 zu einer vierspurigen Umgehungsstraße ausgebaut.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grasdorf ist jedoch nach wie vor erheblich beeinträchtigt, weil der Durchgangsverkehr entgegen dem Gebot zur gegenseitigen Rücksicht (§ 1 StVO) in unvertretbarem Umfang weiterhin die Ortsdurchfahrt nutzt, obwohl er mit mehr Sicherheit und Leichtigkeit die vierspurige Umgehungsstraße nutzen könnte.
- Im Einzelnen
Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 21.02.2023
Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen.
Begründung:
Unter Hinweis auf die Beratungen im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 02.02.2023 und die aktuelle Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung zum Fachkräftemangel und zu unbesetzten Stellen im Landkreis Hildesheim ist zu beraten und zu entscheiden, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass die Bearbeitung von Anträgen sofort erfolgt, wie dies zum Beispiel zu Zeiten der Wartemarken möglich war. Auch ist es beispielsweise Fahranfängern nicht zuzumuten, wochenlang auf ihre Fahrerlaubnis zu warten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und
Bevölkerungsschutz