Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 26.10.2026
„Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder des Landkreises Hildesheim“ (zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 20.03.2025)
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreisausschusses am 26.10.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 29.10.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreisausschusses am 26.10.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 29.10.2026 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag Nr. 1192/XIX vom 26.10.2026 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
Die „Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder des Landkreises Hildesheim“ wird gem. der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung:
Die in den letzten Jahren deutlich gestiegene Inflationsrate, die in dieser Höhe nicht abzusehen war, hat zu einem deutlichen Kaufkraftverlust geführt. Die Entschädigungssatzung wird daher angepasst. Die Erhöhungen bleiben dabei insgesamt unter den Inflationsanstiegen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
ANLAGE
Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer
Ausschussmitglieder des Landkreises Hildesheim
Aufgrund der §§ 10 und 55 i. V. m. § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Oktober 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 77) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 29.10.2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Kreistagsabgeordnete sowie nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Aufwandsentschädigungen
(1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 EURO.
(2) Kreistagsabgeordnete, die sich mit einer ausschließlich elektronischen Zurverfügungstellung der Sitzungsunterlagen im Kreistagsinformationssystem einverstanden erklärt haben, erhalten zum Ausgleich des damit verbundenen zusätzlichen Aufwandes einen monatlichen Pauschalbe-trag von 20,00 Euro.
(3) Neben den Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 erhalten Kreistagsabgeordnete mit besonderen Funktionen folgende monatliche Aufwandsentschädigungen:
a) Stellvertretende Landrätin/ Stellvertretender Landrat 460,00 EURO
bei zwei Stellvertreter*Innen 230,00 EURO
bei drei Stellvertreter*Innen 150,00 EURO
b) Fraktionsvorsitzende 230,00 EURO
zuzüglich 15,00 EURO pro Mitglied der Fraktion
c) Mitglieder des Kreisausschusses 147,00 EURO
d) Vorsitzende/Vorsitzender des Kreistages 147,00 EURO
e) Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages 147,00 EURO
f) Stellv. Vorsitzende des Kreistages und von Ausschüssen des Kreistages 79,00 EURO
Werden mehrere der genannten Funktionen von einer oder einem Kreistagsabgeordneten wahrgenommen, wird nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung gezahlt.
(4) Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils für einen vollen Monat gewährt, auch wenn die Tätigkeit nur für einen Teil des Monats wahrgenommen wird.
(5) Bei Kreistagsabgeordneten, die länger als drei Monate an der Wahrnehmung ihres Mandats gehindert sind, ruhen die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 bis 4 für die übrige Zeit mit 1/30 je Tag. Der ruhende Teil der Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 wird an die jeweilige Vertreterin bzw. den Vertreter gezahlt.
§ 3
Sitzungsgeld
(1) Neben der Entschädigung nach § 2 erhalten die Kreistagsabgeordneten für die Teilnahme an
a) Kreistags-, Kreisausschuss-, Fachausschuss- und Fraktionssitzungen
b) Sitzungen von Fraktionsarbeitskreisen
ein Sitzungsgeld in Höhe von 42,00 EURO je Sitzung.
(2) Die Zahl der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen wird auf 18 Sitzungen pro Jahr be-schränkt. Abweichungen hiervon kann der Kreisausschuss durch Beschluss zulassen.
(3) Die Zahl der entschädigungsfähigen Fraktionsarbeitskreissitzungen wird auf 32 Sitzungen pro Jahr beschränkt. Sitzungen von Fraktionsarbeitskreisen dürfen jeweils für maximal aufgerundet ein Viertel der Mitglieder der Fraktion abgerechnet werden. Für Fraktionen, die keine Frakti-onsarbeitskreise bilden, sind stattdessen fünf zusätzliche Sitzungen der Fraktion pro Jahr ent-schädigungsfähig.
(4) Wird eine Sitzungsdauer von fünf Stunden überschritten oder finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, deren Dauer insgesamt fünf Stunden überschreitet, wird ein weiteres Sit-zungsgeld gezahlt.
(5) Die Zahlung des Sitzungsgeldes entfällt, wenn eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsab-geordneter weniger als 15 Minuten an einer Sitzung teilnimmt oder eine Sitzungsdauer von 15 Minuten unterschritten wird.
(6) Für Besichtigungsfahrten wird nur dann ein Sitzungsgeld gezahlt, wenn die Landrätin oder der Landrat oder der Kreisausschuss der Fahrt zustimmt oder dazu aufgefordert hat.
§ 4
Fahrt- und Reisekosten
(1) Fahrtkosten, die den Kreistagsabgeordneten anlässlich der Teilnahme an den in § 3 Abs. 1 und 6 genannten Sitzungen entstehen, werden wie folgt erstattet:
a) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage des Fahrscheins (max. 2. Beförderungsklasse).
b) Unabhängig von der Art des gewählten Fahrzeugs werden analog dem Bundesreisekos-tengesetz (von derzeit 0,30 EURO) Fahrtkostenersatz pro gefahrenen Kilometer ge-zahlt. Bei einer Erhöhung im Bundesreisekostengesetz wird der o.g. Betrag ohne er-neute Änderung der vorstehenden Satzung übernommen.
(2) Maximal abrechnungsfähig ist die Entfernung zwischen dem jeweiligen Sitzungsort und dem Wohnort der Kreistagsabgeordneten. Grundsätzlich werden ausschließlich Fahrtkosten für Sit-zungen innerhalb des Kreisgebietes erstattet. Abweichend von Satz 2 können zwei außerhalb des Kreisgebietes stattfindende Fraktionssitzungen pro Fraktion im Jahr mit jeweils bis zu 150 km Entfernung abgerechnet werden. Weitere Abweichungen von Satz 2 und 3 kann der Kreis-ausschuss durch Beschluss zulassen.
