Archiv der Kategorie: Allgemein
Antrag – Auskunftsstelle bei akuter Kurzzeitpflege oder bei Verhinderungspflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 29.11.2023
Ambulante Pflege Antrag der CDU-Fraktion vom 16.11.2023 437/XIX
Auskunftsstelle bei akuter Kurzzeitpflege oder bei Verhinderungspflege
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zu TOP 11 des Kreisausschusses „Ambulante Pflege“ am 04.12.2023 und zu TOP 16 des Kreistages am 7.12.2023 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Landkreis Hildesheim veröffentlicht und benennt gegenüber den Gesundheitseinrichtungen, die für den Bereich Pflege relevant sind, eine Stelle der Kreisverwaltung, die täglich zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr Auskunft darüber geben kann, wo im Landkreis der akute Bedarf für eine Kurzzeitpflege oder ambulant betreutes Wohnen (Verhinderungspflege) erfüllt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher für Jugend, Soziales und Gesundheit
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.11.2023
Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anfrage gem. 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unter Hinweis auf den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion auf Behandlung des Themas „Sachleistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ vom 12.10.2023 bitten wir Sie hinsichtlich der „Barleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs.1 AsylbLG“ um Beantwortung folgender Fragen:
Welche Gründe sprechen nach Ihrer Auffassung dafür oder dagegen für welche Gruppen der Asylbewerber (Art und Ort der Unterbringung im Landkreis Hildesheim sowie Asylstatus bzw. Schutzform) das Barsystem ganz oder teilweise durch Sachleistungen oder Geldleistungen durch Gutscheine oder Chipkarten zu erbringen?
Begründung:
Entscheidungen zu diesem Thema können erst nach einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalisierung u. Innere Dienste
Pressemitteilung
„Abschaffung unzumutbarer Bearbeitungszeiten“
Die Mehrheit von SPD, Grüne und LINKE hat im Hildesheimer Kreistag am 22.11.2023 den Antrag der CDU-Fraktion abgelehnt, dass Anträge der Bürgerinnen und Bürger deutlich schneller als bisher bearbeitet werden müssen. Vor einigen Wochen hatte Landrat Bernd Lynack (SPD) auf wiederholte Anfragen der CDU-Fraktion zum Beispiel eingeräumt, dass die Bearbeitungsdauer im Bereich der Wohngeldstelle, der Elterngeldstelle, bei der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen und im ambulanten Bereich zwischen Antragstellung, der Bescheiderteilung und Leistungsauszahlung derzeit im Durchschnitt ca. 6-7 Monate beträgt.
Das sind nach Auffassung der CDU-Fraktion unzumutbare Bearbeitungszeiten, insbesondere bei existenzsichernden Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. In Peine hätte die Verwaltung dafür vom Kreistag die Vorgabe, dass eine Bescheiderteilung bei 90% aller Neuanträge innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der entscheidungsreifen Unterlagen erfolgt.
Solche Vorgaben hat die CDU nun auch für die Kreisverwaltung in Hildesheim gefordert. SPD, Grüne und LINKE haben dies jedoch abgelehnt mit der Begründung, dafür habe man kein Personal.
Zum Antrag der CDU-Kreistagsfraktion: https://cdu-kreistaghildesheim.de/5137-2/
Musikförderung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.11.2023
Musikförderung
Beschlussvorschlag zum TOP Haushaltsplan 2024
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zu TOP A. 4 und B.4. der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 23.11.2023, den Kreisausausschuss am 04.12.2023 und des Kreistages am 07.12.2023 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
In den Haushaltsplan wird ab dem Jahr 2024 ein gesonderter Ansatz für die Musikförderung
gebildet. In 2024 soll der Ansatz 100.000 € betragen. Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung insbesondere mit dem Kulturbeirat und dem Kreismusikverband einen Vorschlag für die Verteilung der Mittel zu erarbeiten. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, den Gemeinden einen Zuschuss für deren Musikförderprogramme und entsprechende Projekte anzubieten.
Begründung:
Nach Auffassung der CDU-Fraktion ist eine nachhaltige und verlässliche Musikförderung erforderlich. Die bisherige Praxis wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Mit freundlichen Grüße
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ute Bertram
Kreistagsabgeordnete
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Kosten für die Hilfe zur Erziehung und Kosten für die Hilfe zur Pflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung pro Kopf der Bevölkerung a) im Landkreis Hildesheim insg. und b) in der Stadt Hildesheim? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Erziehung a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Hildesheim zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege a) im stationären Bereich und b) im nicht stationären Bereich? Welche einzelnen Leistungen sind damit verbunden?
