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Altlast Desdemona in Alfeld OT Godenau

Herrn Landrat
Olaf Levonen

im Hause

Hildesheim, den 18.03.2021

Altlast Desdemona

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zu dem von uns am 01.03.2021 beantragten Beratungspunkt „Altlast Desdemona“ für den nächsten Kreisausschuss übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

„Soweit es rechtlich nicht ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wird, behält sich der Kreisausschuss nach § 76 Absatz 2 NKomVG die vom Landkreis zu treffenden Entscheidungen vor, die zur bzw. im Zusammenhang mit der Sanierung der o. a. Altlast zu treffen oder sonst zur Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren erforderlich bzw. geboten sind.

Bei den zuvor genannten Maßnahmen ist eine Beseitigung der Schadstoffe anzustreben.“

Begründung:

Die o. a. Angelegenheit ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist den Kreistagsgremien erst vor einigen Monaten bekannt geworden, obwohl der Verwaltung zumindest seit 2017 eine rechtswidrige und zu beseitigende Schadstoffbelastung bekannt ist und dazu ein Vorgang bearbeitet wird, an dem auch die Landesregierung beteiligt ist.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Bruer                                               gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                           Fraktionsvorsitzender derSPD-Kreistagsfraktion                                           CDU-Kreistagsfraktion

 


Beschlussvorschlag Biotopvernetzung Firma AgriCo GbR/Nordstemmen

Sitzung des Ausschusses Umwelt, Natur, Sicherheit und Ordnung am 18.03.2021;
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 4.2  (Antrag auf Förderung von der AgriCo GbR aus Nordstemmen)

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag auf Förderung von der AgriCo GbR aus Nordstemmen wird nicht zugestimmt.

Begründung:

Die Anlegung einer sog. Blühwiese ist grundsätzlich förderfähig. Eine Förderung kommt nach der Förderrichtlinie jedoch nur für ehrenamtliche oder gemeinnützige Maßnahmen in Betracht. Auch Maßnahmen von Unternehmen können im Sinne der Förderrichtlinie gemeinnützig sein, wenn sie einen Beitrag zum Naturschutz leisten, dieser aber keinen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen darstellt oder bewirkt. Dies ist dem Antrag bisher nicht bzw. nicht ausreichend zu entnehmen, um eine ggf. teilweise Förderwürdigkeit beurteilen zu können. Dies ist dem Antragsteller mitzuteilen.

 

gez. Klaus Bruer                                                         gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                       Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                              CDU-Kreistagsfraktion

gez. Johannes Dreier                                                     gez. Falk-Olaf Hoppe
Stv. Ausschussvorsitzender Umwelt                      Ausschussvorsitzender Umwelt
SPD-Kreistagsfraktion                                                 CDU-Kreistagsfraktion

 


Beschlussvorschlag Biotopvernetzung OBS Bockenem

Sitzung des Ausschusses Umwelt, Natur, Sicherheit und Ordnung am 18.03.2021;
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 4.3
(Antrag auf Förderung von der Oberschule
Bockenem)

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag wird nicht zugestimmt. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass eine Förderung in Betracht kommt, wenn die von der Verwaltung genannten Bedingungen erfüllt werden.

 

Begründung:

Gegen die Anlegung eines Totholzhaufens bestehen naturschutzfachlich keine Bedenken, wenn die von der Verwaltung genannten Bedingungen erfüllt werden. Der Antragsteller sollte einen entsprechenden Hinweis erhalten.

 

gez. Klaus Bruer                                                      gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                    Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                           CDU-Kreistagsfraktion 

gez. Johannes Dreier                                                gez. Falk-Olaf Hoppe
Stv. Ausschussvorsitzender Umwelt                 Ausschussvorsitzender Umwelt
SPD-Kreistagsfraktion                                            CDU-Kreistagsfraktion

 


Beschlussvorschlag Biotopvernetzung Hartmann/Grasdorf

Sitzung des Ausschusses Umwelt, Natur, Sicherheit und Ordnung am 18.03.2021;
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 4.1
Antrag auf Förderung von Herrn Heinrich Hartmann aus Grasdorf

Beschlussvorschlag:

Dem von Herrn Hartmann am 11.02.2021 beantragten Zuschuss wird mit Ausnahme der Verpflegungskosten wie beantragt zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass nur solche Maßnahmen gefördert werden, die vor ihrer Ausführung hinsichtlich Orte und Umfang vom Landkreis Hildesheim einvernehmlich festgelegt worden sind. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragssteller die einzelnen Maßnahmen vor ihrer Ausführung hinsichtlich Orte und Umfang einvernehmlich und ohne neue Anforderungen, Anträge oder weiterer Unterlagen festzulegen. Für die Förderung sind keine über die Förderrichtlinie hinausgehenden Anforderungen zu stellen, insbesondere keine vertraglichen Verpflichtungen einzufordern. Die Verwaltung wird gebeten, über die Umsetzung des Beschlusses in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses zu berichten. 

