Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Zurverfügungstellung von Unterlagen und Antrag auf Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 S. 3 NKomVG
sowie
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, uns eine Kopie des Beauftragungsvertrages zur Durchführung von Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. I des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG), der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG einschl. aller Bestandteile dieses Vertrages (Leistungsbeschreibung usw.) zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben
der vor dem 01.01.2025 gültig war,
der vor dem 01.01.2026 gültig war,
der vor dem 01.07.2026 gültig war,
der seit dem 01.07.2026 gültig ist.

Wir bitten Sie ferner, uns die Entwürfe für die o.a. Verträge einschl. aller Vertragsbestandteile (Leistungsbeschreibung, Losbeschreibung usw.) und Änderungen zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben, die Gegenstand der jeweiligen Ausschreibung waren.

Zudem bitten wir Sie um Beantwortung folgender Frage:

Auf welche vertragliche oder sonstige Regelung stützen Sie die Alarm- und Ausrückeordnung und die Erläuterungen dazu (siehe Anlagen zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 537/XIX vom 27.11.2026)?

Ergänzend zu den o.a. Bitten und der Frage beantragen wir zum Thema Rettungsdienst Akteneinsicht mit der Bitte, uns insbesondere vorzulegen,
– alle Unterlagen, die zur Beratung und Beschlussfassung über die o.a. Rettungsdienstbedarfspläne erstellt worden sind sowie Gegenstand der Ausschreibungen waren,
– alle Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw., die Auskunft darüber geben,
a) wie oft der Rettungswagen (RTW), der als mobile Intensivstation ausgestatteten und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt ist, im Jahr 2024 und 2025 für einen Fall der Notfallrettung eingesetzt wurde, aber kein Fall der Notfallrettung vorgelegen hat oder
b) dass bei Einsätzen des NKTW überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund gestanden hat,
– alle Unterlagen und Mitteilungen, die das Innenministerium zu den zuvor genannten Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw. erhalten hat,
– alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Rettungsdiensteinsätzen vom 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 und den Fällen vom 02. und 05.07.2026 angefallen sind einschl. der Korrespondenz mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, dem Innenministerium, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Betroffenen oder Geschädigten, dem Landkreis bzw. der Stadt Hildesheim, benachbarten Trägern, Beauftragten/Leistungserbringern,
– alle Anweisungen aus denen sich ergibt, dass die Disponenten der Rettungsleitstelle bei der Abarbeitung Notrufen bzw. Hilfeersuchen nach der sog. Strukturierten Notrufabfrage (SNA) zu verfahren haben.

Zweck dieser Akteneinsicht ist die Überwachung insbesondere der Ausführung der Rettungsdienstbedarfspläne durch das Verwaltungshandeln der Träger und deren Zusammenarbeit mit Beauftragten/Leistungserbringer und Behörden.
Dafür relevant sind insbesondere
– der genaue Inhalt der o. a. Verträge einschließlich der Abweichungen zwischen den Entwürfen/Mustern und Originalen sowie den sich daraus ergebenden Leistungspflichten der Beauftragten,
– alle Feststellungen über nicht sachgerechte Rettungsmaßnahmen und die dazu erfolgten Untersuchungen und Maßnahmen,
– die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden, dies insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen Angabe (z. B. über die Überlassung der Tonbandaufzeichnungen) und unglaublichen Behauptungen über die Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz,
– die völlig unglaubwürdigen Behauptungen der Innenministerin darüber, dass der Einsatz des RTW (in 2024 oder 2025 ca. 10.000 Einsätzen pro Jahr) nur in 10 oder 12 % der Fälle erforderlich gewesen sei,
– die Verweigerung zur Beantwortung der Frage, um wie viel Prozent der RTW weniger als bisher eingesetzt werden soll,
– die rechtswidrigen Behauptungen zur Rechtslage und ungenügende Beantwortung von Anfragen zu den in Rede stehenden Fällen.

Es ist zumindest zweifelhaft, ob verschiedene Einsätze des Rettungsdienstes und die Maßnahmen zum Abbau der RTW-Einsätze sowie zum Ausbau der Einsätze des NKTW und KTW rechtmäßig sind.

Begründung:

  1. Der Rettungsdienst obliegt als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Stadt und Landkreis Hildesheim. Beide Träger haben Dritte mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes beauftragt.
    Gem. der Präambel des o. a. Beauftragungsvertrages haben die Beauftragten/Leistungserbringer die übertragenen Aufgaben so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach dem NRettDG oder nach den aufgrund des NRettDG erlassenen Verordnungen tun müsste.
    Nach dem vorliegenden Entwurf des o. a. Vertrages (für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026) waren die Leistungserbringer nur mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 NRettDG und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG beauftragt (§ 1 des Vertrages). Aber gem. dessen § 2 hat der Beauftragte die Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG im Umfang der Losbeschreibung und überdies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sowie bestimmter Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahren zu erfüllen.
    Nichts anderes ergibt sich aus dem für die Zeit ab 01.07.2026 gültigen Rettungsdienstbedarfsplan.
    Zu den zuvor genannten Leistungen zählt nicht der Einsatz des KTW als Ersatz für den NKTW oder RTW in Fällen der Notfallrettung oder des Notfalltransports (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG)
    Der Sicherstellungsauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1 NRettDG kann ausreichend nur erfüllt werden, wenn in den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG legal definierten Fällen die nach der Norm EN 1789 vorgeschriebenen Rettungsmittel eingesetzt werden.
    Daher ist es nicht zulässig, den KTW, der nach der Norm EN 1789 ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt und einzusetzen ist, als Ersatz für den Notfallkrankenwagen (NKTW) planmäßig vorzuhalten und einzusetzen. Dies ist augenscheinlich rechtswidrig und darf weder vertraglich noch durch Anweisungen aufgrund eines Vertrages gefordert werden.
    Ein solches Verhalten ist geeignet, Patienten im Einzelfall erforderliche Rettungsmittel vorzuenthalten und durch den Rettungsdienstbedarfsplan nicht gedeckt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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