Archiv des Autors: Fraktion
Aktualisierung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hilddesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2023
Aktualisierung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 22 der Sitzung des Kreisausschusses am 26.06.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 34 der Sitzung des Kreistages am 29.06.2023 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
1. Dem mit Vorlage 436/XIX vorgelegten Entwurf der o. a. Richtlinie wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:
a) Punkt 6 Absatz 2, Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Alle Tagespflegepersonen erhalten einen Aufschlag von 0,50 € je Betreuungsstunde.“
b) Dem Punkt 9a wird folgender Satz angefügt:
„Ersatzbetreuungskräfte erhalten in den bestehenden Vertretungsmodellen die gleiche Vergütung wie in den Varianten nach Absatz 1 bis 3.“
2. Die o. a. Richtlinie soll unter Berücksichtigung der von den Tagespflegepersonen mit Schreiben vom 19.10.2022 vorgelegten Anregungen überarbeitet werden. Insbesondere die Regelungen zum Betreuungsentgelt (Nr. 6 der o. a. Richtlinie) sind hinsichtlich einer höheren Vergütung kurzfristig zu überarbeitet. Eine Beschlussfassung dazu soll möglichst in der nächsten Kreistagssitzung erfolgen.
Begründung:
Die in Nr. 1 vorgeschlagenen Änderungen zum Entwurf der Verwaltung sind hinsichtlich einer Gleichbehandlung erforderlich. Die in Nr. 2 vorgeschlagene weitere Überarbeitung sollte erfolgen, weil die bisherigen in Nr. 6 genannten Steigerungsbeträge von 2,35% aufgrund der aktuellen Inflationsrate und den Gehaltssteigerungen im öffentlichen Dienst nicht angemessen erscheinen.
Im Übrigen ist eine transparentere Regelung anzustreben.
Mit freundlichem Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Grundwasseruntersuchung im Bereich Kali und Salz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2023
Grundwasseruntersuchung im Bereich Kali und Salz
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 53 der Sitzung des Kreistages am 29.06.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der Beschlussvorschlag vom 08.03.2023 wird zurückgezogen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass die von dem Gutachter in der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz vom 13.09.2022 vorgeschlagenen Messstellen zeitnah angelegt werden.
Begründung:
Nach hier vorliegenden Informationen ist von Kali und Salz geplant in diesem Sommer mit dem Landkreis und dem Bergamt abzustimmen, wo welche Messstellen angelegt werden sollen. Die Durchführung der Maßnahme ist von Kali und Salz frühestens im Jahr 2024 vorgesehen. Eine Auswertung der bei diesen Stellen gewonnenen Messergebnisse ist frühestens im Jahr 2025/2026 für eine abschließende Gefährdungsanalyse zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und SGB II
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 22.06.2023
Unterkünfte für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und SGB II
hier: u. a. baurechtliches Einvernehmen der Gemeinde
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Für jeweils wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Asylbewerber sind von der Kreisverwaltung in welchen vorhandenen Gebäuden und welchen geplanten Gebäuden fürwann welche Art von Unterkünften geplant? Welche Kosten werden für die Umsetzung der Planung wann anfallen und vom wem zu tragen sein?
- Für welche Objekte und Planvorhaben ist das Einvernehmen der Gemeinden nach welchen Vorschriften erteilt oder noch erforderlich oder aus welchen Gründen nicht erforderlich?
- Durch welche Maßnahmen ist hinsichtlich der Notunterkünfte vorgesehen, eine möglichst gleichmäßige Verteilung im Kreisgebiet a) der Flüchtlinge aus der Ukraine und b) der Asylbewerber zu erreichen?
- Welche Maßnahmen sind geplant, damit mehr Wohnungen für Flüchtlinge aus der Ukraine vom Landkreis oder Dritten angeboten werden oder angeboten werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
144 – Antwort
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Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 21.06.2023
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir haben Sie am 22.05.2023 u. a. gefragt: „Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche in den letzten Wochen Wasser aus einem Teich in die Nette abgelassen hat mit der Folge, dass der Wasserspiegel um 50 bis 100 cm abgesenkt worden ist?
