Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII auf eine Betreuung und Förderung von Kindern

Herrn
Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

Hildesheim, den 18.04.2017

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird gebeten, die Landesregierung um eine möglichst eindeutige Beantwortung folgender Fragen zu bitten:

Haben Kinder nach a) Absatz 1, b) Absatz 2, c) Absatz 3 und d) Absatz 4 des § 24 SGB VIII dem Grund nach bzw. nach dem Inhalt der jeweiligen Norm einen unterschiedlichen Rechtsanspruch auf Betreuung und Förderung nach dem individuellen Bedarf?

In welchem Umfang ist der sich aus § 24 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch durch landesrechtliche oder sonstige Vorschriften zeitlich z. B. hinsichtlich einer Stundenzahl pro Tag und bestimmter Uhrzeiten begrenzt für Kinder nach a) Absatz 1, b) Absatz 2, c) Absatz 3 und d) Absatz 4 des § 24 SGB VIII?

Ist es zutreffend, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder oder andere Vorschriften den sich aus § 24 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch mindern oder sonst einschränken und daher ein Kind im Sinne des § 24 Absatz 3 SGB VIII lediglich Anspruch auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens hat?

Ist der sich aus § 24 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch sowohl a) nach dem individuellen Bedarf der Kinder als auch b) dem individuellen Bedarf der Eltern hinsichtlich Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erfüllen? Haben diese beiden Bedarfe rechtlich gleiches Gewicht und aufgrund welcher Vorschriften sind sie zeitlich hinsichtlich einer Stundenzahl pro Tag und bestimmter Uhrzeiten beschränkt?

Begründung:

  • 24 SGB VIII begründet einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung und Förderung von Kindern nach dem individuellen Bedarf. Der Bundesgesetzgeber hat sich dazu u. a. wie folgt geäußert:

Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit liegen auch im gesamtstaatlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Belebung der Konjunktur ist eine bundesweit ausgebaute Tagesbetreuung, die über das TAG-Niveau hinausgeht, von zentraler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft. Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die Voraussetzungen für die Mobilität, die von den Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland heute eine zentrale Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben unmittelbare Folgen für die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Region (BT-Drucksache 16/9299 vom 27. 05. 2008).

Und an anderer Stelle (BT-Drs. 16/9299, S. 15):

Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen…als auch in der Kindertagespflege…erfüllt.

Und weiter die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D):

2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben… Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.

Im Gegensatz zu § 24 SGB VIII, den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung dazu wird auf gemeindlicher Ebene unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zumindest vereinzelt z. B. die Auffassung vertreten, dass Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Anspruch auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens haben. Diese bundesrechtswidrige Auffassung zeigt, dass für eine einheitliche Rechtsanwendung Klarheit darüber herbeizuführen ist, auf welche Betreuungsleistungen nach § 24 SGB VIII Anspruch besteht. Im Übrigen verursachen unterschiedliche Leistungen zur Betreuung und Förderung unterschiedlich hohe Kosten. Eine Klarstellung über den Inhalt des Rechtsanspruchs ist daher auch erforderlich, um den Finanzbedarf zur Erfüllung dieses Anspruchs ausreichend ermittel oder abschätzen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Bruer                                                     gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender                                         Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion                                         CDU-Kreistagsfraktion

 

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