„Gullydeckel- Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

                                               Hildesheim, 07.11.2022

 „Gullydeckel- Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidungen über Maßnahmen nach dem NPsychKG, Beantwortung von Anfragen 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Bisher haben Sie dem Kreisausschuss nicht die Unterlagen vorgelegt, die für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens über die nach dem NPsychKG in Betracht kommenden Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die dem Landkreis vorliegenden Befunde und Beurteilungen über die psychische Krankheit des Betroffenen einschließlich deren bisherige und derzeit prognostizierte Entwicklung. Auch für die Sitzung des Kreisausschusses am 07.11.2022 haben Sie den Ausschussmitgliedern bisher überhaupt keine entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Frage: Ist dieses Vorgehen mit dem Innenminister und der Sozialministerin abgestimmt
oder wird es vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt?

2.Mit Schreiben vom 09.2022 (siehe Anlage) hatten wir Ihnen zu der von uns beantragten Akteneinsicht u.a. geschrieben: „Für ein effektives und effizientes Vorgehen bitten wir Sie, insbesondere solche Schriftstücke (einschl. Vermerke, Telefonnotizen usw.) vorzuhalten, aus denen ersichtlich wird …“.

Bei der Akteneinsicht am 01.11.2022 erhielten wir von der Leiterin des Gesundheitsamtes ohne jede Aufbereitung Kopien von digitalen Akten, in denen ohne nachvollziehbare Gründe Angaben über psychische Krankheiten des Betroffenen und teilweise auch darüber geschwärzt waren, welche Personen welche Mitteilungen gemacht haben. Auf Nachfrage teilte uns die Leiterin des Gesundheitsamtes mit, das Schreiben der CDU-Fraktion vom 01.09.2022 habe sie nicht erhalten. Die Schwärzungen rechtfertigte Sie trotz der Regelungen des § 33 Abs. 1 NPsychKG mit dem pauschalen Hinweis, sie seien aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung vorgenommen worden.

Frage: Aufgrund welcher konkreten Vorschrift haben Sie die Schwärzungen vornehmen lassen? Aufgrund welcher konkreten Bestimmung sind die Schwärzungen nach Auffassung des Innenministers und der Sozialministerin gerechtfertigt?

3. Mit E-Mail vom 01.11.2022, 10:13 Uhr, hatten Sie uns mitgeteilt:

„der Termin für die von der CDU-Fraktion und von der SPD-Fraktion beantragte Akteneinsicht findet heute, Dienstag den 01.11.2022 um 15:00 Uhr im Forum des Gesundheitsamtes, Ludolfingerstr. 2, 31137 Hildesheim, Forum statt. Da das Gesundheitsamt für den Publikumsverkehr noch nicht wieder geöffnet und die Eingangstür deshalb verschlossen ist, bitte ich an der Eingangstür zu klingeln.“

Am 01.11.2022 um 15.00 Uhr haben wir wiederholt geklingelt. Aber leider hat uns niemand geöffnet. Erst nach vielen Telefonaten über unsere Geschäftsstelle in das Gesundheitsamt bzw. dadurch, dass jemand beim Verlassen des Gesundheitsamtes den Eingang geöffnet hat, haben wir Zutritt zu dem Amt erhalten. Nach dem Zutritt wurde uns mitgeteilt, dass die Vertreter von SPD und Grüne bereits seit 14.00 Uhr Akteneinsicht hätten.

Frage: Aus welchen Gründen ist uns nicht mitgeteilt worden, dass schon ab 14.00 Uhr die Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand? Aus welchen Gründen hat man uns vor der Tür stehen lassen?

4. Mit Schreiben vom 23.08.2022 hatten wir Sie (unter Hinweis auf die Vorfälle in Harsum, die Berichterstattungen darüber u.a. in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08./23.08.2022 und im Rundblick vom 23.08.2022 und die von uns am 23.082022 beantragte Beratung) gefragt: „Ist der in den Medien dargestellte Sachverhalt zutreffend, dass Sie wiederholt über einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Gefahrenlage hingewiesen worden sind? Wenn ja, wann und in welcher Form haben Sie solche Hinweise erhalten und dazu jeweils welche Maßnahmen getroffen?“

Diese Frage haben Sie bisher nicht sachgerecht geantwortet. In Ihrer Antwort vom 06.09.2022 „sprechen“ Sie von unterschiedlichen Dingen, die mit der Beantwortung unserer Frage nichts zu tun haben (z. B.: „Eine „Gefahrenlage“ als körperliche oder seelische Krisensituation einer psychisch kranken Person“, „Aus einer Krisenintervention ggf. resultierende Folgeeinsätze werden … hinterlegt. In den vergangenen fünf Jahren wurde bzgl. des Betroffenen keine Krise mit entsprechendem Interventionsbedarf dokumentiert.“).

