Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine  

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.10.2022

  

Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.09.2022 (Anfrage 79/XIX)
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit o.g. Schreiben hatten wir Sie u.a. gefragt:

  1. „Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?“

Bitte teilen Sie uns mit, wann die Fragen zu 1, die Fragen zu 2 und wann die Fragen zu 3 vollständig beantwortet werden

Begründung:

In Ihrer Antwort vom 30.09.2022 auf unsere Anfrage vom 07.09. haben Sie die o.a. Fragen nicht beantwortet. Die Beantwortung der Fragen ist für die Beratungen über die von Ihnen vorgesehene Vereinbarung und den Haushaltsentwurf von erheblicher Bedeutung

 

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Protokolle über die Sitzungen der Kreistagsgremien, Änderung der Geschäftsordnung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 19.10.2022

Protokolle über die Sitzungen der Kreistagsgremien, Änderung der Geschäftsordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Protokolle über die Sitzungen der Kreistagsgremien, Änderung der Geschäftsordnung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

  1. Die Geschäftsordnung des Landkreises Hildesheim wird wie folgt geändert:
  2. a) In 19 Abs. 1 werden nach den Worten „Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls durch die“ die Worte „Mitglieder des Kreistages sowie“ eingefügt.
  3. b) In § 19 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen und Satz 2 wie folgt gefasst: „Es wird ein Wortprotokoll gefertigt.“
  4. c) In § 22 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.
  5. d) In § 22 wird folgender Satz angefügt: „Soweit Beschlüsse des Kreistages durch den Kreisausschuss gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG vorbereitet worden sind, sind die Protokolle darüber den Kreistagsmitgliedern zumindest zwei Tage vor der Kreistagssitzung zu übersenden; dies gilt nicht für Sitzungen des Kreisausschusses, die unmittelbar vor einer Kreistagssitzung oder während einer Sitzungspause/Sitzungsunterbrechung des Kreistages stattfinden.“
  6. Die Entwürfe der Protokolle über die Sitzungen der Kreistagsgremien können auch als Auftragsarbeit durch ein geeignetes Schreibbüro gefertigt werden, dies insbesondere dann, wenn es zu deren zeitgerechten Anfertigung erforderlich erscheint.

Begründung:

Die Protokolle über die Beratungen und Beschlüsse der Kreistagsgremien sind öffentliche Urkunden. Die Kreistagsabgeordneten haben einen Anspruch darauf, vor den Beschlussfassungen im Kreistag durch die Ausschussprotokolle über den vorangegangenen Beratungsverlauf informiert zu werden. Seit Beginn dieser Wahlperiode werden Protokolle immer wieder entgegen der Geschäftsordnung verspätet vorgelegt.

Die dazu gestellte Anfrage der CDU-Fraktion vom 12.01.2022 (Anlage 1) haben Sie am 31.01.2022 beantwortet (Anlage 2). In dieser Antwort, die bisher nicht im Kreistagsinformationssystem hinterlegt ist, haben Sie sinngemäß angekündigt, dass zukünftig eine zeitnahe Erstellung der Protokolle möglich sei, da alle vakanten Stellen besetzt sind.

Im Gegensatz dazu hat sich die Situation nicht verbessert. Bisher haben Sie keine Protokolle vorgelegt über die Ausschüsse für

  • Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 15.06.2022,
  • Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 31.08.2022,
  • Jugendhilfeausschuss am 08.09.2022,
  • Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 13.09.2022,
  • Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit am 15.09.2022,
  • Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 22.09.2022,
  • Ausschuss für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 27.09.2022.

Nicht vertretbar erscheint insbesondere, dass das Protokoll über die Sitzung des Kreisausschusses vom 26.09.2022 bis heute nicht vorliegt und dem Kreistag nicht für die Beratung und Beschlussfassung über den Vertragsentwurf gem. Vorlage 280/XIX vorgelegen hat. Diesen Vertragsentwurf („Sicherstellung der Versorgung der Vertriebenen aus der Ukraine durch die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im Rahmen einer solidarischen Zusammenarbeit mit den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden im Landkreis Hildesheim“) haben die Mitglieder des Kreisausschusses erst unmittelbar vor ihrer Sitzung am 26.09.2022 erhalten. Den Mitgliedern des Kreisausschusses war eine ausreichende inhaltliche Befassung mit dem Vertragsentwurf nicht möglich. Soweit in der Sitzung jedoch Einlassungen zum Vertragsinhalt und zum weiteren Verfahren erfolgt sind, hätten darüber die Abgeordneten aller Fraktionen und Gruppen über das Protokoll informiert werden müssen.

