Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Windkraftanlagen Hildesheim, 12.04.2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Auf welchen Flächen (möglichst parzellenscharf auf einer Karte darstellen) sind derzeit welche Windkraftanlagen mit welcher Leistung a) vorhanden und b) seit wann beantragt? Für welche Anlage hat das Genehmigungsverfahren begonnen und befindet sich in welchem Stadium? Welcher Zeitplan besteht für welches Genehmigungsverfahren oder welchen Antrag?
- In welchen Bereichen (bitte auf einer Karte darstellen) ist aufgrund der Belange, die bei der Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind, und vorbehaltlich der näheren Prüfung derzeit kaum eine Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu erwarten?
Welche rechtlichen Bestimmungen a) des Bundes und b) des Landes stehen c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung einer Konzentration von Windkraftanlagen entgegen?
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
§ 4 des Gesetzes stellt klar:
„(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.“
Nach § 6 ist die „Genehmigung zu erteilen, wenn
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Und in § 5 ist bestimmt:
„(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.“
3. Welche rechtlichen Bestimmungen des Bundes (einschl. der in § 13 BImSchG genannten und der des BGB) und welche des Landes stehen derzeit a) nach Auffassung der Kreisverwaltung und b) der Landesregierung einer Konzentration von Windkraftanlagen (z. B. in der historischen Landschaft des Ambergaus) entgegen oder können durch das Land insbesondere dafür geschaffen werden, um c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung enteignungsgleich Vorhaben zu verhindern, die insbesondere durch eine Verdichtung von Windkraftanlagen bewirkt werden können.
4. Nach welchen Regelungen des Bundes und des Landes ist wer ermächtigt, nach welchen gesetzliche Kriterien a) vor und b) nach Änderung der Regionalplanung zu entscheiden, wie viel Prozent der Fläche eines Landkreises c) für Windkraftanlagen und d) geeignete Ausgleichsflächen bis wann genutzt werden müssen oder max. genutzt werden dürfen.
5. Welche Rechtsmittel stehen wem gegen solche Entscheidungen zur Verfügung?
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die für eine Windkraftanlage erforderlichen Ausgleichsflächen im Nahbereich oder in der Region einer Windkraftanlage zu fordern und durchzusetzen?
Welche Größe, Lage und Beschaffenheit einer Ausgleisfläche ist für welche Größe a) einer Windkraftanlage und b) einer Ansammlung von Windkraftanlagen zur Erreichung welcher Zwecke nach welchen rechtlichen Vorgaben erforderlich oder zumindest zu fordern? Nach welcher Vorschrift ist es zulässig, im Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage die Entscheidung über die zu fordernde Ausgleichsfläche davon abhängig zu machen, dass ein Gesamtplan für die im Landkreis erforderlichen und geeigneten Ausgleichsflächen vorliegt und berücksichtigt wird? Wer ist im Landkreis nach welcher Vorschrift zuständig, darüber a) grundsätzlich z. B. durch eine Richtlinie für den Landkreis und b) im Einzelfall zu entscheiden, welche Ausgleichsflächen (Lage, Größe, Art, Nutzung, Unterhaltung durch usw.) erforderlich sind? Handelt es sich bei dieser Entscheidung im Einzelfall grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung?
Welche Planungen für die im Landkreis Hildesheim zu schaffenden und naturschutzrechtlich sinnvollen sowie aufeinander abgestimmten Ausgleichsflächen (einschl. der Gewährleistung deren nachhaltiger Unterhaltung oder Entwicklung) liegen der Kreisverwaltung vor oder sindfür wann geplant, um unter Berücksichtigung dieser zwingend erforderlichen überörtlichen Naturschutzplanung über die Genehmigung eine Windkraftanlage sachgerecht entscheiden zu können? Wann will die Verwaltung diese Planung dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
208 – Antwort
208 – Anlage 1, Gesamtliste aller WEA208 – Anlage 2, Laufende Verfahren