Begründung:

Die beantragten Maßnahmen sind im Interesse des Naturschutzes und Förderfähig.

Die Planungen des Antragstellers sind im Interesse des Naturschutzes. Gegen die beantragten Maßnahmen bestehen vorbehaltlich noch zu klärender Einzelheiten nach Auffassung der Verwaltung keine Bedenken. Die Einzelheiten kann die Verwaltung mit dem Antragsteller abstimmen und im Zuwendungsbescheid umsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die an der Aktion Beteiligten hinsichtlich der praktischen Maßnahmen, die für die Auswahl, Anpflanzung und Pflege der Bäume erforderlich sind, in jeder Weise fachkundig sind. Dies ist zu berücksichtigen.

 

gez. Klaus Bruer                                                      gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                     Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                            CDU-Kreistagsfraktion 

gez. Johannes Dreier                                               gez. Falk-Olaf Hoppe
Stv. Ausschussvorsitzender Umwelt               Ausschussvorsitzender Umwelt
SPD-Kreistagsfraktion                                          CDU-Kreistagsfraktion

 

 

 


Beschlussvorschlag Biotopvernetzung Antrag Herr Blumenberg/Heisede

Sitzung des Ausschusses Umwelt, Natur, Sicherheit und Ordnung am 18.03.2021;
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 4 (Antrag auf Förderung gemäß Richtlinie Biotopvernetzung; Herr Heinrich Blumenberg)

Beschlussvorschlag:

„Dem von Herrn Blumenberg am 15.12.2020 beantragten Zuschuss wird für das Abflachen des Ufers an einer Stelle des Teiches, die Schaffung von max. zwei Laichtümpeln und die Schaffung einer Blühwiese wie beantragt zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass nur solche Maßnahmen gefördert werden, die vor ihrer Ausführung hinsichtlich Orte, Art und Umfang vom Landkreis Hildesheim festgelegt worden sind. Soweit Kosten für die Entsorgung von Bodenaushub anfallen, werden sie max. bis zu dem Betrag gefördert, der für die Entfernung von Bäumen beantragt ist.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragssteller die einzelnen Maßnahmen vor ihrer Ausführung hinsichtlich Orte, Art und Umfang festzulegen und dafür ohne Anforderung neuer Anträge oder weiterer Unterlagen im jeweils erforderlichen Umfang Befreiungen, Erlaubnisse, Freistellungen usw. auszusprechen. Für die Förderung sind keine über die Förderrichtlinie hinausgehenden Anforderungen zu stellen. Die Verwaltung wird gebeten, über die Umsetzung des Beschlusses in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses zu berichten.

Begründung:

1.Beantragt ist eine Förderung von insg. ca. 5.800 €. Der Antrag bezieht sich auf ein Grundstück des Herrn Blumenberg (eine Wiese von ca. 100 mal 400 Meter an einem Teich mit ca. 300 Meter Durchmesser). Der Antragsteller möchte dort aufgrund einer Abstimmung mit der Paul-Feindt-Stiftung aus dem Jahre 2017
a) einige Bäume entfernen und
b) die Wiese, die er seit Jahren erhält und pflegt, zu einer Blühwiese entwickeln, was naturschutzfachlich allgemein als erstrebenswert anerkannt ist.

Das Teichufer möchte er c) an einer noch zu bestimmenden Stelle abflachen, um die Vielfallt des Lebensraumes durch den Bereich „Flachwasser“ zu erweitern.

Und d) möchte er ggf. zwei der auf der Wiese vorhandenen Mulden zu „Laichgewässern“ vertiefen. Dies ist naturschutzfachlich zumindest nach Auffassung der Paul-Feindt-Stiftung und eines anerkannten Landschaftsplaners und arrivierten Biologen für den Natur- und Artenschutz sinnvoll. Ausdrücklich erfolgte der Hinweis, dass die Anlegung einiger „Laichgewässer“ auf der Wiese zwischen den beiden bestehenden Gewässern eine Lebensraumerweiterung für Arten temporärer Gewässer oder zumindest fischfreier Gewässer aus dem nahen Abbaugebiet Koldingen sei.