Als weiteres Bespiel ist zu nennen, dass das Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur vom 06.09.2022 erst am 12.10.2022 den Kreistagsabgeordneten zugestellt worden ist. Dieses Protokoll gibt Auskunft über die Beratung zum Antrag der CDU-Fraktion über die Änderung der Schülerbeförderung (Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II/Auszubildende – Fördermöglichkeit unabhängig vom Wohnsitz, Verbesserung der Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I – Fördermöglichkeit unabhängig vom Weg zur Schule). Über diesen Beschlussvorschlag wurde in der Sitzung des Kreistages am 29.09.2022 beraten und entschieden, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt das o.a. Protokoll nicht vorlag und die Kreistagsabgeordneten folglich über den Beratungsverlauf im Fachausschuss nicht informiert waren.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_10_19_Antrag GO und Protokolle ANLAGEN


„Gullydeckel-Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 11.10.2022

„Gullydeckel-Attacke Harsum“
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Gullydeckel-Attacke Harsum, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

  1. Das zuständige Organ des Landkreises muss zum o. a. Fall eine Entscheidung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) treffen. Im Zusammenhang mit diesem Fall ist auch über personelle sowie organisatorische Maßnahmen im Sozialpsychiatrischen Dienst zu beraten.
  2. Seit den Informationen des Bürgermeisters von Harsum an den Landkreis vom 09./10.08.2022 sind nun zwei Monate vergangen, in denen der Kreisausschuss über ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz höchster Rechtsgüter aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (z. B. Bombendrohungen) nach dem NPsychKG hätte beraten und entscheiden müssen: insbesondere über die Anforderung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses und auf dessen Grundlage über den Antrag auf Unterbringung beim zuständigen Gericht.
  3. Nach § 16 NPsychKG ist eine Unterbringung psychisch kranker Personen zulässig, wenn von ihnen infolge ihrer Krankheit eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ ausgeht, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

    Die Entscheidung darüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Ermessensausübung ist sachgerecht aber nur aufgrund der vollständigen Kenntnisse über den Sachverhalt und die jeweils relevanten personenbezogenen Daten möglich (u. a. über das persönliche Umfeld des Betroffenen, sein bisheriges Verhalten vor dem 09.08.2022, diegutachterliche Feststellung über seine psychische Krankheit und die Aussage darüber, ob infolge dieser Krankheit seit wann eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht).Dem stehen im vorliegenden Fall insbesondere entgegen, dass der Hauptverwaltungsbeamte die am 01.09.2022 von der CDU-Fraktion verlangte Akteneinsicht bisher nicht gewährt, wesentliche Fragen zum Sachverhalt (z. B. Anfrage der CDU-Fraktion vom 15.09.2022) auch nicht teilweise beantwortet und dem Kreisausschuss keine Beschlussvorlage vorgelegt hat.

    Über die öffentliche Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 15.09.2022 gibt es bisher kein Protokoll. Über die relevanten Ereignisse in den vergangenen zwei Wochen hat der Landrat die Abgeordneten bisher nicht informiert.

    Mit der Akteneinsicht sollte u. a. geklärt werden, wann der Landkreis welche Informationen erhalten hat (von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht, der Gemeinde Harsum und sonstigen Dritten in Bezug auf psychische Krankheiten, geistige Gebrechen, Straftaten, Androhungen von welchen Straftaten, Verurteilungen, gerichtliche Beschlüsse nach dem NPsychKG oder der StPO), ob und aus welchen Gründen der Landrat ein medizinisches Gutachten nach dem NPsychKG wann angefordert hat oder nicht, welche Aussagen sich daraus ergeben, ob ein solches Gutachten jetzt anzufordern ist, welche Gründe derzeit für oder gegen eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ bzw. einen Unterbringungsantrag sprechen.In diesem Zusammenhang ist auch relevant, was die Polizei zu dem in Nr. 2 genannten Fall dem Landkreis aufgrund ihrer Informationspflichten mitgeteilt hat.

