Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 05.06.2023

 

Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim“ für die Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Zur Erreichung der Vorgaben und Ziele der §§ 20 und 21 BNatSchG und des § 13a NNatSchG ist in Abstimmung mit den Gemeinden und möglichst unter Beteiligung von Vereinen, Verbänden und interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein Plan zur Schaffung und Erhaltung eines Netzes verbundener Biotope im Landkreis Hildesheim zu erarbeiten und jährlich fortzuschreiben.

Dazu wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag spätestens zeitgleich mit dem Entwurf für den Haushaltsplan 2024 einen ersten Entwurf des Planes (ggf. als Arbeitsgrundlage) mit einer ersten Zielbeschreibung und einem Maßnahmenkatalog für die nächsten 10 Jahre sowie einem Verfahrensvorschlag zur Fortentwicklung des Planes vorzulegen

Begründung:

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (von 1978) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (von 1992) verlangen die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hierzu wird in § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmt: „Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Und § 21 BNatSchG benennt das Ziel und den Inhalt des Biotopverbundes.

13a NNatSchG regelt:

„Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.“

Für eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung der o. a. Biotope und deren nachhaltigen Vernetzung (§ 21 BNatSchG) bedarf es einer konkreten Planung über die erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und dauerhaften Finanzierung.

Nur bei einer konkreten Erfassung und Beschreibung der für die einzelnen Biotope erforderlichen Maßnahmen (einschl. Bewertung, Dokumentation, Überwachung, Unterhaltung, Entwicklung usw.) ist eine ausreichende bzw. nachhaltige Ausführungs- und Finanzplanung möglich. Und nur auf dieser Grundlange können sachgerecht Entscheidungen nach § 42 NNatSchG über Entschädigungen und Ausgleichzahlungen getroffen und die unterschiedlichen Förderprogrammen erfasst und in Anspruch genommen werden (z. B. Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt – BiolV (KLARA 2023-2027, Netzwerke und Kooperationen – NuK (KLARA 2023-2027, Spezieller Arten- und Biotopschutz – SAB (PFEIL 2014-2022), Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA (PFEIL 2014-2022), Landschaftspflege und Gebietsmanagement – LaGe (PFEIL 2014-2022), Investiver Naturschutz, LIFE).

In dem o. a. Plan sind ggf. anzugeben:

  1. die Grundlagen und Vorgaben hinsichtlich der vom Landkreis Hildesheim zu erfüllenden Aufgaben, den Stand der Aufgabenerfüllung, die Größe der vom Landkreis erbrachten und noch zu erbringenden Flächen im Sinne von § 20 BNatSchG und § 13a NNatSchG,
  2. der derzeitige Stand zu den vom Landkreis Hildesheim zu erbringenen Flächen,
  3. eine allgemeine Zielbeschreibung für die nächsten 10 Jahre (einschließlich der Angaben zu den für die Zielerreichung erforderlichen Haushaltsmittel)
  4. welche einzelnen Biotope/Flächen im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 BNatSchG

a) sich mit welcher Größe in welchen Gemeinden befinden,

b) seit wann durch welche Regelung geschützt sind,

c) als potentielle Flächen für eine Unterschutzstellung nach welcher Vorschrift in Betracht kommen,

d) durch welche Maßnahmen vernetzt werden können,

e) für welche potentielle Flächen eine Förderung des Erwerbs nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in Betracht kommt,

4.1 welche Regelungen (Satzungen, Verordnungen), die dem Schutz der o. a. Biotope dienen, den aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen sind,

5.eine Beschreibung der einzelnen o. a. Biotope mit Angaben darüber, welche einzelnen Maßnahmen mit welchem Kostenaufwand a) zur Unterschutzstellung, b) Entwicklung, c) Überwachung, d) Vernetzung und e) dauerhaften Unterhaltung/Pflege erforderlich sind,

5.1 wer über die Erforderlichkeit welcher Maßnahmen nach Nr. 5. zu entscheiden hat,

5.2 für welche einzelne der o. a. Biotope nach § 68 BNatSchG bzw. nach § 42 NNatSchG oder aufgrund von nach § 42 NNatSchG erlassenen Verordnungen a) Entschädigungen oder b) Ausgleichzahlungen aufgrund wessen Entscheidung erfolgen bzw. erfolgt sind oder möglich sind,

5.3 für welche einzelne der o. a. Biotope oder Flächen ein Grundsteuererlass nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) in Betracht kommt,

6. wer hinsichtlich welcher der o. a. Biotope aufgrund welcher Vorschriften a) einmalig und b) dauerhaft welche Fördermittel für welchen erhalten hat oder erhält.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior                            Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender               Sprecher für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.