2.Die o. a. Maßnahmen sind naturschutzrechtlich Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in Naturschutzgebieten behördlich angeordnet werden können (§ 22 BNatSchG und § 15 NAGBNatSchG). Sie sind allein, aber zumindest im überwiegenden öffentlichen Interesse. Solche Maßnahmen zu planen, durchzuführen und zu finanzieren ist grundsätzlich Aufgabe der Naturschutzbehörde: des Landkreises. Die Eigentümer der betroffenen Flächen haben die Maßnahmen gem. § 8 der zuvor genannten Verordnung zu dulden.

Für Schutzgebiete finanziert das Land entsprechende Projekte, deren Entwicklung und Umsetzung der wesentliche Aufgabenbereich der von Umweltverbänden (z.  B. NABU) betrieben Ökostationen

3.Die von Herrn Blumenberg angegebenen Kosten sind in keiner Weise zu beanstanden. Der beantragten Förderung sollte daher zumindest teilweise und unter Bedingungen bzw. Vorbehalten zugestimmt werden.

a) Die o. a. Fläche liegt im Geltungsbereich der bisher nicht in Kraft getretenen Verordnung Naturschutzgebiet NSG HA 239 „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“. Der Kreistag hat der Verordnung zwar am 10.12.2020 zugestimmt, die Kreisverwaltung hat sie aber bisher nicht bekanntgemacht.

In Naturschutzgebieten gilt gem. § 23 BNatSchG ein Veränderungsgebot. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut, sondern nur grundsätzlich. Hierzu äußert Appel unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg: Vom „Veränderungsverbot nicht erfasst sind … daher solche Handlungen, die auf eine ökologische Verbesserung gerichtet sind, der Erhaltung des bisherigen Zustandes dienen oder sich schlicht neutral darstellen“ (Appel, in: Frenz / Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn. 35 m.w.N.).

b) Den von Herrn Blumenberg vorgesehenen Maßnahmen steht das Veränderungsverbot bisher nicht und auch dann nicht entgegen, wenn die o.a. Verordnung in Kraft getreten ist. Denn es handelt sich Maßnahmen zum Erhalt bzw. zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes. Schon allein die von Herrn Blumenberg seit Jahren durchgeführten Arbeiten zu Offenhaltung der Wiese sind naturschutzfachlich geboten.

Zudem können gem. § 67 BNatSchG und § 6 der o. a. Verordnung Befreiungen gewährt werden. Ferner bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 13 (Freistellungen) der o. a. Verordnung: „Freigestellt sind: … 13. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder Entwicklung des Naturschutzgebietes mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, …“

2.Zu den einzelnen Maßnahmen

2.1 Beseitigung von Bäumen (beantragte Förderung ca. 2.600 €)

Der 2017 von der Paul-Feindt-Stiftung vorgeschlagenen Beseitigung von Bäumen stehen die seither eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen entgegen. Daher sollte dafür nunmehr keine Förderung zugesagt werden.

An dieser Stelle ist jedoch klarzustellen, dass Herr Blumenberg einem Ansinnen der Paul-Feindt-Stiftung entsprechen und im Interesse des Gemeinwohls einen Beitrag zum Natur- und Artenschutz leisten wollte.

Zudem stehen im Gegensatz zur Behauptung der Verwaltung an dem Teich nicht nur Weiden, sondern viele Pappeln.
Die Sachdarstellung der Verwaltung ist hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten teilweise unzutreffend bzw. unvollständig. Zumindest irreführend ist die Behauptung: „Gemäß § 4 Abs. 1, Nr. der geltenden Naturschutzgebietsverordnung ist es verboten, „Gebüsche, insbesondere Weidengebüsche, Hecken, Feldgehölze oder andere Gehölzbestände außerhalb des Waldes zu beseitigen sowie Maßnahmen durchzuführen, die eine Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung herbeiführen könnten“.

Von der Verwaltung hätte zumindest der Hinweis erfolgen müssen, dass Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung und Entwicklung des Gebietes immer zulässig sind.

2.2 Blühwiese (beantragte Förderung 890 €)
Der Erhalt der Wiese ist naturschutzfachlich auf jeden Fall anzustreben. Ebenso deren Entwicklung zu einer Blühwiese – unabhängig davon, in welcher Form diese Entwicklung erfolgen soll.

Es gibt keine naturschutzfachlichen und keine rechtlichen Gründe, die diesen beiden Zielen und der beantragten Förderung widersprechen.

2.3 Vertiefung von Mulden zu Laichgewässern und Abflachung am Teichufer (beantragte Förderung insg. Ca. 2.310 €)

a) Vertiefung der Mulden

Die Maßnahme widerspricht nicht dem Veränderungsgebot, da sie in dem o.a. Gebiet einen weiteren und seltenen Lebensraum schafft. Es gibt (wie oben gezeigt) keine naturschutzfachlichen und keine rechtlichen Gründe, die dem entgegenstehen und der beantragten Förderung widersprechen.