  4. Am 12.9.2022 teilte der Landrat per E-Mail mit,
    – er habe wegen datenschutzrechtlicher Bedenken das Innenministerium und die Landesbeauftragte für Datenschutz gefragt, ob und in welchem Umfang er die Fragen der CDU-Fraktion beantworten bzw. Akteneinsicht geben dürfe,

    – er werde die CDU-Fraktion informieren, sobald die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten vorliege.

    Später berichtete er in einer Sitzung des Sozialausschusses und des Kreisausschusses z. B. etwas darüber, was der Landkreis am 09.08.2022 gewusst bzw. nicht gewusst habe. Zudem teilte er mit, dass nach Meinung des Innenministeriums die Daten zu dem Vorgang nur begrenzt zur Verfügung zu stellen seien.

    Auf unsere Frage an den Innenminister vom 15.09.2022, ob er auf eine Akteneinsicht hinwirken werde, hat der Minister mit Schreiben vom 25.09.2022 wie folgt antworten lassen: Da der Landrat den Antrag auf Akteneinsicht bereits umfassend prüfe, sehe er keinen Anlass hierauf weiter hinzuwirken. Und weiter heißt es im Schreiben des Ministeriums: Seine rechtliche Einschätzung zur Frage der Akteneinsicht liege dem Landrat vor. Die abschließende Prüfung, inwieweit Einsicht in die gewünschten Akten gewährt werden kann, obliege jedoch dem Landkreis.

    Für den Hauptverwaltungsbeamten (Amtsbezeichnung Landrat), der die Verwaltung einschl. des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu leiten hat, ist der Kreistag die oberste Dienstbehörde und sein höherer Dienstvorgesetzter.

    Zudem ist der Kreisausschuss auch für die Beamten des Sozialpsychiatrische Dienstes die höhere Disziplinarbehörde. Schon daher ist in keiner Weise die Auffassung vertretbar,dass der Hauptverwaltungsbeamte, der gesetzlich verpflichtet ist, die Beschlüsse des Kreistages und Kreisausschusses auszuführen und die Aufgaben des Kreisausschusses zu erfüllen (§ 85 Abs.1 NKomVG), befugt sein soll zu entscheiden, welche relevanten dienstlichen Unterlagen für Maßnahmen nach NPsychKG er dem Kreisausschuss vorlegt.

    Im Übrigen widerspricht eine Einschränkung der Auskunftspflicht § 56 und § 58 Abs. 4 der Kommunalverfassung bzw. den durch die Verfassung gewährten Rechten und Pflichten der Abgeordneten (zum Auskunftsrecht und zur Überwachung der Verwaltung durch die Abgeordneten siehe u. a. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13, VG Hannover, Urteil vom 17.06.2016 – 1 A 13723/14, Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/1490, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 15/1835, LT-Drs. 15/2124, S. 5, und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12): Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen… Daher darf nicht der zu kontrollierende Hauptverwaltungsbeamte dem zur Kontrolle berufenen Rat Regeln und Voraussetzungen für das Auskunftsrecht vorgeben … Vielmehr bedürfen Abgeordnete einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; dies gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten.“

  5. Die o. a. Anfragen des Landrates beim Innenministerium und bei der Landesdatenschutzbeauftragten waren und sind nicht erforderlich, denn die datenschutzrechtlichen Bedenken sind völlig unbegründet. Sie sind nicht geeignet, den o. a. Zeitverzug bzw. ein weiters Verzögern der Entscheidung in einem Fall zu rechtfertigen, bei dem über das Vorliegen bzw. Abwehren einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zu entscheiden ist: von dem für diese Entscheidung zuständigen Organ.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 12.09.2022

 

Bewertung der Grundwassersituation im Umfeld des K+S Werkstandortes „Siegfried Giesen“
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Anlagen: 2

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche konkreten Leistungen sind aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 07.06.2021 wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ausgeschrieben bzw. abgefragt worden? Wer hat dem Büro Altenbockum & Partner, Geologen welchen konkreten Auftrag (im Wortlaut) mit welcher Auftragssumme erteilt? Wer hat über die Erteilung des konkreten Auftrages abschließend entschieden?

Über welche und wann erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Nutzung des Grundwassers können Kali + Salz und welchen anderen Stellen bzw. Personen im Bereich Sarstedt und Giesen derzeit verfügen? Welche Behörde ist für den Widerruf dieser Erlaubnisse oder Bewilligungen nach welcher Vorschrift zuständig? Welche nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen kommen für die o. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen in Betracht? Welche konkreten Gründe stehen einem völligen oder teilweisen Widerruf welcher Erlaubnisse oder Bewilligungen entgegen?

Wie viel Grundwasser hat Kali + Salz aus welchen Brunnen und nach welchen Erlaubnissen/Bewilligungen in den vergangenen Jahren für welche Zwecke genutzt? Welche Bewilligung hat Kali + Salz drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich (bitte Mengen angeben) unterschritten? Für welche Bewilligung hat Kali + Salz den Zweck der Benutzung so geändert, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 WHG) nicht mehr übereinstimmt?

Wie und wo hat sich der Grundwasserspiegel in den Bereichen Sarstedt und Giesen in den vergangenen 10 Jahren qualitativ und quantitativ verändert?

Wann und wie ist der Beschluss des Kreisausschusses vom 07.06.2021 zur Beteiligung der Gemeinden, der Landwirtschaft und der Bürgerinitiativen umgesetzt worden?

Wann ist die vom LBEG für das 2. Halbjahr 2021 angekündigte abschließende Gefahrenbeurteilung (siehe Vorlage der Verwaltung 1147/XVII) a) überhaupt und b) beim Landkreis vorgelegt worden?

Begründung:

  1. Nach den Beschlüssen des Kreisausschusses vom 01.03. und 07.06.2021

(siehe Anlagen 1 und 2) war für den Bereich zwischen Giesen und Sarstedt „bei Kali und Salz zu prüfen, ob die erteilen wasserrechtlichen Erlaubnisse noch sachgerecht seien“ (siehe Umweltausschuss vom 22.02.2021). Dies hat nichts zu tun mit dem Planfeststellungsverfahren für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ oder der von Kali + Salz am 25.02.2015 beantragten wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung mineralisierten Wässer in die Innerste.

Kali + Salz verfügt nach unseren Informationen zumindest über ein Wasserrecht aus dem Jahre 1930 für Entnahme von 900 m³ Grundwasser/Tag mit dem Betriebszweck E30 Betriebswasserversorgung, Kühlung (Wasserbuchblatt 3/1038 des LK Hildesheim). Dazu äußerte das LBEG mit Schreiben vom 25.11.2016: „Bei der in Rede stehenden GW-Entnahme handelt es sich um ein altes Recht (wasserrechtliche Sicherstellung vom 18.12.1930). Entsprechend ist dieses (bereits vorhandene) Wasserrecht nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Auswirkungen dieser bestehenden Grundwasserentnahme werden als Vorbelastung im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens und der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht.“ Die wasserrechtliche Erlaubnis für Kali + Salz für die Althalde vom 26.06.1995, die bis 31.12.2023 gilt, regelt nur die Einleitung von Abwässern in die Innerste: nicht in das Grundwasser.

In den Ausschussberatungen ist wiederholt auf die Auswirkungen der sinkenden Grundwasserpegel auch für die Landwirtschaft hingewiesen worden.

Gefordert waren also Aussagen darüber, wie und von wem (Landwirte, Kali + Salz, die Gemeinden, Privatpersonen) das Grundwasser zwischen Sarstedt und Giesen genutzt wird und wie es sich in den einzelnen Jahren seit 2010 qualitativ und quantitativ verändert hat sowie bei verschiedenen Szenarien entwickeln wird.

Dazu liefert die „Bewertung geologischhydrogeologischer, hydrologischer und geochemischer Daten“ des Büros Altenbockum & Partner, Geologen vom 29.08.2022 keine ausreichenden Angaben.

