Archiv des Autors: Fraktion
Flüchtlinge aus der Ukraine
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim 04.05.2023
Flüchtlinge aus der Ukraine
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
nach welchem und von wem auf welcher rechtlichen Grundlage festgelegten Verteilungsschlüssel sind derzeit Flüchtlinge aus der Ukraine auf welche Gemeinden verteilt?
In welchem Verhältnis stehen die nach der vom Kreistag am 05.12.2023 beschlossenen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hildesheim und den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden über die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine anfallenden Kosten (der einzelnen Gemeinden) zum Verteilungsschüssel?
Nach welchem und von wem auf welcher rechtlichen Grundlage festgelegten Verteilungsschlüssel sind und werden Flüchtlinge, die nicht aus der Ukraine kommen, auf welche Gemeinden verteilt?
Begründung:
Auf unsere Anfragen weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Anmietung von Unterkünften für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und SGB II
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.04.2023
Anmietung von Unterkünften für Personen aus dem Leistungsbezug
nach dem AsylbLG und SGB II
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Anmietung von Unterkünften für Personen aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und dem SGB II“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden
Beschlussvorschlag:
Die Unterbringung von Personen nach dem AsylbLG und dem SGB II in den einzelnen Gemeinden des Landkreises Hildesheim soll im Einvernehmen mit den einzelnen Kommunen erfolgen.
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, soll der Kreisausschuss entscheiden.
Begründung:
Die Verteilung und Unterbringung der o. a. Personen sollte soweit wie möglich in einvernehmlichen Regelungen zwischen Landkreis und Gemeinden erfolgen, um eine sachgerechte Umsetzung des Integrations- und Teilhabekonzeptes zu erreichen. Dazu wird mit dem o. a. Beschlussvorschlag ein flexibles Instrumentarium vorgeschlagen. Dies wird auch dazu dienen, dass Diskussion wie derzeit in Algermissen vermieden werden können.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Sanierung des Hauptbahnhofs in Hildesheim und Mobilitätszentrale
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.04.2023
Sanierung des Hauptbahnhofs in Hildesheim und Mobilitätszentrale
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Sanierung des Hauptbahnhofs in Hildesheim und Mobilitätszentrale“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Über den Fortgang der Angelegenheit ist zu beraten und ggf. zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Erfassung und Pflege der Gewässer Dritter Ordnung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.04.2023
Erfassung und Pflege der Gewässer Dritter Ordnung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Erfassung und Pflege der Gewässer Dritter Ordnung“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Zur Begründung verweisen wir auf den als Anhang beigefügten Antrag vom 10.08.2021 (672/XVIII) bzw. Beschlussvorschlag, dem der Kreisausschuss am 31.08.2021 zugestimmt hat.
Mit feundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle;OT Grasdorf
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 13.04.2023
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf; Anfrage der Bürgerinitiative (BI) Grasdorf zur Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
die o. a. BI hat Ihnen gegenüber Schäden an dem ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbau im Verlauf der Hildesheimer Straße in Grasdorf nachgewiesen. Zudem hat Sie die BI u. a. gefragt,
„ – warum wird der desolate Zustand des ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbaus, der als Durchfluss des Oberflächenwassers von der B444 über drei Kilometer bis zur Innerste unter der Hildesheimer Str. dient und durch den Schwerlastverkehr weiter gefährdet wird, bzw. der Zerstörung preisgegeben wird, nicht berücksichtigt? Begutachtungen zeigen bereits, dass aus dem Gewölbebau Steinquader herausgebrochen sind
– wann wurde der Gewölbedurchlass des Steinquaderbauwerks das letzte Mal auf seine Standsicherheit geprüft und ist bereits Gefahr in Verzug?“
Darauf haben Sie u. a. geantwortet:
„Seitens des Eigentümers des in Rede stehenden Gewölbeunterbaus liegen keine Anträge auf Verkehrsbeschränkungen vor. Für die Prüfung der Standsicherheit und ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist der Eigentümer des Durchlasses zuständig …
Evtl. Schäden an Gebäuden oder Bauwerken die nachweislich verkehrsbedingt auftreten, sind der Verkehrsbehörde nicht bekannt. Die Zuständigkeit bzw. das Feststellen von baulichen Schäden, die durch den Straßenverkehr entstanden sind, liegt beim Straßenbaulastträger. In diesem Fall wären konkrete Mängelanzeigen an die Kreisstraßenbauverwaltung des Landkreises zu richten.“
Wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer ist aufgrund a) welcher Vorschrift oder b) welchen sonstigen Rechts Eigentümer des in Rede stehenden Gewölbeunterbaus? Vom wem (bitte Anschrift angeben) sind Anträge auf Verkehrsbeschränkungen zu stellen?
- Trägt der in Rede stehende Gewölbeunterbau in Grasdorf die Hildesheimer Straße?
- Ist der in Rede stehende Gewölbeunterbau in Grasdorf für die Nutzung der Hildesheimer Straße erforderlich? Wer ist der Straßenbaulastträger, auf den Sie verweisen? Wer ist die Kreisstraßenbauverwaltung, auf die Sie verweisen?
- Wer ist a) nach welcher Vorschrift und b) nach welcher behördlichen Entscheidung c) seit wann und d) in welchem Umfang verpflichtet, den in Rede stehenden Gewölbeunterbau e) überhaupt und f) für die jetzige Nutzung zu erhalten? Welche Standsicherheit ist für den in Rede stehenden Gewölbeunterbau nach welchen Vorschriften a) erforderlich und b) durch wen gegenüber welcher Stelle wann und in welcher Form nachgewiesen worden und c) zukünftig wie oft nachzuweisen? Nach welcher Vorschrift und in welchem Verfahren kann der Eigentümer von dieser Verpflichtung von welcher Stelle (bitte Anschrift angeben) befreit werden?
- Wer hat aufgrund welcher Vorschrift mit welchen Mitteln festzustellen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der von der BI festgestellten Schäden erforderlich sind? Wer ist die zuständige Überwachungsbehörde? Welche Stelle hat nach welcher Vorschrift zu entscheiden, ob die Untersuchungen und Feststellungen ausreichend sind?
- Welche Maßnahme, Gespräche oder Vereinbarungen haben Sie wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen gegenüber welchen Stellen (bitte Anschrift angeben) aufgrund der von der BI nachgewiesenen Schäden an dem ca. 200 Jahr alten Sandsteingewölbeunterbau getroffen?
- Von wem kann die Klassifizierung der Hildesheimer Straße geändert werden?
- Von wem und für wann ist ein Rückbau der jetzigen Ausbaustufe der B 6 in Grasdorf geplant? Welcher Zweck wird damit verfolgt und welche Kosten werden dafür anfallen?
- Welche Maßnahmen, Gespräche oder Vereinbarungen haben Sie wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen gegenüber welchen Stellen (bitte Anschrift angeben) zur Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 16.03.2023 (Antrag Nr. 265) getroffen? Welche Nachfragen, Stellungnahmen, Erklärungen von den zuvor genannten Stellen liegen Ihnen seit wann vor?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez, Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, OT Grasdorf
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim,06.04.2023
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle,
Ortschaft Grasdorf
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Werden Sie gem. § 88 NKomVG Einspruch einlegen, wenn der Kreisausschuss oder Kreistag in seiner nächsten Sitzung einer der von der CDU-Fraktion mit Schreiben vom 24.02.2023 (Antrag Nr. 257/XIX) nach pflichtgemäßem Ermessen vorgeschlagenen verkehrsrechtlichen Anordnungen zustimmt? Bei welchen dieser Maßnahmen werden Sie Einspruch einlegen?
- In der o. a. Kreistagssitzung ist vorgetragen worden, dass insbesondere durch den Schwerlastverkehr in der Hildesheimer Straße Schäden an Gebäuden, Straßen und Brücken verursacht worden sind und weiter verursacht werden. Seit wann a) hat der Landkreis davon Kenntnis und seit wann b) ist der Landkreis darauf in welcher Form hingewiesen worden? Welche Untersuchungen hat der Landkreis dazu wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen durchgeführt oder aus welchen Gründen unterlassen? Ist der Landkreis aufgrund der festgestellten Schäden verpflichtet, die Schäden genauer zu untersuchen oder untersuchen zu lassen? Welche anderen Stellen sind ggf. auch untersuchungs- und schadensersatzpflichtig? Wann und mit welchen Ergebnissen hat der Landkreis mit diesen Stellen Gespräche, Verhandlungen usw. zur Untersuchung und Beseitigung der Schäden geführt? Durch welche und wann durchgeführte Untersuchungen ist nachgewiesen, dass die zuvor genannten Schäden nicht oder auch nicht teilweise durch den Schwerlastverkehr verursacht sind? Ist der Landkreis schadensersatzpflichtig, wenn diese Schäden zumindest auch durch die Verkehrsbelastung a) verursacht wurden oder b) weiter verursacht werden? Gegenüber wem besteht die Schadensersatzpflicht? Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung a) gerechtfertigt oder b) rechtswidrig, bis zum Abschluss von Untersuchungen über Art, Ursachen und Umfang der o. a. Schäden ein „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5) Lieferverkehr und Linienverkehr frei“ vor der Hildesheimer Straße anzuordnen?