Was eine Gefahr im Sinne des NPsychKG ist, ergibt sich aus § 2 NPOG. Im gesamten NPOG kommen die Worte „Krise“ oder „Krise mit Interventionsbedarf“ nicht vor.

Frage: Werden Sie die o. a. Frage der CDU-Fraktion weitergehender als bisher und vollständig unter Verwendung der gesetzlich vorgegeben Begriffe beantworten?

5. Mit Schreiben vom 15.09.2022 haben wir Sie u. a. gefragt:

„Wann hat der Landkreis in den vergangenen drei Jahren von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht oder anderen Behörden hinsichtlich ggf. erforderlicher oder bereits getroffener Maßnahmen nach dem NPsychKG Mitteilungen (Anzeigen, Gutachten, Anordnungen usw.) über Gefahrenlagen oder begangene oder angedrohte Straftaten erhalten?

Dazu haben Sie mit Schreiben vom 01.11.2022 geantwortet: „Diese Informationen lassen sich aus der digitalen Akte nicht filtern und sind somit nicht quantitativ erfasst. Weiterhin haben weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft, noch das Betreuungsgericht oder andere Behörden eine Mitteilungspflicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst gegenüber.“

Mit dieser Antwort ist unsere Frage nicht beantwortet worden. Ihre Behauptung, die Polizei habe gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht, ist falsch oder zumindest irreführend. Richtig ist, dass der Sozialpsychiatrischen Dienst eine Organisationseinheit des Landkreises ist. Die Polizei ist nach dem NPOG verpflichtet, gemeinsam mit dem Landkreis Gefahren abzuwehren und den Landkreis unverzüglich zu informieren, wenn ihr z. B. Gefahren bekannt werden, die in den Anwendungsbereich des NPsychKG fallen. Im Übrigen haben wir Sie nach Informationen u. a. der Polizei an den Landkreis gefragt; an welche Stelle des Landkreises die Informationen erfolgten, ist dabei ohne Belang.

Frage: Lehnen Sie es ab, unsere Anfrage vollständig zu beantworten? Wird Ihre Absicht, unsere Frage nicht zu beantworten, vom Innenminister und der Sozialministerin gebilligt? Teilt der Innenminister Ihre Auffassung, dass die Polizei gegenüber dem Landkreis oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst keine Mitteilungspflicht habe? Welche Mitteilungen hat der Landkreis Hildesheim bzw. sein Sozialpsychiatrischer Dienst von der Polizei über den Betroffenen wann und in welcher Form erhalten? Welche dieser Mitteilungen befinden sich in der sog. digitalen Akte?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Ausschussvorsitzender
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Anlage:

2022_11_07_Anlage zur Anfrage_Gullydeckel-Attacke Harsum_Maßnahmen nach dem NPsychKG_SPDi

088 – Antwort der Verwaltung


Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.11.2022

Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Über den Fortgang der Angelegenheit ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zu beraten und zu entscheiden.

Auf den Beschluss vom 10.12.2020 wird verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 24.11.2022

Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Einrichtung einer Jugendberufsagentur (JBA) in der Nordstadt“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Über den Fortgang der Angelegenheit ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zu beraten und zu entscheiden.

Auf den Beschluss vom 10.12.2020 wird verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

 


Zukünftige Finanzierung und Angebote der Volkshochschule Hildesheim gGmbh (VHS)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 17.11.2022

Zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule Hildesheim gGmbH (VHS)
Beschlussvorschlag der Gruppe (Nr.189/XIX) vom 20.10.2022
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum o. a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer ist Eigentümer welcher von der VHS genutzten Immobilien und Räume? Durch welche Regelungen soll deren dauerhafte Nutzung gesichert werden?