Selbst die Verwaltung räumt ein, dass für die Anlegung der Laichtümpel eine Befreiung oder Freistellung erfolgen kann.

Sollte nach Auffassung der Kreisverwaltung, was aufgrund der angestrebten Zwecke der Maßnahme und der geringen Bodenmenge rechtlich zu bezweifeln ist, eine Verteilung des Bodenaushubs auf die umliegende Fläche z. B. gemäß der neuen Naturschutzgebietsverordnung (die bisher nicht in Kraft ist) verboten und auch eine Befreiung oder Freistellung dafür nicht zulässig sein, kann und sollte der Bodenaushub entsorgt werden.

b) Abflachung des Teichufers an einer noch zu bestimmenden Stelle

Die Maßnahme widerspricht nicht dem Veränderungsgebot, da sie in dem o.a. Gebiet einen weiteren Lebensraum schafft. Es gibt (wie oben gezeigt) keine naturschutzfachlichen und keine rechtlichen Gründe, die dem entgegenstehen und der beantragten Förderung widersprechen.

Wenn es (auch nach Auffassung der Kreisverwaltung) rechtlich und naturschutzfachlich vertretbar ist, vorhandene Bodenmulden ins Grundwasser zu vertiefen, dann muss ein solcher Bodenaushub auch auf einige Meter entlang der Teichkante zulässig sein, insbesondere dort, wo keine Bäume oder Büsche sind. Solche Flachwasserzonen sind wertvolle Biotope. Es ist mehr als bedauerlich, dass die Kreisverwaltung die Schaffung solcher Zonen bei der Erlaubnis zur Kiesausbeute nicht vorgeschrieben hat.

Sollte nach Auffassung der Kreisverwaltung, was aufgrund der angestrebten Zwecke der Maßnahme und der geringen Bodenmenge rechtlich zu bezweifeln ist, eine Verteilung des Bodenaushubs auf die umliegende Fläche z. B. gemäß der neuen Naturschutzgebietsverordnung (die bisher nicht in Kraft ist) verboten und auch eine Befreiung oder eine Freistellung dafür nicht zulässig sein, kann und sollte der Bodenaushub entsorgt werden.

3. Zum Verfahren

Eine neue Antragstellung ist für die Förderzusage nicht erforderlich und nicht geboten. Es muss die Naturschutzbehörde/der Landkreis entscheiden, wie und wo die einzelnen Verbesserungsmaßnahmen aus behördlicher Sicht am zweckmäßigsten sind. Wenn dies überhaupt erforderlich sein sollte, können Befreiungen, Freistellungen, Erlaubnisse usw. mit der Förderzusage verbunden werden.

Es ist im öffentlichen Interesse für den Naturschutz, wenn sich Menschen bereit erklären dafür gemeinnützig tätig zu werden. Die Verwaltung sollte solche Initiativen soweit wie möglich unterstützen. 

gez. Klaus Bruer                                                          gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der                                         Fraktionsvorsitzender der
SPD-Kreistagsfraktion                                                 CDU-Kreistagsfraktion

 

gez. Johannes Dreier                                                   gez. Falk-Olaf Hoppe
stv. Ausschussvorsitzender Umwelt                      Ausschussvorsitzender Umwelt
SPD-Kreistagsfraktion                                                CDU-Kreistagsfraktion

 

 


Volkshochschule Hildesheim -Fortsetzung der Beratung

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

Hildesheim, 15.03.2021

 

Volkshochschule Hildesheim – Fortsetzung der Beratung  (einschließlich Übertragung der Gesellschafteranteile Der VHS Hildesheim gGmbH auf den Landkreis Hildesheim)

 

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt „Volkshochschule Hildesheim – Fortsetzung der Beratung (einschließlich Übertragung der Gesellschafteranteile der Volkshochschule Hildesheim gGmbH auf den Landkreis Hildesheim)“ übersenden wir Ihnen für die Sitzung des Kreisausschusses am  22.03.2021  und der Sitzung des Kreistages am 25.03.2021 folgenden

Beschlussvorschlag:

1. Die Geschäftsanteile des Vereins Hildesheimer Volkshochschule e. V. an der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH sollen vom Landkreis Hildesheim erworben werden: möglichst bis zum 30. Juni 2021. Soweit die Steuerpflicht der Landkreis Hildesheim Holding GmbH wegen verdeckter Gewinnausschüttungen nicht entfallen ist oder keine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung dafür vorliegt, dass diese Steuerpflicht entfällt, soll als erster Schritt zunächst nur ein Geschäftsanteil erworben werden.
Für die Übernahme o. a. Geschäftsanteile werden Haushaltsmittel in Höhe von 175.000 € eingeplant. Sie sind im erforderlichen Umfang im Nachtragshaushalt zu berücksichtigen.

