Archiv der Kategorie: Allgemein
Rettungsdienst, Eintreffzeiten
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 29.07.2025
Rettungsdienst, Eintreffzeiten
Bezug:
1. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion 386/XIX vom 19.06.2025
2. Ihre Antwort vom 01.07.2025 zur Anfrage 386/XIX
Anlagen:
1. Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 386/XIX vom 19.06.2025 mit
Anlage (Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim
e.V. vom 19.06.2025)
2. Ihre Antwort vom 01.07.2025 auf die Anfrage Nr. 386/XIX
3. Auszug (3 Blatt) aus den statistischen Monatsberichten über die Eintreffzeiten
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Anforderung von Unterlagen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unsere o. a. Anfrage haben Sie bisher nur ungenügend beantwortet. Daher bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
I. In der Vorlage 677/XVI vom 07.08.2009 für die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienstbereich Hildesheim von Stadt und Landkreis Hildesheim heißt es u. a.:
„Bereits Mitte 2008 wurde festgestellt, dass der Bedarf aufgrund des erhöhten Einsatzaufkommens nicht ausreichend war. Seit diesem Zeitpunkt arbeiten Stadt und Landkreis Hildesheim an der Überprüfung der Rettungsmittelvorhaltung im gemeinsamen Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis Hildesheim (RDB Hildesheim). Das Ergebnis der Berechnungen wurde seit Oktober 2008 mit den Krankenkassen verhandelt und wurde schlussendlich von diesen nicht akzeptiert.
Aufgrund der Nichteinigung wurde mit den Kostenträgern im Dezember 2008 abgestimmt, eine Bemessung der Fahrzeugvorhaltung für die Stadt und den Landkreis Hildesheim mit anschließender Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Zulassung von Privaten im Krankentransport unter Berücksichtigung von Aspekten der Qualitätssicherung durch ein Gutachten der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH durchführen zu lassen.
Dieses Gutachten liegt seit Juni 2009 vor. Der Gutachter wertete dabei die Einsatzdaten vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 aus und nahm eine Bemessung der Fahrzeugvorhaltung für 2009 und eine Prognose für 2010 vor […]
Die Auswertung der Einsatzdaten hat ergeben, dass sich das Einsatzaufkommen gegenüber den bisherigen Planungen im Bereich der Notfallrettung um 14,7 % und im Krankentransport um 7 % erhöht hat. Auffällig ist dabei, dass ein Anstieg des Einsatzfahrtaufkommens überproportional im Bereich des Landkreises Hildesheim zu verzeichnen ist, während in der Stadt Hildesheim die Veränderung moderat ausfällt. Die Fahrzeugbemessung führt daher zu einer Erhöhung der optimierten Notfallvorhaltung von 272 Wochenstunden und beim Krankentransport von 145 Wochenstunden […]
Zusammengefasst stellt sich nach dem Gutachten die Soll-Fahrzeugvorhaltung wie folgt dar: […].“
Sodann gibt die o. a. Vorlage als Vorschlag folgenden Soll-Ist-Vergleich
a) Aufstockung der RTW Einsatzfahrzeuge um 5 von 24 auf 29
b) Aufstockung der RTW Reservefahrzeuge um 3 von 4 auf 7
36
c) Aufstockung der KTW Einsatzfahrzeuge um 1 von 1 auf 2
d) Aufstockung der KTW Reservefahrzeuge auf 1
3
Aufgrund welcher Daten hat sich der o. a. Bedarf nach Ihrer Auffassung wann und wie geändert?
II. Seit wann gibt es die monatlichen Statistiken (siehe Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V. vom 19.06.2025 an die Kreistagsfraktionen) zu den Eintreffzeiten und Hilfsfristen des Rettungswagens (P95-Wert) und wo sind sie seit wann archiviert?
Trifft es zu, dass die Statistik zum Stand 03/2025 angibt:
tagsüber: 89%, nachts: 84%, Stadt und Landkreis zusammen Wert 83%?
Einzelne Gemeinden mit Hilfsfrist-Einhaltung von nur 40%, d. h. in 60% der Fälle wird die Hilfsfrist (P95-Wert) von 15-Minuten nicht erreicht/eingehalten werden?
Welche der o.a. Statistiken hat der Landkreis im Jahr 2025 wann erhalten?
Welche der o.a. Statistiken hat der Landkreis in den Vorjahren wann erhalten?