- In der o. a. Kreistagssitzung ist vorgetragen worden, dass behördlich gefordert worden sei, nach dem Bau der Umgehungsstraße für die Hildesheimer Straße ein Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t anzuordnen. Wer hat diese Forderung a) auf welcher rechtlichen Grundlage, b) aus welchen Gründen, c) wann und d) gegenüber wem gestellt? Wer hat diese Forderung a) aus welchen Gründen, b) in welcher Form, c) wann und d) gegenüber wem abgelehnt?
- Ihre allgemeine Vertreterin hatte in der o. a. Sitzung ohne Ihren Widerspruch mitgeteilt, dass Sie eine Zustimmung des Kreistages zu den vorgeschlagenen Anordnungen „beanstanden“ würden. Aufgrund welcher Vorschrift soll eine „Beanstandung“ erfolgen?
- In der o. a. Sitzung sind von Einwohnerinnen und Einwohnern verschiedene Fragen zur Verkehrssituation in Grasdorf gestellt worden. Wir machen uns diese Fragen zu Eigen und bitten Sie, uns diese Fragen gem. § 56 NKomVG möglichst kurzfristig zu beantworten.
Begründung:
Die in der Kreistagssitzung am 16.03.2023 von Einwohnerinnen und Einwohnern gestellten Fragen zur Verkehrssicherheit in Grasdorf und zur Vorlage der Verwaltung 318/XIX-1 haben Sie nicht beantwortet. Unbeantwortet blieb auch die Frage der CDU-Fraktion, ob Sie nach einer Zustimmung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen (Antrag Nr. 257/XIX) gem. § 88 NKomVG Einspruch einlegen würden.
Hinsichtlich zukünftiger Verfahren erlauben wir uns, Sie erneut auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 04.03.2014 – 10 LB 93/13) zum Fragerecht und zur Antwortpflicht hinzuweisen: „Bestätigt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 56 S. 2 NKomVG, wonach sich das Auskunftsrecht gegen die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten richtet, so dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“
Zu den vorgeschlagenen verkehrsrechtlichen Anordnungen ist nochmals anzumerken (siehe auch Begründung im Antrag 257/XIX vom 24.02.2023), dass sie nach unserer Auffassung als Ermessenentscheidungen rechtmäßig sind:
Das Zeichen 331.1 „Kraftfahrstraße“ auf der B 6 ist zu entfernen. Denn bisher ist von keiner Seite begründet worden, dass es gem. § 46 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich sei und daher nicht beseitigt werden dürfe.
Die Anordnung „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5) Lieferverkehr und Linienverkehr frei“ vor der Hildesheimer Straße ist erforderlich und geeignet, um Gefahren für Leben und die Gesundheit zu mindern, sowie weitere Schäden an Gebäuden, Straßen und Brücken zu vermeiden. Sie ist auch verhältnismäßig, weil der überregionale Verkehr gem. dem Gebot aus § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme und Belästigungen vermeiden) die parallel zur Ortsdurchfahrt verlaufende Umgehung (ca. 1,5 km B 6) mit kürzerer Fahrzeit nutzen kann. Dass eine solche Anordnung rechtswidrig und unzulässig wäre, ist bisher nicht begründet worden.
Auch die Anordnung des Gefahrzeichens 136 (Kinder) auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um Gefahren für höchste Rechtsgüter zumindest zu mindern. Der Verweis auf die Möglichkeit technischer Absperrungen begründet ebenfalls nicht, dass die Anordnung des Zeichens rechtswidrig und daher unzulässig wäre.
Zudem ist die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor dem Spielplatz zum Schutz höchster Rechtsgüter erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Die Behauptung, die notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung seien mutmaßlich nicht gegeben, begründet nicht, dass sie rechtswidrig und unzulässig wäre. Dass Kinderspielplätze in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO noch nicht wie Kindergärten usw. als sensible Einrichtungen genannt werden, begründet in keiner Weise, dass die Verkehrssicherheit von Kindern auf einem Kinderspielplatz höher ist als in Kindergärten oder Schulen.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz