Volkshochschule Hildesheim gGmbH

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.11.2023

Volkshochschule Hildesheim gGmbH

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP 14 „Volkshochschule Hildesheim gGmbH“ des Kreisausschusses am 04.12.2023
und zu TOP 21 des Kreistages am 07.12.2023 übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag der Verwaltungg wird mit folgenden Änderungen zum Beschlusstext und zum Gesellschaftsvertrag zugestimmt.

1. Der Beschlusstext wird wie folgt geändert:
a) 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „sowie sonstige Veränderungen“ und die Worte „, die
keine Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen“ gestrichen.
b) Nr. 3 Satz 1 wird gestrichen.

2. Der Gesellschaftsvertrag wird wie folgt geändert:
a) § 7 Nr. 7.10 wird gestrichen.
b) In § 10 Nr. 10.7 Buchstabe b) werden die Doppelbuchstaben bb) bis ee) und
der Doppelbuchstabe kk) gestrichen.
c) § 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14 Kündigung und Auflösung der Gesellschaft
Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 10 Monaten zum Kalenderjahresende durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen.
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheiden die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit.“

Begründung:
Zu 1.
Nr. 1 Satz 1 des Beschlusstextes ist zu unbestimmt und bedarf der Konkretisierung.
Nr. 3 Satz 1 ist nicht erforderlich.

Zu 2.
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht erforderlich.

Auf eine Kündigungsregelung kann aufgrund der sehr unterschiedlichen Verpflichtungen der
Gesellschafter nicht verzichtet werden, zudem ist eine eindeutige Regelung für die Auflösung
der Gesellschaft erforderlich.

Die Sicherung der Finanzierung und des Bestands der Standorte sowie der bisherigen
Angebote (der „Zuwendungszweck“) der Gesellschaft sind in § 3 der Konsortialvereinbarung
geregelt: Der jährliche Betriebskostenzuschuss der Stadt Hildesheim ist gem. § 3 Nr. 3.1.1
der Konsortialvereinbarung auf 100.000 Euro beschränkt. Im Gengensatz dazu (§ 3 Nr. 3.1.2
der Vereinbarung), „verpflichtet sich der Landkreis unmittelbar und/oder mittelbar über die
Holding, gegenüber den anderen Gesellschaftern, einen jährlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von EUR 1.375.000,00 (der „BetriebskostenzuschussLandkreis/Holding“) … zu leisten.“ Zudem hat er weitergehende Defizite zu tragen (siehe Nr. 3.2 der Vereinbarung). Aufgrund dieser ungleichen Verpflichtungen dürfen wichtige Entscheidungen der Gesellschaft (z. B. dem Ausbau der VHS oder gar deren Auflösung) nicht von der Zustimmung der Stadt bzw. davon abhängig gemacht werden, ob der Stadtrat weitere Mittel zur Verfügung stellt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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