Wir bitten Sie, uns die Statistiken für das Jahr 2025 möglichst innerhalb der nächsten Woche zuzusenden.
III. Seit wann erfasst wer insbesondere welche Daten über
a) die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem,
b) die Zeit zwischen Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) bei Anfahrt von der Rettungsstation oder welchem anderen Standort,
c) die Zeit zwischen Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) bei Anfahrt von einem Standort außerhalb der Rettungsstation,
d) die Zeit der Überschreitung der Eintreffzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD bei Anfahrt von der Rettungsstation mit welchen Daten (z. B. zu den einzelnen Rettungswachen oder Orten)?
IV. Seit wann erhält der Landkreis Hildesheim von wem welche Berichte oder Statistiken mit welchen Daten gem. III?
V. Welche Kosten hat das Institut für Notfallmedizin in den einzelnen Jahren seit 2013 verursacht? Wer hat diese Kosten jeweils in welchem Umfang aufgrund welcher Regelungen getragen? Wie viele Personen waren in dem Institut in welchen der o. a. Jahren beschäftigt und wie hoch waren in welchem einzelnen Jahr die Personalkosten?
VI. Unter Hinweis auf Ihre o.a. Antwort vom 01.07.2025:
Über welche rettungsdienstlich relevanten Daten kann die Kreisverwaltung Statistiken anfertigen (z. B. tatsächliche Eintreffzeit in welchem Zeitraum, in welchem Ort)? Welche solcher Statistiken hat die Verwaltung wann und für welche Zeiträume erstellt? In welchen regelmäßigen Abständen wurden seit wann und werden derzeit welche Daten erhoben und welchen Personen zur Verfügung gestellt?
Welche Personen (im Sinne Ihrer o.a. Antwort) des Landkreises Hildesheim, der Stadt Hildesheim (einschließlich des Instituts für Notfallmedizin), der Kostenträger, Gutachter usw. haben seit wann welche Auswertungen erhalten? Wann ist von welchen Personen welcher „Anpassungsbedarf in der Bedarfsplanung“ erkannt worden?
VII. Wie hoch waren bisher die jährlichen Kosten für welche Leistungen der gemeinsamen Rettungsleitstelle? Wer hat diese Kosten aufgrund welcher Regelungen zu welchen Teilen getragen?
VIII. Welche strukturellen Kostendefizite oder Überschüsse im Sinne des § 7 Abs. 6 der o. a. Vereinbarung hat es bisher gegeben?
IX: Mit welchen einzelnen Kostenträgern ist das Benehmen nach § 4 NRettD und das Einvernehmen nach § 15 NRettD anzustreben?
X. Sind die von der Stadt Hildesheim angegebenen Eintreffzeiten/Hilfsfristen (siehe Anlage 3) bei Anfahrt über
a) die Strecke von der Rettungswache bis zum Einsatzort oder
b) welche andere Strecke
ermittelt worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten des Rettungsdienstes
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 28.07.2025
Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten des Rettungsdienstes
Anlage: Auszug (3 Blatt) aus dem statistischen Monatsbericht über die Eintreffzeiten Juni 2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Anforderung von Unterlagen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in § 4 der vierten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim von 2010 (Entwurf) ist bestimmt:
„§ 4 Gemeinsamer Bedarfsplan / Rettungsdienstbereich
Für die Rettungsdienstbereiche der Stadt und des Landkreises Hildesheim wird ein gemeinsamer Bedarfsplan gemäß § 4 Abs. 6 NRettDG erstellt.
(2) Der Bedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und Grundlage für die Sicherstellung des Rettungsdienstes im gesamten Stadt- und Kreisgebiet, für die Verhandlungen mit den Kostenträgern sowie die Prüfung der Beeinträchtigung des Rettungsdienstes bei der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 19 ff NRettDG.
(3) Die für die Auswertung erforderlichen Daten werden jeweils sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals von der Stadt Hildesheim aufbereitet und dem Landkreis zur Verfügung gestellt. Fehlentwicklungen in der Bedarfsplanung aufgrund nicht gelieferter Daten bzw. gelieferter Daten, die nicht den von Stadt und Landkreis gemeinsam definierten Anforderungen (vgl. Anlage 3) entsprechen, hat die Stadt zu verantworten.“
Und in der Anlage 3 der o.a. Vereinbarung werden die „erforderlichen Daten“ wie folgt definiert:
„Ergänzend zu § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung wird hiermit folgendes festgelegt:
- Vor Übermittlung der Einsatzdaten werden diese von der Berufsfeuerwehr auf Plausibilität geprüft und um Dubletten und sonstige Unstimmigkeiten bereinigt. Die Bereinigung der Einsatzdaten ist zu dokumentieren und dem Landkreis mitzuteilen.
- Die Daten werden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung als Access-Datei wie folgt zur Verfügung gestellt:
Muster Einsatzdaten, Einsatzart R, K, H und F
EINSATZNUMMER (fortlaufend)
Rettungsmittel (EM)
Rufname
Wachenkennung (STANDORT_WACHE)
Rettungsmitteltyp TYP_IM EINSATZ
Einsatzkennung (EINSATZART, STICHWORTMЕМО)
Einsatzort (EO_ORT, EO_ORTSTEIL, EO_STRASSE, EO_OBJEKТ, EO_OBJEKTNAME)
Zielort (Z1_ORT, Z1_ORTSTEIL, Z1_STRASSE, Z1_HAUSNUMMER, Z1_OBJEKT, Z1_OBJEKTNAME)
Eingang der Meldung (Meldungseingang, Eröffnung)
Zusätzliche Angaben (erste Einsatzzeit (KTV), tatsächliche Einsatzzeit (KTV))
KTV
Alarmierungszeitpunkt (DZUTEILUNG, DALARM)
Ausrückzeitpunkt (DEINSATZANFANG)
Angaben zum Einsatzort (DEINSATZAN, DEINSATZAB)
Angaben zum Zielort (DZIELORTAN, DZIELORTAB)
Einrücken Standort (DENDE)
Einsatzdauer (Format hh:mm:ss)
Angaben Zuteilung (Stunde, Wochentag, Tag, Monat, Quartal, Jahr)
G KM
Sondersignal (ja, nein)
FEHLEINSATZ (ja, nein)
NUMMER Wenn belegt
TARIF (RTW, KTW, NEF)
Rüstzeiten (Format hh:mm:ss)
WData_server\vol1\DATEN\Dez2 KIEHNEWorddat\RETTUNGS\STADTWierte Vereinbarung unterschriftsreif DOC.“
https://ratsinfoservice.de/ris/hildesheimlk/file/getfile/18863
Aus den o. a. Daten bzw. der Access-Datei ergibt sich, dass u. a. auch die tatsächlichen Eintreffzeiten zu erfassen und zu dokumentieren sind.
Im Gegensatz zu der o.a. Vereinbarung haben Sie auf Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 03.07.2024 – Anfrage 239/XIX – und 05.09.2024 – Anfrage 262/XIX – („Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) am 23.09.2024 geantwortet: „Demnach stellt sich im Rahmen der Sicherstellung dieser Hilfsfristen nicht die Frage, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde, sondern nur, wie oft bzw. um wieviel Prozent der Fälle. Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/Ermittlung technisch möglich.“
Auf die erneute Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 07.01.2025 – Anfrage 296/XIX – („Wie oft und um wie viel Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten? Welche Gründe waren dafür verantwortlich?“) antworteten Sie am 13.03.2025 bzw. 23.09.2024 zu Anfrage 262/XIX u.a.: „Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht, zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/ErmittIung technisch möglich. Aktuell ist die Schaffung dieser Möglichkeit auch nicht vorgesehen, da es für den Sicherstellungsauftrag in dieser Form nicht notwendig ist.“
Hierzu ist anzumerken, dass nicht Sie, sondern der Kreistag darüber zu entscheiden hat, welche Daten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und folglich zu erheben sind. Im Übrigen hätten Sie wissen müssen, dass das OVG Lüneburg mit Urteil vom 07.12.2005 – 11 LC 91/04 – ausdrücklich bestätigt hat, dass auch die tatsächlichen Eintreffzeiten von entscheidender Bedeutung bei der Bedarfszumessung sind.
Mit Schreiben vom 25.04.2025 – Anfrage Nr. 332/XlX – hatten wir Sie hinsichtlich der Notfalleinsätze für das Jahr 2023 und 2024 um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
„1. Wie viele Notfalleinsätze gab es in welchem Rettungsdienstbezirk des Landkreises? Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk a) vom Rettungswagen und b) Notarztwagen überschritten?
Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk überschritten:
1.1 um bis zu 5 Minuten,
1.2 um bis zu 10 Minuten,
1.3 um bis zu 15 Minuten,
1.4 um mehr als 15 Minuten?
Um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit von 15 Minuten maximal vom Rettungswagen und Notarztwagen überschritten?“
Diese Fragen haben Sie bisher nicht beantwortet.
Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie, uns alle Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschließlich Anlagen (Kopie der Originale) und die Beschlüsse zum Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen zuzusenden.
Bei der Akteneinsicht haben wir Dokumente (Auszug siehe Anlage) über Eintreffzeiten einsehen können. Wir bitten Sie, trotz Ihres Schreibens vom 03.12.2024, uns dementsprechende Dokumente (in Kopie) und Monats-, Wochen- oder Jahresberichte, die vom Landkreis, der gemeinsamen Rettungsleitstelle, der Stadt Hildesheim oder dem Institut für Notfallmedizin erstellt worden sind und Auskunft über die Einsatzdaten der Notfalleinsätze des Rettungsdienstes (insbesondere die Eintreffzeiten) geben, für die Jahre 2008, 2023 und 2024 zuzusenden. Zudem teilen Sie uns bitte mit, wer und wann darüber entschieden hat, dass auf die Anfertigung und Anfertigung der Quartalsberichte verzichtet wird.
Wir bitten Sie ferner, uns die Auswertungen nach § 4 Abs. 3 der o.a. Vereinbarung für die vergangenen 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.
In Ihrer Teilantwort vom 03.07.2025 auf unsere Anfrage Nr. 332/XlX vom 25.04.2025 haben Sie uns mitgeteilt, zukünftig sei „angedacht, von den Leistungserbringenden eine Auskunft vorlegen zu lassen, wann und aus welchen Gründen die Eintreffzeit überschritten wurde, sodass einzelfallbezogen eine Aufarbeitung erfolgen kann.“
Bitte teilen Sie uns mit, wann und mit welchen Ergebnissen Sie dies mit der Stadt Hildesheim besprochen haben und bis wann diese Forderung umgesetzt werden soll? Seit wann und aufgrund welcher Entscheidung wurden die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten nicht mehr ermittelt und ausgewertet? Wann und in welcher Form ist dies mit Ihnen abgestimmt worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
2025_07_28_Anfrage Erfassung_Auswertungen der Einsatzdaten_Anlage
Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.07.2025
Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim
Bezug:
- Unsere Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025
- Ihre Zwischennachricht vom 24.06.2025
- Ihre Antwort vom 16.07.2025 (Eingang am 17.07.2025)
- Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept (Bauteil A, B und Sporthalle) vom 04.04.2013
- Brandschutztechnische Stellungnahme (Gebäudeteil A und B) vom 07.03.2022 und 16.03.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
folgende drei Fragen gem. Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025 zu Brandschutzmängel an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim haben Sie bisher nicht bzw. nur unzureichend oder irreführend beantwortet, obwohl das Thema am 18.07.2025 auf der Tagesordnung des Kreisausschusses stand.
„1. Wann und in welcher Form haben Sie den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim über
welche Brandschutzmängel an welchen Schulen informiert?
- Welche Informationen über Brandschutzmängel haben Sie vom Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim wann und in welcher Form für welche Schulen erhalten?
- Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim zu den Brandschutzmängeln getroffen oder Ihnen zugesagt?“
Im Hinblick auf die weiteren Beratungen bitten wir Sie, unsere o. a. Fragen und alle anderen zum Brandschutz gestellten Fragen nunmehr innerhalb einer Woche vollständig zu beantworten.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes bitten wir auch um Beantwortung folgender Fragen:
Wann sind bei den BBS Steuerwald Brandverhütungsschauen durchgeführt worden und welche einzelnen Brandschutzmängel wurden bei welcher Brandschutzschau festgestellt und dem Landkreis Hildesheim wann und in welcher Form mitgeteilt?
Nach welcher Brandverhütungsschau in den BBS Steuerwald sind wann und welche Maßnahme zur Beseitigung von Brandschutzmängeln getroffen, angeordnet und durchgeführt worden
a) von der Stadt Hildesheim nach § 27 Abs. 4 NBrandSchG,
b) von der Stadt Hildesheim nach § 79 Abs. 1 NBauO,
c) vom Landkreis als für die Gebäude Verantwortlicher und gefahrenabwehrrechtlicher Störer?