Wenn ja,
- aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum erfolgte die Absenkung,
- auf welcher Grundlage erfolgte die Absenkung und hatten Sie zugestimmt,
- in welchem Umfang hat die Absenkung z. B. die ungestörte Entwicklung der Kaulquappen und nistenden Teichhühner beeinträchtigt?“
Sie haben darauf am 08.06.2023 u. a. geantwortet: „Eine Absenkung in Höhe von 50 bis 100 cm ist der UNB nicht bekannt.“
Bitte teilen Sie uns dazu mit, wann Sie den Sachverhalt aufklären werden und warum Sie es bisher unterlassen haben. Auf die Frage einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis gehen Sie überhaupt nicht ein.
Wir haben Sie am 22.05.2023 u. a. auch gefragt: „Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche am 14.05.2023 und in den letzten Wochen und Jahren die Fische im Mariensee gefüttert hat? Wenn ja, nach welcher Vorschrift war dies rechtlich zulässig?“
Sie haben darauf am 08.06.2023 u. a. geantwortet: „Die UNB Naturschutzbehörde hat keine Kenntnis davon, dass der Fischwirt im Marienteich Fische gefüttert hat. Ferner ist ein Verbot, Fische in einer Teichwirtschaft im Naturschutzgebiet (NSG) zu füttern nicht bekannt.“
Dies steht im Widerspruch zu Ihrer Behauptung vom 18.04.2023: „Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine extensiv betriebene Karpfenwirtschaft bei der auch keine Zufütterung erfolgt.“
Bitte teilen Sie uns dazu mit, wann Sie den Sachverhalt aufklären werden und warum Sie es bisher unterlassen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 16.06.2023
Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in der Ausgabe der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.06.2023 (siehe Anlage) wird berichtet:
Die Kreisverwaltung habe bisher die Auffassung vertreten, dass sich die Erlaubnis zur Einleitung „insbesondere aus den Nebenbestimmungen der in Rede stehen wasserrechtlichen Erlaubnis“ ableiten lasse.
Zudem zitiert die HAZ den Pressesprecher des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) wie folgt:
„Darüber hinaus steht das Ministerium dem Landkreis Hildesheim bei Bedarf gerne beratend zur Seite.“ Dieses Zitat kann dahingehend verstanden werden, dass das MU Ihre Meinung teilt.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wo ist diese Nebenbestimmung nachzulesen und um welche Art von Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG handelt es sich? Woraus kann die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ihrer Auffassung noch abgeleitet werden?
Welche Stellen der Landesregierung vertreten die Meinung, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette, lasse sich aus den Nebenbestimmungen des Entnahme- und Staurechts ableiten?
Begründung:
In dem o. a. Artikel teilt die Kreissprecherin mit „Dass die Einleitung der Teichgewässer in die umliegenden Fließgewässer dem Grunde nach eine erlaubnispflichtige Benutzung der aufnehmenden Gewässer ist und war, wurde von der Verwaltung im Übrigen auch nie anders gesehen.“
Diese Behauptung ist insbesondere aus folgenden Gründen unglaubwürdig:
1. Auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 haben Sie am 15.08.2022 folgende rechtswidrige und völlig unbegründete Antwort gegeben: „Nach § 1 (1) Nr. 2 NWG unterliegen die Fischteiche nicht den Bestimmungen des Wasserrechts. Insofern liegen in der Wasserbehörde auch keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für den Mariensee vor. Ansonsten existieren ein altes wasserrechtliches Entnahmerecht an der sogenannten Schlossmühle sowie ein Staurecht an der Brüggemühle bei Sottrum. Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“
Zu diesen unbegründeten und durch die Aktenlage in keiner Weise belegten Behauptungen der Verwaltung ist festzustellen: Mit dem Hinweis auf das „ansonsten existierende Entnahme- und Staurecht“ ist von Ihnen augenscheinlich ausdrücklich erklärt worden, dass sich daraus weder konkret noch aus den Nebenbestimmungen eine Erlaubnis für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergibt. Einer solchen Erlaubnis steht auch schon entgegen, dass sich das Staurecht auf den Mühlgraben bezieht und von dem Mariensee kein Abfluss in den Mühlengraben vorhanden ist.