(3) Finden an einem Tag zwei Sitzungen am gleichen Ort statt und beträgt der Zeitraum zwischen beiden Sitzungen weniger als eine Stunde, werden Fahrtkosten nur einmal gezahlt.
(4) Die Regelung des Abs. 1 gilt für die Wahrnehmung der repräsentativen Vertretung der oder des Hauptverwaltungsbeamten durch die stellvertretenden Landrätinnen oder Landräte entspre-chend. Bei der Vertretung der Landrätin oder des Landrats gelten die Dienstreisen der stellver-tretenden Landrätinnen oder Landräte außerhalb des Landkreises als genehmigt.
(5) Für genehmigte Dienstreisen und Besichtigungsfahrten in Orte außerhalb des Kreisgebietes werden Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz mit der Maßgabe gezahlt, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 1b. dieser Satzung bestimmt. Über die Genehmi-gung beschließt der Kreisausschuss. In Eilfällen genügt die vorherige Zustimmung des Landrats, über die dem Kreisausschuss unverzüglich zu berichten ist.
§ 5
Verdienstausfall
(1) Den Kreistagsabgeordneten wird auf Antrag der durch die Teilnahme an den in § 3 Abs. 1a) und 6 genannten Sitzungen entstehende Verdienstausfall bis zur Höhe von 35,00 EURO je Stunde für höchstens acht Stunden je Tag ersetzt. Dies gilt für die Wahrnehmung der repräsentativen Vertretung der oder des Hauptverwaltungsbeamten durch die stellvertretenden Landrätinnen oder Landräte entsprechend.
(2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höchstgrenze nach Abs. 1 ersetzt.
(3) Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden. Diese wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt, maxi-mal bis zur Höchstgrenze nach Abs. 1.
(4) Der Verdienstausfall nach den Abs. 1 bis 3 wird auch für Wegezeiten gezahlt, wobei im Grund-satz je ½ Stunde für An- und Abfahrt berechnet werden können. Längere Wegezeiten sind bei Antragstellung besonders zu begründen. Für Vorbesprechungen wird Verdienstausfall nicht gezahlt.
§ 6
Betreuung von Familienangehörigen/Nachteilsausgleich
(1) Kreistagsabgeordneten, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, wird auf Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe von 18,00 EURO für höchstens acht Stunden je Tag gewährt, wenn
a. im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen werden muss, damit sie ihre Mandatstätigkeit in zumutbarer Weise wahrnehmen können oder
b. Aufwendungen für die Betreuung von Familienangehörigen, von denen
• mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder
• eine anerkannt pflegebedürftige Person ist,
entstehen.
Der besondere Nachteil ist bei der Antragstellung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,
a. wenn der Wohn- oder Lebensgemeinschaft weitere Personen angehören, die auch sonst bei An- oder Abwesenheit der oder des Kreistagsabgeordneten an der Betreuung der Familien angehörigen beteiligt sind,
b. soweit Kinder nicht ausschließlich mit Rücksicht auf die Mandatstätigkeit anderweitig betreut werden.
§ 7
Entschädigungen bei Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt der bzw. des Kreistagsabgeordneten
(1) Kreistagsabgeordneten, denen durch die Wahrnehmung eines Fortbildungsurlaubs nach § 54 Abs. 2 Satz 4 NKomVG ein Verdienstausfall entsteht, wird dieser auf Antrag und Nachweis bis zu der in § 5 Abs. 1 genannten Höchstgrenze erstattet.
(2) Kreistagsabgeordneten, denen durch die Wahrnehmung eines Fortbildungsurlaubs nach § 54 Abs. 2 Satz 4 NKomVG Aufwendungen für eine Kinderbetreuung entstehen, werden diese auf Antrag bis zu 11,00 EURO je Stunde, jedoch maximal bis zu 52,00 EURO pro Tag, erstattet. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
Entschädigung von Ausschussmitgliedern,
die nicht Kreistagsabgeordnete sind
(1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Das Sitzungsgeld beträgt 42,00 EURO je Sitzung. § 3 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Ausschussmitgliedern, denen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit Aufwendungen für die Betreuung von Familienangehörigen entstehen, wird auf Antrag ein um 42,00 EURO je Sit-zung erhöhtes Sitzungsgeld gewährt. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Daneben werden Verdienstausfall, Nachteilsausgleich/Betreuung von Familienangehörigen sowie Fahrt- und Reisekosten entsprechend den für Kreistagsabgeordnete geltenden Bestim-mungen gewährt.
(4) Angehörige der Kreisverwaltung, die aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit Mitglied eines Ausschusses sind oder an ihm teilnehmen, erhalten keine Entschädigung nach dieser Satzung.
§ 9
Auszahlung der Entschädigungen
(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden monatlich im Voraus gezahlt. Alle anderen Entschädigungen werden monatlich nachträglich gezahlt.
(2) Soweit Zahlungen aufgrund dieser Satzung der Sozialversicherungs- oder der Steuerpflicht un-terliegen, regeln die Empfängerinnen und Empfänger die sich daraus ergebenden Verpflich-tungen.
§ 10
Anpassung der Entschädigungen
Die Entschädigungen, mit Ausnahme der nach § 4, erhöhen sich zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der vom Landtag entschiedenen Anhebung der Grundentschädigung für Landtagsmandate nach der Entwicklung des Nominallohnindexes in Niedersachsen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.11.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und weiterer Ausschussmitglieder des Landkreises Hildesheim vom 01.04.2025 außer Kraft.
Hildesheim, 29.10.2026
Landkreis Hildesheim
Der Landrat
Lynack