Wann haben Sie der Stadt Hildesheim die Gutachten gem. Bezug zu 4. und 5. zur Verfügung gestellt? Wann und in welcher Form haben Sie die Stadt Hildesheim über den wesentlichen Inhalt dieser Gutachten informiert? Aus welchen Gründen sind die BBS Steuerwald entgegen §27 Abs. 1 NBrandSchG nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit überprüft worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Rettungsdienstbedarfsplan
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.07.2025
Rettungsdienstbedarfsplan
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?
- In wessen Auftrag hat die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH das Konzept vom 04.09.2023 erstellt, aufgrund dessen Sie nach dem Beschluss des Kreisausschusses zu TOP 10 seiner Sitzung vom 24.04.2023 die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH am 12.10.2023 beauftragt haben, das Sachverständigengutachten zur Erstellung eines Bedarfs- und Standortgutachtens im Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis Hildesheim zu erarbeiten, das mit Datum vom 29.11.2024 vorgelegt wurde. Warum kam hierfür nur die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH in Frage?
- Aus welchen Gründen war die Erstellung des o.a. Konzepts erforderlich? Wann erfolgte zu welchen Kosten die Aufforderung oder der Auftrag zur Konzepterstellung? Welche Beschlüsse der Kreistagsgremien gibt es dazu?
Zudem bitten wir Sie, uns eine Kopie des o.a. Konzepts der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vom 04.09.2023 zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit
Rettungswache Sarstedt
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.07.2025
Rettungswache Sarstedt
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in der heutigen Ausgabe der HAZ wird berichtet, dass sich der Neubau der Rettungswache in Sarstedt weiter verzögere und der Baubeginn frühestens in 2026 zu erwarten sei. Verantwortlich dafür, dass die Rettungswache noch nicht fertiggestellt wurde, sei das Innenministerium. Dort wolle man voraussichtlich bis Ende des Jahres prüfen, ob es rechtlich zulässig sei, dass der Landkreis von einer kommunalen Gesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, nach einem Erbbaurechtsvertrag auf seinem Grundstück eine Rettungswache bauen lassen und anschließend an eine Firma vermieten darf, die er damit beauftragt, in diesem Gebäude die dem Landkreis obliegenden Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Dieser Vorgang erscheint beinahe schon grotesk.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Ist das Innenministerium um die o. a. Prüfung gebeten worden? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, wann hat Sie das Innenministerium darüber informiert, dass es die o. a. Prüfung bis wann vornehmen will? Welche Maßnahmen sind erforderlich und bis wann vorgesehen, wenn die Planungen für das o. a. Vorhaben an rechtlichen Bedenken des Innenministeriums scheitern sollten?
- Wann hat der Landkreis für das o. a. Vorhaben mit der Gesellschaft für kommunale Immobilien mit beschränkter Haftung (GKHI) die ersten Verträge geschlossen? Und wann hat die GKHI zu dem o. a. Vorhaben von Ihnen welche Aufträge erhalten? Aus welchen Gründen bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens? Welche konkreten rechtlichen Bedenken hat das Innenministerium? Haben Sie diese Bedenken von einer Kanzlei prüfen lassen? Wenn nein, werden Sie eine solche Prüfung in Auftrag geben? Welche Mehrkosten werden sich aus den Verzögerungen ergeben?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.07.2025
Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
die Leine-Deister-Zeitung hat am 14.07.2025 über erhebliche seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald berichtet, die bereits in Gutachten aus den Jahren 2013 und 2022 beschrieben sind. Sie haben diese Gutachten gegenüber den Kreistagsabgeordneten seit Jahren augenscheinlich pflichtwidrig verschwiegen und erst bei einer von der CDU-Kreistagsfraktion verlangten Akteneinsicht am 03.07.2025 zugänglich gemacht, obwohl die Gutachten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahren fordern. In dem o. a. Bericht der Leine-Deister-Zeitung wird neben der Kritik, die die CDU-Kreistagsfraktion an Ihrem Verhalten übt, auch auf eine schriftliche Stellungnahme der SPD-Kreistagsfraktion zu dieser Kritik hingewiesen. Zu dieser Stellungnahme der SPD-Fraktion heißt es u. a.: „Die Behebung von Brandschutzmängeln sei aus Sicht der Fraktion ‚Teil der laufenden Verwaltung‘.“
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Sind Sie der Auffassung, dass die Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist?
