Rettungsdiensteinsätze

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2026

Rettungsdiensteinsätze

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher Regelung sind die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen?
    Haben Sie diesen Regelungen zugestimmt?
  2. Steht es im Ermessen der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle, ob sie in Fällen der Notfallrettung ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage treffen?
  3. Haben Sie die Stadt Hildesheim gebeten, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, wann und in welcher Form?
    Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  1. Hat es die Stadt Hildesheim abgelehnt, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, aus jeweils welchen Gründen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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