  1. Der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht beauftragt worden, eine „abschließende Gefährdungs-

sabschätzung“ für die Wiederaufnahme des Betriebs „Siegfried Giesen“ in Auftrag zu geben (siehe Nr. 1. der o. a. Bewertung). Dafür standen und stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Es war und ist auch in keiner Weise erforderlich zu prüfen, ob „zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Abdeckung der Alhalde notwendig ist“. Dazu hat sich der Landkreis positioniert und geäußert, dass das für diese wasserrechtliche Entscheidung (durch Erklärung des Einvernehmens) erforderliche Ermessen aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen nicht ausgeübt werden kann. Eine solche Ermessensausübung wird in der o. a. Bewertung auch nicht vorgenommen.

Es bedurfte auch keiner Bestätigung der Tatsachen, dass die nachteiligen Auswirkungen der vorhandenen Althalde auf das Grundwasser nachgewiesen sind und aufgrund des Aufbaus der geplanten Rückstandshalde keine vergleichbaren Auswirkungen auf das Grundwasser wie durch die Althalde zu besorgen sind (siehe Nr. 10. der o. a. Bewertung).

  1. Die o. a. Bewertung vom 29.098.2022 enthält u. a. folgende Aussagen:

„Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried-Giesen hat sich K+S verpflichtet, die Althalde bis spätestens zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken. Langfristig wird mit einer Abdeckung eine weitere Auswaschung von Schadstoffen unterbunden… Zur Unterbindung eines weiteren Austrags aus der Althalde über das Niederschlagswasser in das Grundwasser ist eine Abdeckung der Alhalde notwendig. Zu dieser Abdeckung hat sich der Betreiber bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens verpflichtet.“

Auch darauf bezieht sich die Aussage des Hauptverwaltungsbeamten in der Vorlage 269/XIX vom 5.9.2022: „Aus Sicht der Verwaltung sind die vom Gutachter vorgenommenen Bewertungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen plausibel und nachvollziehbar… Die Verwaltung wird dieses Gutachten und die damit ausgesprochenen Empfehlungen daher an das LBEG zur weiteren Verwendung übersenden.“

Diese Auffassung und angekündigte Verfahrensweise widerspricht der vom Landrat und Kreistag vertretenen Auffassung und der Beschlusslage.

Am 30. März 2017 hat der Kreistag beschlossen, sich

„ … die Entscheidung über das Einvernehmen nach § 19 WHG für die Erlaubnis zur Abwassereinleitung in die Innerste und zu anderen wasserrechtlichen Erlaubnissen … „ vorzubehalten.

Gem. diesem Beschluss hat der Hauptverwaltungsbeamte die vom Kreistag beschlossene Positionen zu vertreten: keine anderen.

Herr Umweltminister Lies hat den Landrat entgegen § 170 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mit seiner Weisung vom 05.11.2018 gezwungen, gegenüber dem Bergamt das Einvernehmen für die Wiederinbetriebnahme des Werkes „Sigfried Giesen“ bis zum 20.11.2018 auszusprechen. Der Landrat ist der Weisung am 19.11.2018 gefolgt, hat aber dem Herrn Umweltminister noch am 19.11.2918 berichtet: „… bleibt mir zum Schluss nur noch einmal Ihnen mitzuteilen, dass aus unserer Sicht aufgrund unzureichender Antragsunterlagen eben noch keine abschließende Ermessensausübung nach dem Wasserrecht erfolgen kann. Hierzu verweise ich auf die in dieser Sache an Sie gerichteten Schreiben, E-Mails und sonstigen Mitteilungen sowie die Beschlüsse der Kreisgremien.“ Diese Position des Landrates wird bekräftigt durch den Kreistagsbeschluss vom 06.12.2018. Dies betraf auch die Frage, ob die Althalde zu beseitigen oder bis zum Ende der geplanten Betriebszeit des Werkes (40 Jahre) abzudecken sei.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_12_Anlage 1 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

2022_09_12_Anlage 2 zur Anfrage_Grundwassersituation Kali und Salz

081 – Zwischennachricht v. 05.10.22

081 – Antwort der Verwaltung


Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 22.09.2022

Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu TOP 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 26.09.2022 sowie zu TOP 17 der Sitzung des Kreistages am 29.09.2022 übersenden wir Ihnen folgenden

