Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, OT Grasdorf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,06.04.2023

 

Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle,
Ortschaft Grasdorf
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Werden Sie gem. § 88 NKomVG Einspruch einlegen, wenn der Kreisausschuss oder Kreistag in seiner nächsten Sitzung einer der von der CDU-Fraktion mit Schreiben vom 24.02.2023 (Antrag Nr. 257/XIX) nach pflichtgemäßem Ermessen vorgeschlagenen verkehrsrechtlichen Anordnungen zustimmt? Bei welchen dieser Maßnahmen werden Sie Einspruch einlegen?
  2. In der o. a. Kreistagssitzung ist vorgetragen worden, dass insbesondere durch den Schwerlastverkehr in der Hildesheimer Straße Schäden an Gebäuden, Straßen und Brücken verursacht worden sind und weiter verursacht werden. Seit wann a) hat der Landkreis davon Kenntnis und seit wann b) ist der Landkreis darauf in welcher Form hingewiesen worden? Welche Untersuchungen hat der Landkreis dazu wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen durchgeführt oder aus welchen Gründen unterlassen? Ist der Landkreis aufgrund der festgestellten Schäden verpflichtet, die Schäden genauer zu untersuchen oder untersuchen zu lassen? Welche anderen Stellen sind ggf. auch untersuchungs- und schadensersatzpflichtig? Wann und mit welchen Ergebnissen hat der Landkreis mit diesen Stellen Gespräche, Verhandlungen usw. zur Untersuchung und Beseitigung der Schäden geführt? Durch welche und wann durchgeführte Untersuchungen ist nachgewiesen, dass die zuvor genannten Schäden nicht oder auch nicht teilweise durch den Schwerlastverkehr verursacht sind? Ist der Landkreis schadensersatzpflichtig, wenn diese Schäden zumindest auch durch die Verkehrsbelastung a) verursacht wurden oder b) weiter verursacht werden? Gegenüber wem besteht die Schadensersatzpflicht? Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung a) gerechtfertigt oder b) rechtswidrig, bis zum Abschluss von Untersuchungen über Art, Ursachen und Umfang der o. a. Schäden ein „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5) Lieferverkehr und Linienverkehr frei“ vor der Hildesheimer Straße anzuordnen?
  3. In der o. a. Kreistagssitzung ist vorgetragen worden, dass behördlich gefordert worden sei, nach dem Bau der Umgehungsstraße für die Hildesheimer Straße ein Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t anzuordnen. Wer hat diese Forderung a) auf welcher rechtlichen Grundlage, b) aus welchen Gründen, c) wann und d) gegenüber wem gestellt? Wer hat diese Forderung a) aus welchen Gründen, b) in welcher Form, c) wann und d) gegenüber wem abgelehnt?
  4. Ihre allgemeine Vertreterin hatte in der o. a. Sitzung ohne Ihren Widerspruch mitgeteilt, dass Sie eine Zustimmung des Kreistages zu den vorgeschlagenen Anordnungen „beanstanden“ würden. Aufgrund welcher Vorschrift soll eine „Beanstandung“ erfolgen?
  5. In der o. a. Sitzung sind von Einwohnerinnen und Einwohnern verschiedene Fragen zur Verkehrssituation in Grasdorf gestellt worden. Wir machen uns diese Fragen zu Eigen und bitten Sie, uns diese Fragen gem. § 56 NKomVG möglichst kurzfristig zu beantworten.

Begründung:

Die in der Kreistagssitzung am 16.03.2023 von Einwohnerinnen und Einwohnern gestellten Fragen zur Verkehrssicherheit in Grasdorf und zur Vorlage der Verwaltung 318/XIX-1 haben Sie nicht beantwortet.  Unbeantwortet blieb auch die Frage der CDU-Fraktion, ob Sie nach einer Zustimmung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen (Antrag Nr. 257/XIX) gem.  § 88 NKomVG Einspruch einlegen würden.

Hinsichtlich zukünftiger Verfahren erlauben wir uns, Sie erneut auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 04.03.2014 – 10 LB 93/13) zum Fragerecht und zur Antwortpflicht hinzuweisen: „Bestätigt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 56 S. 2 NKomVG, wonach sich das Auskunftsrecht gegen die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten richtet, so dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“

Zu den vorgeschlagenen verkehrsrechtlichen Anordnungen ist nochmals anzumerken (siehe auch Begründung im Antrag 257/XIX vom 24.02.2023), dass sie nach unserer Auffassung als Ermessenentscheidungen rechtmäßig sind:

Das Zeichen 331.1 „Kraftfahrstraße“ auf der B 6 ist zu entfernen. Denn bisher ist von keiner Seite begründet worden, dass es gem. § 46 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich sei und daher nicht beseitigt werden dürfe.

Die Anordnung „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5) Lieferverkehr und Linienverkehr frei“ vor der Hildesheimer Straße ist erforderlich und geeignet, um Gefahren für Leben und die Gesundheit zu mindern, sowie weitere Schäden an Gebäuden, Straßen und Brücken zu vermeiden. Sie ist auch verhältnismäßig, weil der überregionale Verkehr gem. dem Gebot aus § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme und Belästigungen vermeiden) die parallel zur Ortsdurchfahrt verlaufende Umgehung (ca. 1,5 km B 6) mit kürzerer Fahrzeit nutzen kann. Dass eine solche Anordnung rechtswidrig und unzulässig wäre, ist bisher nicht begründet worden.

Auch die Anordnung des Gefahrzeichens 136 (Kinder) auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um Gefahren für höchste Rechtsgüter zumindest zu mindern. Der Verweis auf die Möglichkeit technischer Absperrungen begründet ebenfalls nicht, dass die Anordnung des Zeichens rechtswidrig und daher unzulässig wäre.

Zudem ist die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor dem Spielplatz zum Schutz höchster Rechtsgüter erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Die Behauptung, die notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung seien mutmaßlich nicht gegeben, begründet nicht, dass sie rechtswidrig und unzulässig wäre. Dass Kinderspielplätze in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO noch nicht wie Kindergärten usw. als sensible Einrichtungen genannt werden, begründet in keiner Weise, dass die Verkehrssicherheit von Kindern auf einem Kinderspielplatz höher ist als in Kindergärten oder Schulen.

 

Mit freundlichem Gruß

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender              

                         

gez. Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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