Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.02.2023

 

Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf im Sinne des § 24 SGB VIII, der §§ 20 bis 22 NKiTaG und des Kita-Vertrages vom 06.12.2018 (im Folgenden kurz Betreuungsanspruch)

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchen Fällen wird derzeit in welchen Orten und welchen Einrichtungen (wie z. B. in Söhlde) der Betreuungsanspruch aus welchen Gründen nicht oder nicht ausreichend erfüllt? Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit der Betreuungsanspruch in allen Fällen ab wann erfüllt wird?
  2. Seit wann ist Ihnen von wem mitgeteilt worden, dass in Söhlde der Betreuungsvertrag der Gemeinde mit dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld hinsichtlich geringerer Betreuungszeiten geändert werden soll? Welche Gespräche sind von Ihnen hierzu wann und mit welchen Ergebnissen a) mit der Gemeinde und b) dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld geführt worden? Bisher bestimmt § 5 Abs. 4 Kita-Vertrag: „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII.“ Welche konkreten Maßnahmen sind von Ihnen vorgesehen oder geplant, wenn die Gemeinde Söhlde oder andere Gemeinden diese Aufgabe nicht mehr vollständig erfüllen können?
  3. Wie viele Fälle aus welchen Orten sind dem Landkreis seit Beginn 2022 von wem mitgeteilt worden, dass ein Betreuungsanspruch nicht oder voraussichtlich nicht erfüllt werden konnte? Welche Maßnahmen haben Sie in diesen Fällen mit welchen Wirkungen getroffen?
  4. In wie vielen Fällen aus welchen Orten ist seit Anfang 2020 der Betreuungsanspruch für jeweils welchen Zeitraum nicht oder nicht ausreichend erfüllt worden?
  5. Wie ist gewährleistet, dass Eltern bei der Anmeldung nach § 20 Abs. 4 NKiTaG darüber informiert werden können, welche Betreuungsansprüche sie (unabhängig von
    5 Abs. 2 Kita-Vertrag) nach § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII gegenüber dem Landkreis haben und wie sie diesen Anspruch geltend machen können?
  6. Wie ist gewährleistet, dass dem Landkreis rechtzeitig alle Fälle mitgeteilt werden, in denen Eltern trotz zeitgerechter Anmeldung kein vertretbarer Betreuungsplatz angeboten wird? Durch welche Maßnahmen des Landkreises soll in diesen Fällen der Betreuungsanspruch erfüllt werden?
  7. Welche konkreten Regelungen haben Sie gem. § 9 Abs. 2 Kita-Vertrag vom 06.12.2018 mit den Städten und Gemeinden wann abgestimmt hinsichtlich

– der Platzvergabe unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs,

– der Erfassung von Wartezeiten,

– der Verfahren bei unerfülltem Rechtsanspruch,

– zur Vereinheitlichung der Verträge zwischen Gemeinden und Trägern,

– zur Erfassung und Offenlegung der für die Förderung und Betreuung anfallenden Kosten und Leistungen der einzelnen Einrichtungen

– zur Bedarfsfeststellung und – planung?

Begründung:

Kinder haben insbesondere nach § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Betreuung nach dem individuellen Bedarf. Dieser Anspruch ist auf Landesebene in §§ 20 bis 22 NKiTaG konkretisiert und im Landkreis Hildesheim aufgrund § 13 Nds. AG SGB VIII gem. Kita-Vertrag vom 06.12.2018 von den Städten und Gemeinden umzusetzen.

Im Kita-Vertrag ist u. a. bestimmt:

  1. „Der Umfang der täglichen Förderung erfolgt grundsätzlich für alle anspruchsberechtigten Kinder im Sinne von § 24 Abs. 2 bis 4 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Dies gilt auch für die Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII“ (§ 2 Abs. 3 Kita-Vertrag).
  2. „Mit der Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII“ (§ 5 Abs. 4 Kita-Vertrag).
  3. „Die Gemeinde entscheidet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen dieser Vereinbarung und der Richtlinie Kindertagespflege „namens und im Auftrag des Landkreises“. Der Landkreis Hildesheim ist Beklagter vor den Gerichten und trägt die Prozesskosten. Die Gemeinden berichten unverzüglich über die dem Landkreis drohende Klagen“ (§ 5 Abs. 2 Kita-Vertrag).

Die Gesamtverantwortung zur Aufgabenerfüllung einschließlich der Planungsverantwortung verbleibt jedoch in allen Fällen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII). Dies ergibt sich insbesondere aus § 20 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII: „Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen.“ Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 9 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII das Land. Im Übrigen erfüllen gem. § 1 Nds. AG SGB VIII grundsätzlich die Landkreise die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII: innerhalb des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

Mit freundlichen Grüßen

 gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

 gez. Bernhard Fegel
Sprecher der CDUKreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.02.2023

Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf“ der Sitzung des Kreistages am 16.03.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der die Beschlussvorschläge vom 06.02.2023 und 07.02.2023 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

  1. Auf der B 6 wird das Zeichen 331.1 entfernt und im Zusammenhang damit auf der K 307 vor der Ortseinfahrt/Hildesheimer Straße angeordnet: „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t (VZ 262-7,5), Lieferverkehr und Linienverkehr frei“,
  2. Auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz wird das Gefahrzeichen 136 (Kinder) aufgestellt,
  3. Auf der Hildesheimer Straße vor dem Spielplatz wird die Geschwindigkeit auf 30 km/h auf 300 m Länge begrenzt.

Begründung:

Der Beschlussvorschlag ist bereits mit dem Antrag vom 10.05.2022 (Antrag Nr. 118/XIX) und dem Antrag vom 29.07.2022 (Antrag Nr. 153/XIX) begründet worden. Ergänzend bzw. vertiefend ist auf folgende Aspekte hinzuweisen.

  1. Vorbemerkung

„Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat zum Ziel, die *Sicherheit und Leichtigkeit* des Verkehrs zu gewährleisten. Es regelt den Verkehr unter ordnungsrechtl. Gesichtspunkten“ (BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 – VII C 67.68). Es ist eine „umfassend konzipierte Spezialmaterie der *Gefahrenabwehr*“ (Steiner, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, JuS 1984, 12).                                                                                                      -1

Da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der engen Ortsdurchfahrt von Grasdorf durch den überregionalen Verkehr nicht mehr ausreichend gegeben war, wurde die B 6 zu einer vierspurigen Umgehungsstraße ausgebaut.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grasdorf ist jedoch nach wie vor erheblich beeinträchtigt, weil der Durchgangsverkehr entgegen dem Gebot zur gegenseitigen Rücksicht (§ 1 StVO) in unvertretbarem Umfang weiterhin die Ortsdurchfahrt nutzt, obwohl er mit mehr Sicherheit und Leichtigkeit die vierspurige Umgehungsstraße nutzen könnte.

  1. Im Einzelnen

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Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.02.2023

 

Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Funktionsfähigkeit der Führerscheinstelle“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen.

Begründung:

Unter Hinweis auf die Beratungen im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 02.02.2023 und die aktuelle Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung zum Fachkräftemangel und zu unbesetzten Stellen im Landkreis Hildesheim ist zu beraten und zu entscheiden, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass die Bearbeitung von Anträgen sofort erfolgt, wie dies zum Beispiel zu Zeiten der Wartemarken möglich war. Auch ist es beispielsweise Fahranfängern nicht zuzumuten, wochenlang auf ihre Fahrerlaubnis zu warten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und
Bevölkerungsschutz


Schulbegleitung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 17.02.2023

 

Schulbegleitung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schulbegleitung“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

 

Begründung:

Es ist zu beraten, durch welche Maßnahme eine ausreichende Betreuung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sichergestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Betreuungsangebote in den Kindertagesstätten von Stadt und Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                     Hildesheim, 17.02.2023

 

Betreuungsangebote in den Kindertagesstätten von Stadt und Landkreis Hildesheim

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Betreuungsangebote in den Kindertagesstätten von Stadt und Landkreis Hildesheim “ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Auch angesichts des steigenden Bedarfs an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen ist zu prüfen, ob genügend Betreuungsplätze vorhanden sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit der Anspruch auf Betreuung nach individuellem Bedarf gemäß den Zielen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf erfüllt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

 

 


Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Söhlde

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 16.02.2023

Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Söhlde

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Söhlde“

in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Jugendhilfeausschusses, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Gemäß Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung von 16.02.2023 ist das Betreuungsangebot in Söhlde nach Auskunft vieler Eltern nicht ausreichend und widerspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Es ist zu prüfen und zu entscheiden, durch welche Maßnahmen der Landkreis Hildesheim auch für die Kinder aus Söhlde ein Betreuungsangebot schaffen und gewährleisten kann, das dem Anspruch auf Betreuung nach individuellem Bedarf und den Zielen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

 gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Schulbegleitung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                               Hildesheim, 16.02.2023

Schulbegleitung
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher Verträge werden derzeit und wurden in den einzelnen Jahren seit 2019 von welchen Anbietern (Unternehmen oder Einzelpersonen) mit jeweils wie vielen Beschäftigten für jeweils wie viele Kinder wie viele Fachleistungsstunden abgerechnet
    a) nach § 54 SGB XII,
    b) nach § 35a SGB VIII und c) nach welcher sonstigen Regelung?

Wie hoch war der jeweils jährliche Gesamtaufwand pro Anbieter bzw. dessen Kostenerstattung? Wie hoch war in den einzelnen Jahren der maximale und der durchschnittliche Fachleistungsstundensatz bei welchem Anbieter? Welche der o.a. Verträge a) laufen wann aus, b) können kurzfristig neu abgeschlossen werden, c) haben welche feste Laufzeit und ggfs. welche Anpassungsklauseln? Welche der o. a. Anbieter fallen nicht unter die Umlagepflicht U 1 gem. Aufwendungsausgleichsgesetz.

  1. Ist das Angebot von Leistungen der Schulbegleitung einer Bündelausschreibung zugänglich? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Wie erfolgt die Ausschreibung derzeit? Auf welche Weise erfolgt die monatliche Abrechnung und wie wird sichergestellt, dass das geforderte Abrechnungsvolumen den tatsächlichen Einsatz-/Leistungszeiten entspricht?
  2. Wer entscheidet bisher beim Landkreis in welchem Verfahren oder mit welcher Methode über die Höhe der Vergütung pro Fachleistungsstunde? Welche Unterschiede gibt es bei der Höhe der Fachleistungsstunde (maximal und minimale Höhe)? In welcher Spreizung werden die Vergütungen pro Fachleistungsstunde geleistet? Ist die Höhe der Vergütung vom Betreuungsbedarf des Kindes abhängig? Wie wird dieser Bedarf ermittelt? Wie erfolgt die Leistungskontrolle?
  3. Wie hoch ist a) der geringste und b) der höchste Satz pro Fachleistungsstunde und wonach wird dies von wem in welchem Verfahren festgelegt? Wie hoch sind die Fachleistungsstunden in der Region Hannover und im Großraum Braunschweig?
  4. Wie ist die Vergütung,
    der Fachleistungsstunde, die durch eine sogenannte Nichtfachkraft (ohne grundständige pädagogische oder pflegerische Qualifikation) oder durch eine Fachkraft (mit grundständiger pädagogischer/pflegerischer Ausbildung) am Kind erbracht wird,
    bei Erkrankung des Schulbegleiters (wenn das Kind dann dadurch nicht begleitet werden kann),
    bei Erkrankung des Kindes (wenn der Schulbegleiter infolgedessen ohne Arbeitsauftrag ist)?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

105 – Antwort der Verwaltung v. 20.04.2023