2. Welche Defizite wären bei der VHS in den einzelnen Jahren ab 2017 ohne die Zuschüsse der Landkreis Hildesheim Holding gGmbH (Holding) und des Landkreises Hildesheim angefallen? Welche Zuschüsse hat die VHS seit der Gründung im Jahre 2004 a) von der Holding, b) dem Verein Volkshochschule e.V. (Verein) und c) dem Landkreis Hildesheim erhalten?

3. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim seit Gründung der VHS Gewerbesteuern gezahlt?

4. In welcher Höhe hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH seit Gründung der VHS welche Steuern gezahlt, die nicht angefallen wären, wenn alle Geschäftsanteile der VHS seit deren Gründung im Jahr 2004 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören würden/gehört hätten?
In welcher Höhe wird die Landkreis Hildesheim Holding GmbH an die Stadt Hildesheim im Vergleich zu jetzt Gewerbesteuern zahlen, wenn alle Geschäftsanteile der VHS juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

5. Gem. Kreistagsbeschluss vom 15.07.2021 hat die Landkreis Hildesheim Holding GmbH mit der VHS eine Zuwendungsvereinbarung (siehe Anlage) abgeschlossen. Darin ist u. a. vereinbart: „Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH gewährt der Volkshochschule Hildesheim gGmbH einen jährlichen Betriebskostenzuschuss nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und entsprechenderBeschlussfassung des Aufsichtsrates unter der Voraussetzung, dass zumindest die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte gesichert wird.“
Ist vorgesehen oder wird angestrebt, diese Vereinbarung zu kündigen oder zu ändern? Welche Änderungen sind vorgesehen? Wie soll die Beibehaltung der derzeitigen Angebote, Leistungen und Standorte zukünftig gesichert werden?

6. Nr.1 des Beschlussvorschlages der Gruppe SPD, Grüne usw. zum „Beteiligungsmanagement“ vom 20.10.2022 lautet:
„Die Landkreis Hildesheim erwirbt 48% der Anteile des Vereins „Volkshochschule Hildesheim e.V.“, während die Stadt Hildesheim 52% erwirbt. Der Kaufpreis richtet sich nach den Anlagevermögenswerten des Jahresabschlusses des Vereins, wie sie zum Kaufzeitpunkt ausgewiesen sind.“
Von welchem Kaufpreis ist danach in etwa auszugehen?
Warum soll an den Verein überhaupt ein Kaufpreis gezahlt werden, wenn die VHS ohne die öffentliche Förderung erhebliche Defizite erwirtschaftet (die Anteile an der Gesellschaft also keinen Wert haben) und der Zweck des Vereins die Förderung der VHS ist mit der Folge, dass die durch den Verkauf erzielten Mittel der VHS zufließen müssen?

7. Hat es zwischen den Hauptverwaltungsbeamten Gespräche zur zukünftigen Finanzierung der VHS gegeben?

8. Waren Sie an der Erarbeitung des o. a. Beschlussvorschlages vom 20.10.2022 beteiligt? Wird der Beschlussvorschlag von Ihnen uneingeschränkt unterstützt?
Ist den Städten und Gemeinden des Landkreises eine Beteiligung und damit Mitsprache an der VHS angeboten worden? Wenn nein, warum nicht?

9. Ist vorgesehen, den neuen Gesellschaftsvertrag dem Kreistag zur Zustimmung vorzulegen?

Begründung:

Für die zukünftige Finanzierung und Angebote der Firma Volkshochschule (VHS) Hildesheim gGmbH sind weitere Gespräche mit dem Verein Volkshochschule e.V., dem Landkreis Hildesheim Holding gGmbH und der Stadt Hildesheim erforderlich. Unabhängig davon sollte im öffentlichen Interesse so schnell wie möglich die Steuerfrage gelöst werden. Dies ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vereins zwingend erforderlich.

Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH musste neben den Zuschüssen an die VHS wegen verdeckter Gewinnausschüttung in erheblicher Höhe Steuern zahlen, weil die Mehrheit der Stimmrechte der VHS nicht unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt. Bisher hat sich der Verein, der in der VHS ein Vetorecht hat, geweigert, seine Anteile juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu überlassen. Dadurch sind Steuern in Millionenhöhe angefallen, die hätten vermieden werden können und müssen. Und die dafür relevanten Bestimmungen (insbesondere § 8 Körperschaftsteuergesetz) hätten schon bei Gründung der Gesellschaft bedacht werden müssen: zumindest vom Landkreis bzw. der Holding

Über das weitere Verfahren sollte erst nach Beantwortung der o. a. Fragen entschieden werden.

