Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.06.2026

Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 16.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 32 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte„a) Der Beschlussvorschlag des Landrates Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 wird wie folgt neu gefasst:
    Für die Zeit ab 01.01.2027 werden mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Überlassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung abgeschlossen.
    Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und für die Zeit ab 01.01.2027 in Kraft gesetzt.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen.
  1. Förderung des Sports sowie kultureller und sozialer Vereine, Verbände und sonstiger Gruppen, die nicht kreiseigene Sporthallen nutzen„a) Werden von den in § 2 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim genannten Nutzern nicht kreiseigene Einrichtungen für die in der Entgeltordnung genannten Zwecke genutzt und dafür Entgelte erhoben, werden ihnen diese Entgelte auf Antrag und Nachweis vom Landkreis Hildesheim ab 01.01.2027 bis zu der Höhe erstattet, wie sie in § 3 der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim festgelegt sind.
    Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim sind entsprechend anzuwenden.b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu Buchstaben a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen. Für diese Planung sind die Gemeinden unverzüglich um die erforderlichen Auskünfte zu bitten.
  1. Die Umsetzung der Beschlüsse zu 1. und 2. erfolgt, soweit sie nach Auffassung des Innenministeriums nicht zu beanstanden sind. Der Landrat wird beauftragt, dies mit dem Innenministerium abzuklären.

Begründung:

  1. Gegen die in der Vorlage Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 vorgeschlagenen Regelungen bestehen aus folgenden Gründen Bedenken:a) Mit dem Beschlussvorschlag wird der Kreistagsbeschluss vom 07.05.2026 nicht umgesetzt. Für die Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll ein Konzept erst entwickelt und nur möglichst im Anschluss (?) umgesetzt werden.b) Die Finanzierungsregelung ist insbesondere mit dem Zweck der Kreisumlage nicht vereinbar und verstößt gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot:
    Die Regelung fördert nur bestimmte Vereine und Verbände.
    Der mit der Regelung verbundene Einnahmeverzicht belastet zu Gunsten von Vereinen nur bestimmter Gemeinden den Kreishaushalt, zu dessen Ausgleich aber von allen Gemeinden eine Kreisumlage erhoben wird.
    Die Regelung fordert, dass Gemeinden ohne kreiseigene Sporthallen mit ihrer Kreisumlage auch einen Teil der Kosten tragen sollen, die für die Förderung von Vereinen in Gemeinden mit kreiseigenen Sporthallen anfallen.

    Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 05.03.2024 – 10 LC 107/23 – erklärt: „Die Kreisumlage ist keine Abgabe, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, der als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander gilt. Der Kreis der umlagepflichtigen Gemeinden und der Umfang ihrer Umlagepflicht ist deswegen sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen.“
    Und der Staatsgerichtshof Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 04.06.2010 – StGH 1/08 – ausgeführt: „Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet es nach einer vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ständig verwandten und von den übrigen Landesverfassungsgerichten in ähnlicher Form gebrauchten Umschreibung, „bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen und ist verletzt, wenn für die Regelung ein sachlicher Grund fehlt.“

    c) Der Beschlussvorschlag steht im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2026; er hätte im 1. Nachtragshaushalt 2026 berücksichtigt werden können.

  1. Mit dem Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 16.06.2026 sollen die rechtlichen Bedenken ausgeräumt und Rechtssicherheit geschaffen werden.
    Für Vereine und Verbände, die keine kreiseigenen Sporthallen nutzen oder nutzen können, soll eine gleichrangige Fördermöglichkeit geschaffen werden für den Fall, dass sie derzeit oder zukünftig für die Nutzung von Sporthallen der Gemeinde oder Dritter ein Entgelt zu zahlen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzenden

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

 

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