2. Im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 13.09.2022 heißt es zu einem Wortbeitrag der CDU-Kreistagsfraktion: „Er zitiert das hier anzuwendende Bundeswassergesetz, wonach sowohl für das einlaufende Wasser als auch für in ein anderes Gewässer ablaufende Wasser eine Erlaubnis erforderlich sei…Die CDU-Fraktion sei der Auffassung, dass das Bundewassergesetz hier mit all seinen rechtlichen Folgen Anwendung finden müsse.“
Gegen diese Hinweise hat die Verwaltung keine Einwendungen vorgetragen und nicht erklärt, dass sich nach Auffassung der Verwaltung aus den Nebenbestimmungen für die Erlaubnis zum Entnahme- und Staurecht die Erlaubnis zum Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergeben würde.
3. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) mit Schreiben vom 24.02.2023 die Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion bestätigt hat, dass entgegen der unvertretbaren Behauptung des Landkreises und des Niedersächsischen Umweltministerium (MU) für den Mariensee und für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich war und ist, erklärten die Verwaltung und das MU, man würde jetzt der vom BMU erfolgten Auslegung des Wasserrechts folgen.
Spätestens nach dem o.a. Schreiben des BMU hätte die Verwaltung erklären müssen, dass sie schon immer der Meinung gewesen sei, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette würde sich aus den Nebenbestimmungen für die Staurechte ergeben.
4. Nachdem die Verwaltung auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 zu dem Stau- und Entnahmerecht u. a. geantwortet hatte: „Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“ heißt es nun in dem o. a. Pressebericht: „Die Verwaltung prüft aber derzeit, ob die wasserrechtliche Erlaubnis konkretisiert werden muss.“
Es sollte auch der Verwaltung des Landkreises Hildesheim und dem MU bekannt sein, dass eine Erlaubnis nicht durch Nebenbestimmungen und auch nicht durch eine Konkretisierung von Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem in Rede stehenden Entnahme- und Staurecht in keiner Weise, dass das für eine Einleitungserlaubnis erforderliche Ermessen ausgeübt worden ist. Für die rechtmäßige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die dafür erforderliche Ermessensausübung aber unverzichtbar.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Versorgung mit Fernwärme in den Kommunen des Landkreises Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 09.06.2023
Versorgung mit Fernwärme in den Kommunen des Landkreises Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Versorgung mit Fernwärme in den Kommunen des Landkreises Hildesheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion kann durch Fernwärme ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Großwärmepumpen, die eine Erschließung von Umweltwärmepotenziale ermöglichen, die auf relativ niedrigem Temperaturniveau vorliegen, wie z. B. aus Oberflächengewässern, Abwasser, bodennaher Geothermie.
Die Stadt Mannheim bietet ein Beispiel für eine große Flusswärmepumpe. Dort baut die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) im Auftrag der MVV Energie AG, an dem die Stadt Mannheim mit 51 % beteiligt ist, eine Flusswärmepumpe mit einer thermischen Leistung von zirka 20 Megawatt und einer elektrischen Leistung von 7 Megawatt. Dies wird eine der größten Wärmepumpen in Europa sein. Hierzu heißt es auf der Homepage der MVV Energie AG: „Nach dem Spatenstich Anfang April 2022 soll sie ab 2023 Wärme aus dem Flusswasser des Rheins nutzen, um damit Fernwärme zu erzeugen. Die MVV schätzt, dass allein in Mannheim aus Rhein und Neckar genug Wärme gewonnen werden könnte, um 50.000 Haushalte zu versorgen.“ Sarstedt liegt zwar nicht wie Mannheim am Zusammenfluss von Rhein und Neckar, aber am Zusammenfluss von Leine und Innerste und hat viele Seen.
In Sachen Fernwärme kann das Know-how kommunaler Gesellschaften genutzt werden. Dies gilt besonders für die Kreiswohnbaugesellschaft Hildesheim mbH, die u. a. in Sarstedt den Ausbau der Fernwärmeversorgung bereits in erheblichem Umfang betreibt. Auch die EVI Energieversorgung Hildesheim hat schon viele Fernwärmeprojekte durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 05.06.2023
Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Beratungspunkt „Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim“ für die Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Zur Erreichung der Vorgaben und Ziele der §§ 20 und 21 BNatSchG und des § 13a NNatSchG ist in Abstimmung mit den Gemeinden und möglichst unter Beteiligung von Vereinen, Verbänden und interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein Plan zur Schaffung und Erhaltung eines Netzes verbundener Biotope im Landkreis Hildesheim zu erarbeiten und jährlich fortzuschreiben.