Die VHS wurde Ende 2004 gegründet, um die außerschulische Erwachsenen- und Jugendbildung zu fördern.
Gesellschafter zu je 50 % sind a) der Verein und b) die Holding, die dem Landkreis gehört.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der VHS. Dazu leitet er Zuschüsse, die er von der Stadt Hildesheim erhält, an die VHS weiter. Die Stadt wiederum erhält von der Landkreis Hildesheim Holding GmbH Gewerbesteuer.

Gegenstand der Landkreis Hildesheim Holding GmbH ist der Erwerb und die Verwaltung von sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Unternehmensbeteiligungen sowie der Erwerb, der Betrieb und die Verwaltung von Liegenschaften und Einrichtungen.

Die Erträge der Holding dienen insbesondere zur Finanzierung der VHS, die ein Dauerverlustgeschäft ausübt.

Mit den nun vorgesehenen Regelungen soll die Stadt Hildesheim in der VHS ein Vetorecht erhalten: für einen geringen Geschäftsanteil und nur ca. einem Zehntel (100.000 €) der erforderlichen Zuschüsse an die VHS. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Insbesondere ist in keiner Weise begründet, dass dies haushaltsrechtlich vertretbar ist. Hinzu kommt die Frage, in welchem Umfang die Holding ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHS erfüllen kann, wenn sich die Stadt bis auf 100.000 € aus der Finanzierung zurückzieht. Damit wird auch die Erforderlichkeit der Landkreis Hildesheim Holding GmbH in Frage gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anlage: Vorlage 661XVIII

091 – Antwort der Verwaltung


Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.11.2022

 

„Gullydeckel-Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Gullydeckel-Attacke Harsum, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG“ in die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 22.11.2022, des Kreisausschusses am 05.12.2022 und des Kreistages am 08.12.2022 aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 


„Gullydeckel-Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.11.2022

 

„Gullydeckel-Attacke Harsum“, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Gullydeckel-Attacke Harsum, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Entscheidung über Maßnahmen nach dem NPsychKG“ in die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 22.11.2022, des Kreisausschusses am 05.12.2022 und des Kreistages am 08.12.2022 aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Gully-Deckel-Attacke

Als unverantwortlich bezeichnet die CDU-Kreistagsfraktion die vom Landrat Lynack (SPD) öffentlich vertretene Meinung darüber, wann eine nach dem Gesetz für die Unterbringung psychisch kranker Menschen geforderte „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ vorliegt. Der Landrat wirft hier verschiedene Dinge in einen Topf. Statt über die Beurteilung einer Gefahr, reden Sie in der Presse über „Akut-Situation“ oder „akute Fremdgefährdung“ und behaupten sodann (siehe Hildesheimer Allgemeine Zeitung am 08.11.2022): „Es gehe bei der Bewertung einer Akut-Situation nicht darum, „was jemand letzte Woche gesagt oder getan hat oder was eventuell nächste Woche passieren könnte“. Diese Äußerung geht völlig an der Frage vorbei, ob zur Abwehr einer Lebensgefahr, die vom Tatverdächtigen der Gullydeckel-Attacke ausgeht, beim Gericht ein Antrag auf Unterbringung zu stellen ist. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es genau darauf an, was in Zukunft „eventuell nächste Woche passieren könnte“. Bei einer Morddrohung muss eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Tatausführung erstellt werden. Dabei gilt nach der Rechtsprechung: „Je höherrangig das betroffene Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden wiegen, desto geringere Anforderungen können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden.“ Die Erforderlichkeit von Prognosen hat das Bundesverfassungsgericht (z. B. zur Verhinderung schwerer Sexualstraftaten) ausdrücklich bestätigt: „Der Hinweis auf Unsicherheiten bei der Prognose, die Grundlage der Unterbringung ist …, beseitigt weder die Eignung noch die Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs. Prognoseentscheidungen bergen stets das Risiko der Fehlprognose, sind aber gleichwohl unumgänglich … Die Prognose ist und bleibt daher als Grundlage jeder Entscheidung über eine präventive Freiheitsentziehung unverzichtbar“ (Urteil vom 10.02.2004 – 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02).