Gehölzentfernung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.06.2026

Gehölzentfernung

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, das Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen zu überarbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.

Begründung:

In dem Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen heißt es u. a.:

„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die freie. Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“

Dies ist rechtlich unzutreffend bzw. zumindest irreführend. Was nach dem BNatSchG einen Eingriff darstellt, ist in § 14 Abs. 1 BNatSchG legal definiert. Und eine Genehmigung nach § 17
Abs. 3 BNatSchG ist nur bei einem Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, liegt nicht im Ermessen des Landrates.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

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