- Sind Sie der Auffassung, dass die o. a. Gutachten und die darin getroffenen Aussagen zur Sicherheit der sich in den Schulen aufhaltenden Personen im Brandfall eine wichtige Angelegenheit nach § 85 Abs. 4 NKomVG ist?
- Aus welchen Gründen haben Sie nach der o. a. Akteneinsicht die o. a. Gutachten nicht allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 15.07.2025
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sind die beschlossenen Rettungsdienst-bedarfspläne des Landkreises rechtswidrig und daher zu ändern. Im Hinblick darauf bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer entscheidet aufgrund welcher Zuständigkeit und in welchem Verfahren darüber, wer unter welchen Voraussetzungen als Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle eingestellt oder eingesetzt wird? Wer sind die Vorgesetzten der Disponenten?
- Welche Körperschaft (Landkreis oder Stadt Hildesheim) muss nach welcher Regelung bei einer Verletzung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten der Rettungsleitstelle die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen?
- An welche und von wem in welcher rechtlichen Form bestimmten Vorgaben sind die o. a. Disponenten bei ihren Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln gebunden? Wie und in welcher Form sind solche Vorgaben mit dem Landkreis wann abgestimmt worden?
- Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?
- Welche für den Landkreis Hildesheim wann beschlossenen Rettungsdienstbedarfspläne sind mit welchen benachbarten kommunalen Trägern wann und in welcher Form abgestimmt oder nicht abgestimmt worden (§ 2 Abs. 2 BedarfVO-RettDG)?
- Wie wird gewährleistet, dass die o. a. Disponenten auch dann von einem Fall der Notfallrettung ausgehen, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wie wird gewährleistet, dass völlig unabhängig von Dienstanweisungen, Empfehlungen, Richtlinien usw. das Letztentscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Alarmierung im Einsatzleitsystem und das zuerst einzusetzende Rettungsmittel der Disponent der Rettungsleitstelle hat und im Zweifel der RTW statt eines NKTW zu wählen ist?
- Trifft es zu, dass derzeit und nach den beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplänen für einige Orte im Landkreis Hildesheim die Hilfsfrist von 15 Minuten entgegen § 2 Abs. 4 NRettDG nicht eingehalten werden kann? Wenn ja, für welche Orte kann die Hilfsfrist von 15 Minuten aus welchen Gründen nicht eingehalten werden und seit wann liegen diese Gründe vor?
Zudem bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Landrat, uns eine Kopie aller gültigen Vereinbarungen zuzusenden, die der Landkreis Hildesheim nach § 4 Abs. 3 Satz 2 NRettDG abgeschlossen hat.
Begründung:
Nach unserer Auffassung sind die Rettungsdienstbedarfspläne des Landkreises Hildesheim insbesondere deshalb rechtswidrig,
- weil entgegen § 2 Abs. 1 NRettDG keine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist,
- weil der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten insbesondere entgegen seiner Pflicht aus § 85 Abs. 4 NKomVG nicht über die tatsächlichen Eintreffzeiten und die mangelnden Möglichkeiten zur Einhaltung der Hilfsfrist informiert und somit keine sachgerechte Ermessenentscheidung über den Rettungsdienstbedarfsplan ermöglicht hat,
- weil der Hauptverwaltungsbeamte entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses durch eine ungenügende Darstellung der Sach- und Rechtslage und insbesondere durch das Verschweigen der tatsächlichen Eintreffzeiten nicht ausreichend vorbereitet hat mit der Folge, dass der Beschluss über den jeweiligen Rettungsdienstbedarfsplan unwirksam ist.
Im Einzelnen
Aufgrund der Lage der Rettungswachen und nach den Angaben der AG Rettungsdienst Hildesheim e.V. sowie des Gutachters Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH wird durch den Landkreis Hildesheim (Träger des Rettungsdienstes gem. § 3 Abs. 1 NRettDG) entgegen dem Sicherstellungsauftrag aus § 2 Abs. 1 NRettDG und den Vorgaben aus § 2 BedarfVO-RettD die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach § 2 Absatz 2 NRettDG nicht sichergestellt.
Dies betrifft insbesondere die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG:
„[…] 1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird, […].“
Zu dieser flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wird in
§ 2 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung – bestimmt:
„(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.
(2) 1Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.
(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll
- für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
- für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht übersteigen.
(4) 1Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse daran auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. 2Dabei ist die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen.“
Hierzu heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 05. 11. 1991 – Drucksache 12 / 2281:
„[…] Wegen der unterschiedlichen Zeiträume, die aufgrund der verschiedenartigen Krankheiten eine optimale Patientenversorgung sicherstellen müssen, wurde auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist (Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) verzichtet. Hier muß wegen der örtlichen Verschiedenheiten und auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall entschieden werden. Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.
Die schnelle und qualifizierte Hilfe ist von überragender Bedeutung, z. B. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensnotwendigen Funktionen, für bessere Überlebenschancen, zur Verkürzung der klinischen Behandlungsdauer, für größere Chancen zur vollständigen Wiederherstellung oder zur Vermeidung psychischer Schäden (insbesondere bei Kindern). Je kürzer das behandlungsfreie Intervall und je qualifizierter die Erstbehandlung ist, desto vorteilhafter ist dies für die Patientin oder den Patienten und die Folgekosten für das Gesundheitswesen.
Zur Festlegung einer bedarfsgerechten Versorgung müssen auch die Einsatzhäufigkeit, die Anzahl der Rettungswachen und deren Standorte, die Anzahl der Rettungsmittel insgesamt und deren Verteilung auf die Rettungswachen einschließlich der Ausstattung und Bestückung der Rettungsmittel berücksichtigt werden.
Um die medizinischen und finanzwirtschaftlichen Aspekte praxisbezogen zu regeln, wird eine Verordnung über die Kriterien zur Bemessung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Anzahl der Einrichtungen des Rettungsdienstes erlassen werden […]“.
Die o. a. Regelungen sind zum Nachteil der auf Nothilfe angewiesenen lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten geändert worden. Die o. a. Empfehlung des Gesetzgebers („Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“) ist in keiner Weise umgesetzt worden. Statt einer Eintreffzeit von 10 Minuten zwischen Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) gelten nun 15 Minuten zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort. Zudem lässt die Verordnung offen, wie viele Minuten zwischen dem Eingang der Meldung bei der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem (dem Auftrag der Rettungsleitstelle an das Rettungspersonal) vergehen darf.
Durch diese Änderungen hat sich jedoch nichts an der Verpflichtung geändert, dass die Versorgung flächendeckend an jedem „an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort“ zu gewährleisten ist.
Kann die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettDG an verschiedenen Orten grundsätzlich nicht eingehalten werden, wird der Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt mit der Folge, dass der dann rechtswidrige Rettungsdienstbedarfsplan zu ändern ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die BedarfVO-RettDG hinsichtlich der Vorgaben zu den Eintreffzeiten augenscheinlich nicht dem Willen des Gesetzgerbers entspricht, von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und folglich rechtswidrig ist.
Über den Rettungsdienstbedarfsplan hat der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine sachgerechte Ermessensausübung ist aufgrund fehlender Angaben über die tatsächlichen Eintreffzeiten und Erreichbarkeiten nicht möglich gewesen und folglich nicht vorgenommen worden. Dazu erforderliche Daten hat der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Hildesheim nach eigenen Angaben entgegen § 4 Abs. 4 NRettDG über Jahre hinweg nicht im erforderlichen Umfang erfasst und nicht für eine sachgerechte Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes ausgewertet. Anfragen zu den tatsächlichen Eintreffzeiten hat er sogar wahrheitswidrig, ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet. Er hat sogar sinngemäß behauptet, dass Daten, wie sie vom OVG Lüneburg im Urteil vom 7. 12. 2005 – 11 LC 91/04 – „gefordert“ werden, für die Beantwortung der Frage, ob der Sicherstellungsauftrag erfüllt ist, nicht relevant seien.
Ist der Beschluss oder die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses vom Hauptverwaltungsbeamten entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG nicht vorbereitet worden, ist der jeweilige Beschluss unwirksam. Dies ist für die Beschlüsse über hier in Rede stehen Rettungsdienstbedarfspläne der Fall, weil der Hauptverwaltungsbeamte den Kreisausschuss nicht nur ungenügend über die Sach- und Rechtslage informiert hat, sondern durch wahrheitswidrige und unbegründete Behauptungen erheblich gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und eine sachgerechte Ermessensausübung des Kreistages aktiv verhindert.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
