Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.07.2023

 Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Wohnraumprogramm und Wohnraum für Flüchtlinge“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Es wird ein „Wohnraumförderprogramm des Landkreises Hildesheim zur Förderung der Bereitstellung von Wohnraum“ in Höhe von zunächst je 2 Millionen Euro in 2024 und 2025 eingerichtet, insbesondere zur einmaligen Förderung von erforderlichen Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen in Wohnungen in Privatbesitz, die nach einer Renovierung oder geringen Umbaumaßnahmen für zumindest 4 Jahre an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet werden sollen.

Dazu wird die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit den Fraktionen den Entwurf einer Förderrichtlinie unter Berücksichtigung von Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes zu erarbeiten und dem Kreisausschuss bis zu seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dieses Wohnraumförderprogramm des Landkreises soll auch Leitlinien/ Unterstützende Beratungsmaßnahmen des Denkmalschutzes in Bezug bzw. in Verbindung auf/ mit Brandschutz beinhalten. Hierzu soll die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises aktiv unterstützend den Antragstellern zur Seite stehen.

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion kann mit dem vorgeschlagenen Förderprogramm neuer Wohnraum schneller als durch Neubauten angeboten werden, denn oftmals stehen Wohnungen nur deshalb leer, weil die privaten Eigentümer vor der Finanzierung von Renovierungsarbeiten sowie den Risiken einer Vermietung zurückschrecken. Die vorgeschlagene Förderung soll diese Hindernisse minimieren und die Möglichkeit verbessern, dass private Eigentümer der in Rede stehenden Wohnungen Dritte (z. B. geeignete Gesellschaften oder Gemeinden) mit der Finanzierung, Renovierung und Vermietung beauftragen.

Die Förderrichtlinie sollte grundsätzlich auf eine einmalige Förderung als freiwillige Leistung für erforderliche Renovierungen oder geringe Umbaumaßnahmen in Höhe von bis zu max.
15.000 Euro pro Wohnung abstellen, die vom privaten Eigentümer an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II vermietet oder für eine solche Vermietung einem Dritten (z. B. einer Gemeinde, dem Landkreis, dem Jobcenter, einem Unternehmen oder einer gemeinnützigen Gesellschaft) zumindest 4 Jahre zur Verfügung gestellt wird. Soll die Wohnung länger als 4 Jahre zur Verfügung gestellt werden, kann auch der max. Förderbetrag angehoben werden.  Die Förderzusage sollte dem Grunde nach schon dann erfolgen, wenn sie aufgrund eines sachgerechten und vertretbaren Kostenvoranschlages beantragt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Betram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfrakton
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Josef Teltemann                                               Andreas Koschorreck
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion     Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration                          für Finanzen, Personal, Digitalisierung
Bevölkerungsentwicklung                          und Innere Dienste
und Netzzugang

 

 

 

 

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