Beschlussvorschlag:

„§ 3 der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Hildesheim wird folgender Buchstabe e) angefügt:

e) die Prüfung von Vergaben, Verträgen oder die Erteilung von Aufträgen über 10.000 Euro, soweit es keine wiederkehrenden Vorgänge sind. Bei Dringlichkeit ist nach Vergabe, Vertragsabschluss oder Auftragserteilung zu prüfen und dem Finanzausschuss sowie Kreisausschuss zu berichten.“

Begründung:

Gem. § 155 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Klarstellung und grundsätzliche Grenze vorgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior

Fraktionsvorsitzender


ÖPNV und Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.09.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu den Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 22.09.2022, des Kreisausschusses am 26.09.2022 und des Kreistages am 29.09.2022 sowie unter Hinweis auf die bisherigen Beratungen und Beschlüsse zum Thema ÖPNV und Schülerbeförderung übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim soll dahingehen geändert werden, dass die derzeitige Vergünstigung für den Sekundarbereich II auf den Sekundarbereich I ausgedehnt wird. Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Satzungsentwurf bis zur nächsten Kreistagssitzung vorzulegen.
  2. Im Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 wird § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim gem. der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert.

Anmerkung:

Die Änderungen sind in der Anlage 2 gekennzeichnet –  die Streichungen sind rot und die Einfügungen blau.

Begründung:

Zu 1: Mit dem Beschlussvorschlag soll eine Angleichung der Vergünstigung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Auf § 8 Abs. 2 S. 2 der o.a. Satzung kann auf die Antragstellung laut Auskunft des Unternehmens „START“ verzichtet werden, wenn ein ABO des RVHI genutzt wird.

Zu 2: In Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 und aufgrund dringenden Handlungsbedarfs ist eine Änderung der Satzung schon jetzt erforderlich,

Zu der als Anlage 2 beigefügten Neufassung des § 8:

Zu § 8 Abs. 2 S.2: Auf die Antragsstellung kann verzichtet werden.

Zu § 8 Abs. 3 S. 1: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass dieser Personenkreis nicht schlechter gestellt wird als nach Abs. 2 S.1.

Zu § 8 Abs. 3 S. 2: Die Regelung ist erforderlich, damit nicht neben der Fahrtkarte vom Busunternehmer noch zusätzlich das Abo des ROSA-Tarifs erworben werden muss.

Zu § 8 Abs. 4 (neu): Die Regelung soll ermöglichen, dass auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II eine Vergünstigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 1

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 2

 

 


Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.09.2022

Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 23.08.2022 bitten wir Sie um Beantwortung folgenderFragen:

In wie vielen Fällen bestanden nach Auffassung des Sozialpsychiatrischen Dienstes in den vergangenen 10 Jahren bei wie vielen Personen dringende Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 2 NPsychKG dafür, dass von ihnen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausging?
In welchen dieser Fälle wurde die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorlag, von welchen Beschäftigten des Landkreises oder welcher anderer Stellen mit jeweils welcher medizinischen Ausbildung vorgenommen? In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?
In wie vielen dieser Fälle hat der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person ärztlich untersucht, weil dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich war? Welche Ärzte standen und stehen für eine solche Untersuchung zur Verfügung? Innerhalb welcher Zeit nach Anforderung bei dringenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist gewährleistet, dass ein Arzt die Untersuchung durchführt? Gilt das Ergebnis dieser Untersuchung als ärztliches Zeugnis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 NPsychKG?

Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahme nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten? Von welchen Ärzten wurde in welchen Fällen wie geprüft, ob dringende Anhaltspunkte für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorlagen und welche Maßnahmen aufgrund welcher dieser Mitteilungen nach dem NPsychKG zu treffen waren?

In wie vielen der o. a. Fälle sind die Gründe, die aus medizinischer Sicht für oder gegen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sprachen, dokumentiert worden?

Mit freundlichen Gruß

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für Jugend,
Soziales und Gesundheit

082 – Antwort der Verwaltung v. 30.09.22