2. Die Verwaltung wird gebeten, unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die zur Übernahme der o. a. Geschäftsanteile erforderlich sind: einschließlich der Einbringung von Beschlussvorschlägen.

Dem Verein Hildesheimer Volkshochschule e. V. ist nach Maßgabe o. a. Nrn. 1. umgehend anzubieten, dass der Landkreise für 500,00 € einen Geschäftsanteil erwirbt. Für diesen Erwerb (einen Anteil) und den Erwerb der weiteren Anteile ist dem Kreisausschuss umgehend ein Maßnahmen-, Zeit- und Ablaufplan für die Übernahme der Geschäftsanteile vorzulegen. Bei diesem Plan ist eine Stellungnahme des Vereins Hildesheimer Volkshochschule e. V. zu berücksichtigen.

3.Der Vertreter des Landkreises Hildesheim in der Landkreis Hildesheim Holding GmbH wird beauftragt,

a) unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die von der Holding zur o. a. Übernahme der Gesellschafteranteile des Vereins Hildesheimer Volkshochschule e. V. auf den Landkreis Hildesheim erforderlich sind,

b) über die einzelnen Maßnahmen nach Buchstabe a) in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses mit einem Termin- und Ablaufplan zu berichten.

4. Es soll angestrebt werden, dass

a) der vom Landkreis für die o. a. Geschäftsanteile zu zahlende Betrag, innerhalb einer bestimmten Frist an die Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH gezahlt wird,

b) mit dem Verein Hildesheimer Volkshochschule e. V. eine einvernehmliche Regelung über dessen Vertretung im Aufsichtsrat der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH für die Zeit a) nach Übertragung eines Geschäftsanteils oder b) seiner Geschäftsanteile an die Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH erfolgt,

c) der Verein Hildesheimer Volkshochschule e. V. entsprechend der bisherigen Verpflichtung weiterhin pro Jahr einen Betrag an die Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH auszahlt, sofern bei der Holding wegen verdeckter Gewinnausschüttung Steuerpflicht besteht.

5. Die Zuwendungsvereinbarung der Landkreis Hildesheim Holding GmbH für die Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH soll dahingehend gefasst werden, dass die Finanzierung der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes und entsprechender Beschlussfassung des Aufsichtsrates unter Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte gesichert wird. Dabei ist zu bestimmen, dass aus dem Gesamtbetrag der Zuwendungen ein ausreichender Teil dafür zur Verfügung steht, um den nach Auffassung der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH erforderlichen Bedarf für den zweiten Bildungsweg zu sichern.

In der Zuwendungsvereinbarung ist ferner zu berücksichtigen, dass zusätzlich bzw. neben den o. a. Zuwendungen aus der Hildesheim Holding GmbH auch Zuwendungen des Landkreises Hildesheim an die Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH eingeplant und geleistet werden können.

Der Vertreter des Landkreises Hildesheim in der Landkreis Hildesheim Holding GmbH wird beauftragt, auf eine Umsetzung der Vorgaben der Sätze 1 bis 3 hinzuwirken und den Kreistagsgremien einen Entwurf für die neu Zuwendungsvereinbarung vorzulegen.

6. Die zur Ausführung des als Entwurf vorgelegten Wirtschaftsplanes für das Jahr 2021 der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH erforderlichen Mittel werden vom Landkreis zur Verfügung gestellt, soweit dies nicht durch eine Zuwendungsvereinbarung oder sonst gewährleistet ist.

Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                          Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                      CDU-Fraktionsvorsitzender


Übertragung der Gesellschafteranteile der Volkshochschule Hildesheim gGmbH auf den LK Hi

Herrn
Landrat
Olaf Levonen

 

o.V. im Haus

Hildesheim, den 01.03.2021

 

Übertragung der Gesellschafteranteile der Volkshochschule Hildesheim gGmbH auf den Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum TOP 7 der Sitzung des heutigen Kreisausschusses übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:
Der Vertreter des Landkreises Hildesheim in der Landkreis Hildesheim Holding GmbH wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übernahme der Geschäftsanteile durch den Landkreis ohne Zustimmung des Kreisausschusses keine Änderungen an den Angeboten und den Leistungen der Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH erfolgen.

 

Mit freundlichem Gruß

gez. Klaus Bruer                                         gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                    CDU-Fraktionsvorsitzender