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Planungen zu den berufsbildenden Schulen

008 – Antwort der Verwaltung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

Planungen zu den berufsbildenden Schulen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema „Planungen zu den berufsbildenden Schulen“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Stellen sind in den vergangen vier Jahren wann und in welcher Form an den Planungen für die berufsbildenden Schulen beteiligt worden?

Welche Stellen haben wann und welche konkreten Vorschläge in die Verfahren eingebracht? Wie werden die einzelnen Vorschläge von der Verwaltung beurteilt?

Welche Kosten sind für die o. a. Planungen a) insgesamt und b) durch die Beteiligungen von

Berater/Planern für welche Leistungen angefallen?

Welche Grundstücke stehen für welche Vorhaben aufgrund welcher rechtlichen Grundlage

a) bereits sicher zur Verfügung oder b) können aus Sicht der Verwaltung in die Planung einbezogen werden?

Welche Kosten sind für die weiteren Planungen in welchen Zeitfenstern

a) insgesamt und b) für welche einzelnen Schulen zu erwarten und haushaltsrechtlich einzuplanen?

Welche Aufträge sind derzeit von wem aufgrund welcher Beschlüsse für die o. a. Planungen
mit welcher Verbindlichkeit, für welchen Zeitraum und welchen Kosten erteilt?

Welche weiteren Planungsaufträge sind für die o. a. Planungen und Vorhaben erforderlich?

Welche Gespräche sind mit welchem Ergebnis wann und vom wem mit der Stadt Hildesheim geführt worden hinsichtlich der Frage, ob in der Stadt Hildesheim Grundstücke für die o. a. Planungen bzw. berufsbildenden Schulen zur Verfügung stehen?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
CDU-Kreistagsfraktion


Kunst – und Kulturpreis

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

Kunst – und Kulturpreis

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Kunst und Kulturpreis “ in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Dazu übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag

Für den jährlich zu vergebenden  Kunst- und Kulturpreis des Landkreises Hildesheim, der insbesondere in den Schulen verschiedene Altersgruppen (insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) und verschiedene Künste anspricht, werden im  Haushaltsplan 2022 insgesamt 25.000 Euro für Preisgelder und 10.000 Euro für die Organisation zur Verfügung gestellt/eingeplant.

Über die weiteren Einzelheiten (Organisation, Beteiligung Dritter wie Vereine aus dem Bereich Kunst/Kultur, VHS, die Trägerschaft, Preisvergabe usw.) entscheidet nach öffentlicher Beratung in den Fachausschüssen der Kreisausschuss.

Begründung:

Der Kunst –und Kulturpreis hat im vergangenen Jahr in den Schulen großen Anklang gefunden und sollte unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erneut durchgeführt werden

Mit freundlichem Gruß                                                      

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Aufhebung der Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

                                                                                                    Hildesheim, den  06.01.2022

Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Aufhebung der Jagdsteuersatzung“ in die Tagesordnung aufzunehmen: a) der zuständigen Fachausschüsse, b) des Kreisausschusses und c) des Kreistages. Hierzu übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:

„Die Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim vom 16. März 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. April 2002, wird gemäß der als Anlage beigefügten Satzung aufgehoben.“

Begründung:

Der Vorschlag zur Abschaffung der Jagdsteuer entspricht einer seit Jahren andauernden Entwicklung. Die Abschaffung der Steuer verdient den Vorzug vor einer Steuerminderung, weil der für die Steuererhebung erforderliche Verwaltungsaufwand vollständig entfällt. Zudem ist die Wiedereinführung der Jagdsteuer jederzeit möglich.

Den durch die Abschaffung der Jagdsteuer entfallenden Steuereinnahmen (ca. 140.000 Euro) sind die Kosten gegenüberzustellen, die von Jägern bereits seit  Jahren zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben übernommen werden. Dies sind nicht nur die Kosten zur Beseitigung des Fallwildes. Im Übrigen leisten die Jäger einen zunehmend wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Schweinepest (ASP).

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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ANLAGE

zum Beschlussvorschlag der CDU-Fraktion, vom 11.01.2022 zur Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim

Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim vom 16. März 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. April 2002

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Hildesheim in seiner Sitzung am …    folgende Satzung beschlossen:

Die Jagdsteuersatzung für den Landkreis Hildesheim wird aufgehoben.

Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Hildesheim, den

Anlage Präsentation_Jagdsteuer

 

 


Abschaffung der Jagdsteuer

                               PRESSEMITTEIlUNG

Die CDU-Kreistagsfraktion will im Landkreis Hildesheim eine
Abschaffung der Jagdsteuer und hat dazu eine Abstimmung im nächsten
Kreistag beantragt. „Die Jagdsteuer ist ein Relikt aus alter Zeit“,
sagt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior. Heute sei es eine
öffentliche Aufgabe, z. B. die Ausbreitung invasiver Arten oder
Tierseuchen zu bekämpfen. Die Erfüllung dieser Aufgabe sei ohne
Unterstützung der Jäger überhaupt nicht möglich. Den durch die
Abschaffung der Steuer entfallenden Steuereinnahmen (ca. 140.000
Euro/Jahr) seien die Kosten gegenüberzustellen, die von Jägern bereits
seit Jahren zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben übernommen werden. Die
Abschaffung der Steuer verdiene, wie bereits in verschiedenen
Landkreisen geschehen, den Vorzug vor einer Steuerminderung, weil mit
der Abschaffung auch der Verwaltungsaufwand vollständig entfällt.


7 Fragen zur Fachschule für Holztechnik und Gestaltung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

 

Hildesheim, den 03.01.2022

Fachschule für Holztechnik und Gestaltung
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu der o. a. Fachschule bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist der Landkreis Hildesheim (im eigenen Wirkungskreis) nach §§ 101 und 102 NSchG Schulträger der „Fachschule für Holztechnik und Gestaltung“, die an eine berufliche Erstausbildung oder vergleichbare praktische Berufserfahrung anschließt und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt?
  2. Erfüllt die „Fachschule für Holztechnik und Gestaltung“ ausschließlich den Auftrag als „berufsbildende Schule“ in Trägerschaft des Landkreises oder hat sich das Ausbildungsprofil dieser Fachschule mittlerweile so weit entwickelt, dass eine Zuständigkeit des Landkreises ggf. in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist?
  3. Welche Kosten hat der Landkreis für diese Fachschule aufgrund welcher Verpflichtungen in den einzelnen Haushaltsjahren seit 2012 getragen und welche Kosten sind dafür in den jeweils nächsten fünf Jahren für welche einzelnen Maßnahmen a) zwingend erforderlich und b) nach derzeitiger Planung der Verwaltung wofür freiwillig aufzubringen?
  4. Welche Aufwendungen hat der Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Verpflichtungen in den einzelnen Jahren seit 2012 für die Gebäudeunterhaltung und die Wartung der technischen Einrichtungen geleistet, inklusive des maschinellen Holzbearbeitungsparks?
  5. Welche baulich-technischen Unterhaltungsmaßnahmen sind von der Verwaltung in den nächsten fünf Jahren für wann geplant und wie sind die dafür erforderlichen Mittel im Haushaltsplan berücksichtigt?
  6. Ist der Landkreis Hildesheim Eigentümer der für die Fachschule genutzten Liegenschaft? Schließt dies den Grund und Boden ein?
  7. Von wem ist es auf welcher Grundlage und in welchem Umfang Dritten seit wann gestattet, den Maschinenpark sowie die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Anlage zu nutzen? Wie und in welchem Umfang kann die Anlage ganz oder teilweise für andere Einrichtungen genutzt werden, für die der Landkreis Schulträger ist?

 

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der
CDU-Kreistagsfraktion

 


Gymnasium Michelsenschule       

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 06.12.2021

 

Gymnasium Michelsenschule

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir beantragen, den Beratungspunkt „Gymnasium Michelsenschule“ in der Sitzung des Kreisausschusses am 06.12.2021 und der Sitzung des Kreistages am 09.12.2021 von der Tagesordnung zu nehmen.

Für den Fall, dass dieser Vorschlag keine Mehrheit findet, übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

„Unter Hinweis auf die Vorlage 59/XIX vom 17.11.2021 beauftragt der Kreistag die Verwaltung, die Stadt Hildesheim zu bitten, das gemeindliche Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landkreises Hildesheim kurzfristig auszuüben. Die im Zusammenhang damit noch erforderlichen Beschlüsse soll der Kreisausschuss treffen. Eine Übersicht dazu (einschl. Zeit- und Ablaufplan) soll dem Kreisausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorgelegt werden.

Begründung zur Verweisung in die Fachausschüsse:

Der Hauptausschuss/Kreisausschuss hat gem. § 76 Abs. 1 NKomVG die Beschlüsse der Vertretung vorzubereiten und gem. Abs. 6 dieser Vorschrift auf eine aufeinander abgestimmte Tätigkeit der Ausschüsse hinzuwirken.

Ergänzend dazu verweist Mielke in seinem Kommentar zu § 85 NKomVG unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 71, 72 und 76 NKomVG auf die entsprechenden Aufgaben des HVB:

„In Angelegenheiten, in denen der Hauptausschuss nur mit Empfehlungen vorbereitend für die Vertretung tätig wird …, muss der HVB die zuständigen Ausschüsse beteiligen …, sofern die Vertretung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.“ Dabei ist der HVB an die Geschäftsordnung des Landkreises gebunden, die in § 25 Abs. 2 verlangt, dass die Sitzungen der Ausschüsse grundsätzlich öffentlich sind.

Der Kreisausschuss hat die hier in Rede stehende Angelegenheit in die Ausschüsse zu verweisen, denn der vorgesehenen Beschlussfassung im Kreistag steht entgegen, dass die Angelegenheit in den Fachausschüssen bisher nur nicht öffentlich behandelt worden ist. Das allgemeine Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie und hier konkret § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages verlangen eine öffentliche Behandlung.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen auch des Kommunalrechts, in den nicht eingegriffen werden darf. Die Einhaltung ist unverzichtbar (OVG Lüneburg vom 22.10.1986). Insbesondere gemessen daran sind keine Gründe erkennbar oder von der Verwaltung vorgetragen worden, die einer öffentlichen Beratung der o. a. Angelegenheit in den Fachausschüssen entgegenstehen.

Zudem ist grundsätzlich anzumerken: Wer das Öffentlichkeitsprinzip in den Fachausschüssen untergräbt, der entwertet die Ausschussarbeit der Abgeordneten, der stellt den Sinn und Zweck der Ausschussarbeit insgesamt infrage, der beseitigt die öffentliche Auseinandersetzung von Abgeordneten über widerstreitende Interessen und damit einen Wesensgehalt unserer Demokratie.

Begründung für eine Ausübung des Vorkaufsrechts:

Der Schulstandort Michelsen ist ein innerstädtischer Schulstandort, umgeben von verdichteter Bebauung; ihr Außenstandort (Brauhausschule) hat z. T. erhebliche bauliche Mängel. Seit Jahren erfolgt Unterricht auch in Containern: mit allen Nachteilen für die Schülerschaft.

Mit dem Wegzug der Harzwasserwerke und dem Zuerwerb dessen Grundstücks besteht die einmalige Chance, den Schulstandort Michelsen nachhaltig an einem Standort zu sichern (Konzentrationswirkung). Das Grundstücksareal bietet aufgrund der Größe mehr innerstädtische Grünflächen und viele Möglichkeiten der Planungen; dies führt zu Vorteilen bei den Baukosten.

All diese Vorteile rechtfertigen eine Kapitalbindung für den Grundstückserwerb und gebieten ein schnelles Handeln.

 

Mit freundlichem Gruß                                         

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der
CDU-Kreistagsfraktion


Paul-Feindt-Stiftung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 06.12.2021

 

Paul-Feindt-Stiftung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir beantragen, den Beratungspunkt „Paul-Fendt-Stiftung“ in der Sitzung des Kreisausschusses am 06.12.2021 von der Tagesordnung zu nehmen.

Begründung:

Die Angelegenheit ist nicht beschlussreif, weil dazu keine öffentliche Beratung in den Fachausschüssen erfolgt ist.

Mielke schreibt in seinem Kommentar zu § 85 NKomVG unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 71, 72 und 76 NKomVG und die entsprechenden Aufgaben des HVB:

„In Angelegenheiten, in denen der Hauptausschuss nur mit Empfehlungen vorbereitend für die Vertretung tätig wird …, muss der HVB die zuständigen Ausschüsse beteiligen …, sofern die Vertretung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.

Wo der Hauptausschuss selbst abschließend entscheide, soll der HVB die Ausschüsse der Vertretung beteiligen … Das nicht zu tun, ist nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, z.B. bei großer Eilbedürftigkeit oder besonderer Vertraulichkeit einer Angelegenheit.“

Bei der Beteiligung der Ausschüsse ist der HVB an die Geschäftsordnung des Landkreises gebunden, die in § 25 Abs. 2 verlangt, dass die Sitzungen der Ausschüsse grundsätzlich öffentlich sind.

Der Kreisausschuss hat die hier in Rede stehende Angelegenheit in die Ausschüsse zu verweisen, weil die Angelegenheit in den Fachausschüssen bisher nur nicht öffentlich behandelt worden ist. Das allgemeine Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie und hier konkret § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages verlangen eine öffentliche Behandlung.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen auch des Kommunalrechts, in den nicht eingegriffen werden darf. Die Einhaltung ist unverzichtbar (OVG Lüneburg vom 22.10.1986). Insbesondere gemessen daran sind keine Gründe erkennbar oder von der Verwaltung vorgetragen worden, die einer öffentlichen Beratung der o. a. Angelegenheit in den Fachausschüssen entgegenstehen.

Zudem ist grundsätzlich anzumerken: Wer das Öffentlichkeitsprinzip in den Fachausschüssen untergräbt, der entwertet die Ausschussarbeit der Abgeordneten, der stellt den Sinn und Zweck der Ausschussarbeit insgesamt infrage, der beseitigt die öffentliche Auseinandersetzung von Abgeordneten über widerstreitende Interessen und damit einen Wesensgehalt unserer Demokratie.

Mit freundlichem Gruß

gez.Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der
CDU-Kreistagsfraktion