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Krankenhausversorgung im Landkreis Hildesheim

 

 

Der Gesundheitsausschuss des Kreistages wird sich voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung mit der Krankenhausversorgung im Landkreis Hildesheim beschäftigen und dazu auch Vertreter der Krankenhäuser einladen.

Die CDU-Kreistagsfraktion hat dies mit dem Hinweis gefordert, dass der Landkreis die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge nach den Maßgaben des Krankenhausgesetzes und des Krankenhausplans sicherzustellen habe und verpflichtet sei, eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird.

Zumindest bisher, so erklärt die CDU, spiele die Krankenhausversorgung in den Gremien des Kreistages kaum eine Rolle, obwohl der Landkreis jährlich knapp 5 Mio. € Krankenhausumlage zahle. Zudem habe sich die Situation der Krankenhäuser durch die von Rot-Grün initiierte sog. Krankenhausreform weiter verschlechtert und in vielen Häusern zu einer bedrohlichen finanziellen Lage geführt. Daher fordert die CDU, dass der Kreistag einen umfassenden Lagebericht über die Situation der Krankenhäuser im Landkreis Hildesheim erhält und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden: für die gesetzlich geforderte Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen,patienten- und bedarfsgerechten Versorgung mit leistungsfähigen, digital ausgestatteten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern.

 


Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.01.2024

 

Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried Giesen
Stellungnahme vom 08.01.2024

Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag zur Tagesordnung

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf die Stellungnahme von K+S vom 08.01.2024 zu den Wassereinleitungen in die Innerste seit Jahresende 2023 im Bereich Siegfried-Giesen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Um welches Wasser handelt es sich und welche Stoffe enthält es?
  2. Wer ist für die Beseitigung des Wassers aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift oder Vereinbarung verantwortliche?
  3. Ist für die Einleitung eine Erlaubnis erforderlich?
  4. Wer ist für die Erteilung der Erlaubnis und deren Überwachung zuständig?
  5. Ist die derzeitige Einleitung rechtswidrig und wer ist ggf. Betroffener?
  6. Wer ist verpflichtet, die derzeitige Einleitung zu stoppen?
  7. Welche Behörde ist dafür zuständig, dass die Einleitung gestoppt wird?

Unabhängig von der Beantwortung der o. a. Fragen bitten wir Sie, den Beratungspunkt „Wassereinleitungen in die Innerste im Bereich Siegfried-Giesen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

183 – Antwort

 


Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.12.2023

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir hatten Sie mit Schreiben vom 07.11.2023 u. a. gefragt:

„3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?“

Diese Frage haben Sie am 30.11.2023 wie folgt beantwortet:

„Für das Schuljahr 2023/24 wurden Stand 29.11.2023 bisher insgesamt 1.712 Anträge auf Bezuschussung zum Abonnement des Deutschlandtickets gestellt. 523 dieser Antragsteller haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim und sind somit der Preisstufe Hl im ROSA-Tarifverbund zuzuordnen. Die Bezuschussung beträgt 19,60 Euro monatlich und entspricht 40 % der Abonnementkosten. Die Bewilligung gilt für das laufende Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es wird im Rahmen der Antragsbearbeitung keine Statistik darüber geführt, ob der*die Antragsteller*in Auszubildende*r oder Schüler*in ist.“

 Es ist davon auszugehen, dass nicht alle in Hildesheim wohnenden Schülerinnen und Schüler der Oberstufen und Auszubildende jeden Monat ein Deutschlandticket benötigen oder tatsächlich für 49 € erwerben, wenn sie einen Zuschuss von 19,60 € erhalten. Daher ist zu klären, für welchen Zeitraum die o. a. 523 Antragsteller derzeit einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten oder bisher erhalten haben. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wie folgender Vergleich verdeutlicht: 523 mal 12 Monate mal 19,60 € ergeben 123.009 Euro; 523 mal 1 Monat mal 19,60 € ergeben lediglich 10.250 Euro.

Daher bitten wir Sie um Beantwortung der Frage: Wie viele der o. a. 523 Antragsteller haben bisher seit wann für wie viele Monate einen Zuschuss von 19,60 Euro a) beantragt und b) erhalten? Wie oft wird nach derzeitigem Kenntnistand für die o. a. Antragsteller ab wann bis Ende 2023 der monatliche Zuschuss von 19,60 € auszuzahlen sein?

Wir hatten Sie mit o.a. Schreiben auch gefragt:

„4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

  1. Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?“

Auf diese Fragen haben Sie am 30.11.2023 wie folgt geantwortet:

„Zum Geltungsbereich des Deutschlandtickets gehören gemäß Ziffer 2 Absatz 1 seiner Tarifbestimmungen die Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie der Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 44 PBefG. Linienverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gem. § 2 Abs. 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Dazu gehört auch der freigestellte Schülerverkehr. Die vom Landkreis Hildesheim mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen wurden mit einem Schreiben Anfang Mai über diese Rechtslage informiert“

„Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob seitens der mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen die Mitfahrt von Schüler*innen verweigert wurde, die nicht über einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr verfügen. Die Mitnahmepflicht dieser Unternehmen für Dritte und somit auch für Personen mit einem Deutschlandticket wird begrenzt durch die Kapazitäten, die für die Beförderung der für den Freistellungsverkehr anspruchsberechtigten Schüler*innen benötigt werden. Bei einer diesbezüglichen Vollauslastung ist eine Mitnahme Dritter nicht möglich.“

Zur Klarstellung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

a) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind,

  • einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr,
  • gegenüber Unternehmen des von Ihnen bestellten Freistellungsverkehrs einen Anspruch auf Schülerbeförderung,
  • dann keinen Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Mitnahme in den von Ihnen bestellten Schulbussen im Freistellungsverkehr, wenn die Schülerbeförderung wegen „Vollauslastung“ des Schulbusses nicht möglich ist?

b) In welchen Fällen ist eine Vollauslastung gegeben?

c) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung wird der Anspruch auf Schülerbeförderung von wem und in welcher Form erfüllt, wenn Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind, die Mitnahme im Schulbus des Freistellungsverkehrs wegen Vollauslastung versagt wird?

d) Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie bei welchen der von Ihnen beauftragten Unternehmen des Freistellungsverkehrs nachgefragt, ob sie die Mitfahrt von Schülern verweigert oder eine Verweigerung der Mitnahme für Fälle der Vollauslastung angekündigt haben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Ramon Herbst

Sprecher für Schule und Kultur

181Antwort der Verwaltung

 


Wohnraumaktivierungsprogramm

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,den 04.12.2023

TOP „Haushalt 2024″
„Wohnraumaktivierung“

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen — Die Linke — Die Partei — GUT für Sarstedt stellt gemeinsam mit der CDU-Kreistagsfraktion im Kreisausschuss am 04.12.2023 und dem Kreistag am 07.12.2023 folgenden Antrag:

Beschlussvorschlaq:

  1. Für ein Wohnraumaktivierungsprogramm werden 750.000 Euro in den Haushalt 2024 eingestellt.
  2. Mit diesen Mitteln soll bisher leerstehender Wohnraum für Menschen mit keinem,
    kleinem oder mittlerem Einkommen aktiviert werden, z.B. dadurch, dass Renovierungen durchgeführt werden können, die eine Vermietung ermöglichen.
  3. Aus den Mitteln sollen auch einmalige Zuschüsse an nichtgewerbliche private Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer im Landkreis gezahlt werden.
  4. Es wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Kreistagsfraktionen sowie der Verwaltung und möglichst der kommunalen Wohnungswirtschaft und des Jobcenters angehören, die die Rahmenbedingungen für möglichst unkomplizierte und risikoarme Verfahren für alle Beteiligten erarbeiten soll.
    Die Verwaltung erarbeitet eine Förderrichtlinie, in der die erarbeiteten Rahmenbedingungen (Punkt 4) Eingang findet und legt sie dem Kreisausschuss nach Beratung in den zuständigen Fachausschüssen zur Beschlussfassung vor.
  5.  Ziel ist es, über die Details der Mittelverwendung eine möglichst breite und
    einvernehmliche Beschlussfassung im. Kreisausschuss herbeizuführen.

Begründung:

Die Situation auf dem Wohnungsmarkt im Landkreis Hildesheim ist extrem angespannt. Besonders für Einwohnerinnen und Einwohner mit keinem, kleinen oder mittleren Einkommen gibt es kaum Angebote. Zusätzlich konkurrieren diese Gruppen mit Geflüchteten, die im gleichen Preissegment Wohnraum benötigen. Dafür wollen wir insbesondere Anreize für alle privaten und nichtgewerbliche Eigentümer schaffen die leerstehenden Wohnraum besitzen, der sich ohne Renovierung nicht vermieten lässt.

Dieses Programm stellt insbesondere auf die Herstellung der Vermietungsfähigkeit einer Wohnung ab. Dies schließt insbesondere Schönheitsreparaturen, Herrichtung von Bädern und Küchen, Einbau von Wohnungsabschlusstüren und Auswechseln von Türschlössern ein, nicht jedoch Maßnahmen der energetischen Sanierung, Erneuerung von Heizungsanlage usw.

Da der Landkreis und ihm angehörigen Städte und Gemeinden einen erheblichen Aufwand haben, Menschen geeignet unterzubringen, stellt diese Maßnahme eine sich selbsttragende Investition dar, denn jede neue preiswerte Wohnung entlastet den angespannten Wohnungsmarkt und reduziert mittelbar, im Falle der Anmietung durch den Landkreis auch unmittelbar, die Ausgaben des Landkreises.

Nach derzeitigem Beratungsstand kommen folgende Eckpunkte in Betracht:

  • Zielgruppe sind private und nichtgewerbliche Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Die Förderung soll als Zuschuss unabhängig vom Einsatz anderer Finanzmittel (Eigenmittel, Kredite,) oder Leistungen gezahlt werden.
  • Der maximale Zuschuss soll für kleine Wohnungen (ca.000E) und größere Wohnungen (ca. 20.000E) unterschiedlich sein.
  • Die Wohnungen sollen grundsätzlichen nur an Personen im SGB XII-, SGB II- oder AsylbLG-Bezug, Personen mit Wohnberechtigungsschein oder gleichgestellt vermietet werden.
  • Die Förderung bedingt eine Zweckbindung von bspw. 5 oder 10 Jahren für den genannten Personenkreis (Verpflichtungszeitraum). Im Falle der kürzeren Bindungszeit verringert sich die maximal Förderhöhe.
  • Der Zuschuss wird nur auf Antrag für geeigneten Wohnraum gewährt.
  • Die zweckgemäße Verwendung der Mittel für Renovierungen ist glaubhaft zu machen und auf Anforderung nachzuweisen.
  • Größere Leerstände          oder         Fehlvermietungen         während           des
    Verpflichtungszeitraumes können zu Rückforderungen der Fördersumme führen. Dies soll nicht gelten, wenn der Wohnraum dem Landkreis zur Anmietung angeboten wird.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Beginn der ersten Anmietung. Bei Wohnraum, der dem Landkreis zur Anmietung angeboten wurde, kann der Zuschuss früher ausgezahlt werden. Es soll geprüft werden, ob der Landkreis unter Einbeziehung Dritter den Zuschuss auch direkt für den von ihm angemieteten Wohnraum verwenden kann.
  • Es soll geprüft werden, ob eine Priorisierung der Mittelvergabe sinnvoll ist. Denkbar wäre Anträge aus Kommunen mit hohem Wohnraumbedarf und Anträge auf kleinere Förderbeträge (=mehr Wohnungen) vorrangig zu bescheiden.
  • Sollte das Programm gut angenommen werden, ist über eine Ausweitung zu beraten. Als weiteres könnte über die Einrichtung einer „Wohnraumagentur“ beraten werden, die gezielt Wohnraum für den Landkreis beschafft und deren notwendige und angemessene Sanierung finanziert, potentielle Vermieterinnen berät und auch die Vermietung sicherstellt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Haushalt 2024 Kindertagespflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 01.12.2023

Haushalt 2024
Kindertagespflege

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o.a. TOP  Haushalt in der Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2023 und im Kreistag am 07.12.2023 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Die Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim wird

für die Zeit ab 01.01.2024 wie folgt geändert:

  1. In Nr. 6. Absätze 2, 4 und 6 wird die Angabe „um 2,35 %“ geändert in

„nach den Ergebnissen des TVöD für Kindertagestätten“.

Die in Nr. 6 genannten Anlagen 1, 2 und 3 werden entsprechend neu gefasst.

  1. Nr. 6. Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Alle Tagespflegepersonen erhalten einen Aufschlag von 0,50 € je Betreuungsstunde.“

  1. In Nr. 6 Absatz 9 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „110 €“ ersetzt.
  2. In Nr. 6 Absatz 10 wird die Angabe „180 €“ durch die Angabe „200 €“ ersetzt.
  3. In Nr. 7. Satz 2 werden die Worte „insgesamt maximal 30 Tage „ durch
    „30 Tage Urlaub plus bis max. 14 nachgewiesene Krankheitstage“ ersetzt.
  1. Dem Punkt 9a wird folgender Satz angefügt:

Ersatzbetreuungskräfte erhalten in den bestehenden Vertretungsmodellen die
gleiche Vergütung wie in den Varianten nach Absatz 1 bis 3.“

Begründung:

Die Änderungen sind erforderlich und geboten, um auch im Bereich der
Kindertagespflege die vor Jahren festgelegten Entgelte und Zahlungen den
verschiedenen Teuerungen anzupassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Bernhard Flegel
Sprecher für Jugendhilfe


Volkshochschule Hildesheim gGmbH

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.11.2023

Volkshochschule Hildesheim gGmbH

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP 14 „Volkshochschule Hildesheim gGmbH“ des Kreisausschusses am 04.12.2023
und zu TOP 21 des Kreistages am 07.12.2023 übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag der Verwaltungg wird mit folgenden Änderungen zum Beschlusstext und zum Gesellschaftsvertrag zugestimmt.

1. Der Beschlusstext wird wie folgt geändert:
a) 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „sowie sonstige Veränderungen“ und die Worte „, die
keine Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen“ gestrichen.
b) Nr. 3 Satz 1 wird gestrichen.

2. Der Gesellschaftsvertrag wird wie folgt geändert:
a) § 7 Nr. 7.10 wird gestrichen.
b) In § 10 Nr. 10.7 Buchstabe b) werden die Doppelbuchstaben bb) bis ee) und
der Doppelbuchstabe kk) gestrichen.
c) § 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14 Kündigung und Auflösung der Gesellschaft
Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 10 Monaten zum Kalenderjahresende durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen.
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheiden die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit.“

Begründung:
Zu 1.
Nr. 1 Satz 1 des Beschlusstextes ist zu unbestimmt und bedarf der Konkretisierung.
Nr. 3 Satz 1 ist nicht erforderlich.

Zu 2.
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht erforderlich.

Auf eine Kündigungsregelung kann aufgrund der sehr unterschiedlichen Verpflichtungen der
Gesellschafter nicht verzichtet werden, zudem ist eine eindeutige Regelung für die Auflösung
der Gesellschaft erforderlich.

Die Sicherung der Finanzierung und des Bestands der Standorte sowie der bisherigen
Angebote (der „Zuwendungszweck“) der Gesellschaft sind in § 3 der Konsortialvereinbarung
geregelt: Der jährliche Betriebskostenzuschuss der Stadt Hildesheim ist gem. § 3 Nr. 3.1.1
der Konsortialvereinbarung auf 100.000 Euro beschränkt. Im Gengensatz dazu (§ 3 Nr. 3.1.2
der Vereinbarung), „verpflichtet sich der Landkreis unmittelbar und/oder mittelbar über die
Holding, gegenüber den anderen Gesellschaftern, einen jährlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von EUR 1.375.000,00 (der „BetriebskostenzuschussLandkreis/Holding“) … zu leisten.“ Zudem hat er weitergehende Defizite zu tragen (siehe Nr. 3.2 der Vereinbarung). Aufgrund dieser ungleichen Verpflichtungen dürfen wichtige Entscheidungen der Gesellschaft (z. B. dem Ausbau der VHS oder gar deren Auflösung) nicht von der Zustimmung der Stadt bzw. davon abhängig gemacht werden, ob der Stadtrat weitere Mittel zur Verfügung stellt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Haushalt 2024 Klima-, Umwelt- und Naturschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

Hildesheim, 29.11.2023

Haushaltsplan 2024
Wesentliches Produkt
Klima-, Umwelt- und Naturschutz

 

Sehr geehrter Herr  Landrat Lynack,

zum dem o.a. Thema in der Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2024 und des Kreistages am 07.12.2023  übersenden wir Ihnen folgenden

 

Beschlussvorschlag:

In den Haushaltsplan 2024 ist das wesentliche Produkt  Klima, Umwelt, Naturschutz aufzunehmen.

Begründung:

§ 4 GemHKVO regelt: „Der Haushalt wird nach den Bedürfnissen der Kommune in Teilhaushalte gegliedert. Die Gliederung entspricht der jeweiligen Verwaltungsgliederung oder bildet den Produktplan der Kommune ab. In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet“ (Abs. 1). „In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden“ (Abs. 7).

Der Landkreis kann neben und zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtaufgaben in den Bereichen Klima-, Umwelt-, Natur-, Gewässerschutz usw. in erheblichem Umfang freiwillige Aufgaben übernehmen.

Es erscheint sachgerecht, den „Klima-, Umwelt-, Naturschutz“ als ein wesentliches Produkt in den Haushaltsplan aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob auch die Verwaltungsgliederung hinsichtlich des Klima-, Umwelt-, Natur-, Gewässerschutzes modifiziert werden sollte.

 

Mit freudlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher für Klimaschutz, Umwelt
Hoschwasserschutz