- Wie setzen sich die o. a. Kosten zusammen?
- Wie hoch sind die dafür anfallenden Personalkosten?
- Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 welche Art von Zahlungen erhalten und wie hoch waren die Kosten für diese Zahlungen a) insgesamt und b) durchschnittlich pro Anspruchsberechtigten?
- Wie hoch sind die vom Landkreis Peine zu tragenden Kosten für die Hilfe zur Pflege
a) insgesamt und b) pro Kopf der Bevölkerung?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen, Personal,
Digitalsierung und Innere Dienste
Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 12 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
1.In den Haushaltsplan 2024 sind folgende Vorgaben aufzunehmen:
a) Produkt: Hilfe zur Pflege (ambulant und stationär)
Produktziel: Zeitnahe Leistungserbringung
1. Bei 90 % aller Neuanträge erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der entscheidungsreifen Unterlagen.
2.Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
Kennzahl
zu 1:
2024: 90 %
2025: 95%
2026: 100%
Kennzahl
zu 2:
2024: 90%
2025: 95%
2026: 100%
b) Produkt: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Produktziel: Zeitnahe Leistungserbringung
- Bei 90 % aller Neuanträge erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der entscheidungsreifen Unterlagen.
- Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
Kennzahl
zu 1:
2024: 90%
2025: 95%
2026: 100%
Kennzahl
zu 2:
2024: 90%
2025: 95%
2026: 100%
c) Produkt: Wohngeld
Produktziel: Zeitnahe Leistungserbringung
- Bei 90% aller Neuanträge und Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt eine schriftliche Bescheiderteilung innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
- Bei 90% aller Neuanträge und unvollständigen Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
Kennzahl
zu 1:
2024: 90 %
2025: 95%
2026: 100%
Kennzahl
zu 2:
2024: 90 %
2025: 95%
2026: 100%
d) Produkt: Übrige Hilfen (Elterngeld)
Produktziel: Zeitnahe Leistungserbringung
100% der Elterngeldanträge sind innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.
Kennzahl:
2024: 90%
2025: 95%
2026: 100%
- Die Verwaltung wird unter Hinweis auf den Haushaltsplan des Landkreises Peine gebeten, weitere konkrete Vorgaben für andere Produkte zum Haushaltsplan 2024 vorzuschlagen.
- Über die Einhaltung der o. a. Vorgaben ist in den betreffenden Fachausschüssen sowie im Kreisausschuss jeweils zum 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres zu berichten.
Begründung:
Aufgrund der Beantwortung unserer Anfragen vom 18.07.2023 und 16.10.2023 und der darin aufgezeigten Bearbeitungsdauer bzw. Wartezeit, sind zumindest die o. a. Produktdefinitionen und Kennzahlen im Haushalt erforderlich, um eine zeitgerechte Bearbeitung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Insbesondere sind die o. a. Vorgaben erforderlich, weil Sie uns auf unsere wiederholten Anfragen u. a. am 06.11.2023 mitgeteilt haben, dass die Bearbeitungsdauer im Bereich der Wohngeldstelle, der Elterngeldstelle, bei der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen und im ambulanten Bereich zwischen Antragstellung, der Bescheiderteilung und Leistungsauszahlung derzeit im Durchschnitt ca. 6-7 Monate beträgt. Damit werden die uns gesetzlich übertragenen Aufgaben nur ungenügend erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
gez. Andreas Koschorrek
Sprecher für Finanzen,Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste
Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 28.08.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten;
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,
und
b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil
und
c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.
- Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
- Es sollen geprüft werden, die Vor- und Nachteile einer Rekommunalisierung von Aufgaben der Altenhilfe zum Beispiel von Bau- und Betrieb stationärer, teilstationärer, ambulanter Einrichtungen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen einschließlich der Kooperationen mit verschiedenen Trägern der Alten- und Sozialhilfe.
- Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
- Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.
Begründung:
1.Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.
Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.
Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen ca. 60 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 185 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Zahlungen für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden.
2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.
Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände oder andere Einrichtungen der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden.
3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.
3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“
3.2 §1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
„Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):
“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“
4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatischen Verhältnisse umzusetzen.
Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“
Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:
„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“
In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“
Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:
- „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
- „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
- „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
- „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
- „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“
Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.
Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standard-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender