Kosten für die Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 

Kosten für die Kinderbetreuung
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Bezug: Ihre E-Mail vom 01.07.2024 zu Gesprächen der Hauptverwaltungsbeamten über die Kosten der Kinderbetreuung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie haben sich die Daten, die in der Präsentation der Auswertung aller Kommunen am 15.08.2017 im Rathaus der Stadt Elze für die Jahre 2011 bis 2017 die auf den Seiten 12 bis 15 dargestellt sind, seit 2016 entwickelt?
  2. Wie und vom wem ist „Der von den Kommunen für die Jahre 2024 bis 2027 gemittelte Betrag der kommunalen Aufwendungen Kindertagesbetreuung (112,6 Mio. €)“ ermittelt worden? Welche Kosten werden dabei erfasst oder nicht erfasst? Welche Erträge stehen dem gegenüber?
  3. Wie hoch ist der Anteil welcher Gemeinde an dem von den Kommunen für die Jahre 2025 bis 2027 gemittelten Betrag der kommunalen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung (112,6 Mio. €)?
    Wie hoch war der Gesamtbetrag (100 %) der Aufwendungen der Kinderbetreuung im Landkreis in 2021, 2022 und 2023 und zu wie viel Prozent davon haben a) die Gemeinden und b) welche anderen Stellen getragen?
    Wie ist der Anteil der Gemeinden für die einzelnen Jahre 2021 bis 2024 und für die Jahre 2025 bis 2029 ermittelt worden? In welchem Umfang sind darin Bau- und Unterhaltungskosten sowie die Elternbeiträge berücksichtigt?
  4. In welchen Gemeinden werden bei einer Kreisumlage von 41,0 v.H. die Kosten für die Kinderbetreuung in welchen der kommenden fünf Jahre zu mehr oder weniger als 55 Prozent gedeckt? Wovon ist es abhängig, ob die Kosten zu mehr oder weniger als 55 Prozent gedeckt werden?
  5. Soll zukünftig die Höhe der Kreisumlage vom Kostenanteil der Gemeinden an den Gesamtkosten der sog. Kita-Kosten im Landkreis abhängig gemacht werden?Wenn ja: Soll die Berechnungsgrundlage für die Aufteilung der Kosten zwischen Landkreis und seinen Gemeinden (55% zu 45%) jeweils die Höhe der Gesamtkosten der Kinderbetreuung für alle Altersgruppen sein unabhängig davon, welche Betreuungsleistungen in den einzelnen Gemeinden für welche Elternbeiträge angeboten werden und unabhängig davon, wie hoch die Kosten für welche Betreuungsleistungen in den einzelnen Kommunen für das Personal oder die Bau- und Gebäudeunterhaltung sind (pro Kopf der Bevölkerung oder pro Platz oder pro Betreuungsstunde usw.)?
  6. In welchen Fällen soll der Kreistag die Kreisumlage bei einer Verschlechterung seiner Haushaltslage (z. B. bei höheren Aufwendungen für andere Aufgabenbereiche oder bei einer Minderung der Erträge) trotz des o. a. Vertrages oder innerhalb der Vertragslaufzeit anheben dürfen?
  7. Welchen Betrag müsste der Landkreis an welche Gemeinde zahlen, damit deren Anteil an den Kosten für die Kinderbetreuung in 2022 oder 2023 a) 35% b) 40% und c) 45% nicht übersteigt? Wie hoch wäre dieser Betrag für jeweils welche Gemeinde umgerechnet in Kreisumlage?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Bernahrd Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste

Antwort der Verwaltung: 237 – Antwort der Verwaltung; Kosten Kinderbetreuung

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