Dazu wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag spätestens zeitgleich mit dem Entwurf für den Haushaltsplan 2024 einen ersten Entwurf des Planes (ggf. als Arbeitsgrundlage) mit einer ersten Zielbeschreibung und einem Maßnahmenkatalog für die nächsten 10 Jahre sowie einem Verfahrensvorschlag zur Fortentwicklung des Planes vorzulegen
Begründung:
Die EU-Vogelschutzrichtlinie (von 1978) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (von 1992) verlangen die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hierzu wird in § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmt: „Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Und § 21 BNatSchG benennt das Ziel und den Inhalt des Biotopverbundes.
13a NNatSchG regelt:
„Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund
- weitere fünf Prozent der Landesfläche und
- zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.
Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.“
Für eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung der o. a. Biotope und deren nachhaltigen Vernetzung (§ 21 BNatSchG) bedarf es einer konkreten Planung über die erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und dauerhaften Finanzierung.
Nur bei einer konkreten Erfassung und Beschreibung der für die einzelnen Biotope erforderlichen Maßnahmen (einschl. Bewertung, Dokumentation, Überwachung, Unterhaltung, Entwicklung usw.) ist eine ausreichende bzw. nachhaltige Ausführungs- und Finanzplanung möglich. Und nur auf dieser Grundlange können sachgerecht Entscheidungen nach § 42 NNatSchG über Entschädigungen und Ausgleichzahlungen getroffen und die unterschiedlichen Förderprogrammen erfasst und in Anspruch genommen werden (z. B. Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt – BiolV (KLARA 2023-2027, Netzwerke und Kooperationen – NuK (KLARA 2023-2027, Spezieller Arten- und Biotopschutz – SAB (PFEIL 2014-2022), Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA (PFEIL 2014-2022), Landschaftspflege und Gebietsmanagement – LaGe (PFEIL 2014-2022), Investiver Naturschutz, LIFE).
In dem o. a. Plan sind ggf. anzugeben:
- die Grundlagen und Vorgaben hinsichtlich der vom Landkreis Hildesheim zu erfüllenden Aufgaben, den Stand der Aufgabenerfüllung, die Größe der vom Landkreis erbrachten und noch zu erbringenden Flächen im Sinne von § 20 BNatSchG und § 13a NNatSchG,
- der derzeitige Stand zu den vom Landkreis Hildesheim zu erbringenen Flächen,
- eine allgemeine Zielbeschreibung für die nächsten 10 Jahre (einschließlich der Angaben zu den für die Zielerreichung erforderlichen Haushaltsmittel)
- welche einzelnen Biotope/Flächen im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 BNatSchG
a) sich mit welcher Größe in welchen Gemeinden befinden,
b) seit wann durch welche Regelung geschützt sind,
c) als potentielle Flächen für eine Unterschutzstellung nach welcher Vorschrift in Betracht kommen,
d) durch welche Maßnahmen vernetzt werden können,
e) für welche potentielle Flächen eine Förderung des Erwerbs nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in Betracht kommt,
4.1 welche Regelungen (Satzungen, Verordnungen), die dem Schutz der o. a. Biotope dienen, den aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen sind,
5.eine Beschreibung der einzelnen o. a. Biotope mit Angaben darüber, welche einzelnen Maßnahmen mit welchem Kostenaufwand a) zur Unterschutzstellung, b) Entwicklung, c) Überwachung, d) Vernetzung und e) dauerhaften Unterhaltung/Pflege erforderlich sind,
5.1 wer über die Erforderlichkeit welcher Maßnahmen nach Nr. 5. zu entscheiden hat,
5.2 für welche einzelne der o. a. Biotope nach § 68 BNatSchG bzw. nach § 42 NNatSchG oder aufgrund von nach § 42 NNatSchG erlassenen Verordnungen a) Entschädigungen oder b) Ausgleichzahlungen aufgrund wessen Entscheidung erfolgen bzw. erfolgt sind oder möglich sind,
5.3 für welche einzelne der o. a. Biotope oder Flächen ein Grundsteuererlass nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) in Betracht kommt,
6. wer hinsichtlich welcher der o. a. Biotope aufgrund welcher Vorschriften a) einmalig und b) dauerhaft welche Fördermittel für welchen erhalten hat oder erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender Sprecher für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz