Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der L 410 in Hotteln vor der Kinder-tagesstätte St. Dyonis und dem Kinderspielplatz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.07.2023

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der L 410 in Hotteln vor der Kindertagesstätte St. Dyonis und dem Kinderspielplatz“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der L 410 in Hotteln im Bereich der Kindertagesstätte
St. Dyonis, der dort befindlichen Bushaltestelle und dem dort befindlichen Kinderspielplatz die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken.

Begründung:

In dem o. a. Bereich bestehen erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit der Kinder. Diese Gefahren drohen höchsten Rechtsgütern und sind somit zu beseitigen oder möglichst zu minimieren. Dazu ist die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung geeignet und zulässig. Dies ist zumindest in analoger Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO („im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“), aber auf jeden Fall nach § 45 Abs. 9 Satz 3 gerechtfertigt: „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Die Entscheidung über die Anordnung der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach nachpflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der Schutz höchster Rechtsgüter wiegt höher als die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit der Folge, dass das Ermessen im vorliegenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Gunsten der Geschwindigkeitsbeschränkung ausfällt.

Soweit Verwaltungsbeamte als Bedingung für die Anordnung von 30 km/h fordern, dass die Eingänge von Kindergärten, Kindertagesstätten usw. direkt an der Straße liegen müssen, können sie sich nur auf Verwaltungsvorschriften berufen, deren Anwendbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

Die Erforderlichkeit einer solchen Prüfung ergibt sich bereits aus dem Gesetzt. Denn danach ist die Anordnung von 30 km/h vor Kindergärten usw. überall (auf Dorf- und Bundesstraßen) ohne jede Bedingung zulässig, aber nicht vor einem Kinderspielplatz, weil Kinderspielplätze nicht in der Aufzählung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannt sind. Offenkundig sind aber die Gefahren bei einem Kinderspielplatz an einer stark befahren Bundesstraße größer als bei einem Kindergarten an einer Dorfstraße. Dies zeigt, dass Verwaltungsvorschriften nur allgemein gelten, aber nicht die Verhinderung offenkundig erforderlicher Maßnahmen rechtfertigen können.

Die Entscheidung über die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung können sich die Abgeordneten (im Kreisausschuss und Kreistag) vorbehalten. Sollte der Landrat den Beschluss für rechtwidrig halten, hat letztlich das zuständige Ministerium zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior                      Katy Renner-Köhne
Fraktionsvorsitzender         Sprecherin für Verkehrssicherheit

 

 

 

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