Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 22.08.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Wann und wo (an welchem Ort) wird derzeit den Flüchtlingen, die hierüber keine Wohnung     verfügen, nach ihrer Ankunft im Landkreis Hildesheim vom wem aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung oder Bestimmung a) ein Aufenthaltsort zugewiesen und b) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Abs. 5 AufenthG)?
Wie viele der o. a. Flüchtlinge wurden in den vergangenen fünf Monaten an welchen Stellen jeweils erfasst? Wie und nach welchem Schlüssel wurden und werden sie vom wem auf die Gemeinden/Städte des Landkreises verteilt?
Wo (an welchen Orten) und aufgrund welcher Entscheidung erfolgt für die o. a. Flüchtlinge derzeit die zum Anspruch auf staatliche Unterstützung (in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) erforderliche Erfassung und Registrierung? Von wem sind die o. a. Flüchtlinge in der Zeit zwischen der Ankunft im Landkreis Hildesheim und der Erfassung/Registrierung wo unterzubringen? Von wem sind o. a. Flüchtlinge, die nach Vorgaben des Landes in den Landkreis gebracht wurden und nach der Registrierung Anspruch auf Schutz bzw. Sozialleistungen haben, nach der Registrierung in welcher Form und für welchen Zeitraum wo unterzubringen?

2. Aufgrund welcher Regelung ist nach Ihrer Auffassung der Landkreis derzeit
zuständig für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge a) in Wohnungen, b) in Hotels oder c) in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften zur Erstaufnahme und Erfassung (S+G-Unterkünfte) oder d) den von Ihnen jetzt vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünften in kreiseigenen Turnhallen? Von wem sollen dafür die Turnhallen bis wann und wie umgebaut werden? Welche Kosten werden durch den Umbau und die Unterhaltung der Flüchtlingsnotunterkünfte verursacht? Handelt es sich bei diesen Flüchtlingsnotunterkünften um Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG oder eine einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft? Genügen die Flüchtlingsnotunterkünfte den nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu stellenden Anforderungen an eine menschenwürdige Notunterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20)?
In welchen Gemeinden/Städten des Landkreises Hildesheim sind a) vor und b) nach der Rechtskreisänderung (Wechsel ins SGB II) wie viele der o. a. Flüchtlinge über welchen Zeitraum obdachlos geworden?

3. In welchen Gemeinden/Städten bestand oder besteht derzeit aufgrund welcher
Meldungen/Angaben aus welchen Gründen für wie viele Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit? Von wem und mit welchen Maßnahmen soll diese Gefahr beseitigt werden? Aufgrund welcher Absprachen mit den Gemeinden/Städten stellt der Landkreis zur Abwendung von Obdachlosigkeit – sofern erforderlich – als freiwillige Leistung Wohnraum für welche Flüchtlinge? In welchem Umfang ist dies in welchen Gemeinden/Städten der Fall? Aufgrund welcher gesetzlichen Zuständigkeit erfolgt dies seit der Rechtskreisänderung und welche Kosten sind dafür seither in welchen Gemeinden/Städten für jeweils wie viele Flüchtlinge angefallen und vom Landkreis nach Abzug von Bundes- und Landesmitteln aufzubringen?

 

4.Nach welchem Recht richten sich derzeit Errichtung und Betrieb von a) S+G-Unterkünften und b) die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte?Welche Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in einer solchen Flüchtlingsnotunterkunft? Wer entscheidet nach welcher Vorschrift und in welcher rechtlichen Form über die Unterbringung und hat die Kosten zu tragen? Ab welchem Zeitpunkt haben Flüchtlinge, die vom Landkreis in solchen Unterkünften untergebracht sind, Anspruch auf eine Wohnung? Wer muss den Flüchtlingen aufgrund welcher Zuständigkeit eine geeignete Wohnung anbieten? Wer hilft den Flüchtlingen derzeit in welchen Gemeinden/Städten bei der Wohnungssuche? Welche Kosten fallen dafür an und von welcher öffentlichen Stelle werden sie erstattet?

5. Besteht für Flüchtlinge, die sich in Obhut des Landkreises in einer kreiseigenenFlüchtlingsnotunterkunft befinden, die Gefahr der Obdachlosigkeit, weil sie die Flüchtlingsnotunterkunft verlassen müssen, bevor sie eine ausreichende Wohnung gefunden haben?
Gelten die o. a. Flüchtlinge als Obdachlose, wenn sie lediglich in einer Flüchtlingsnotunterkunft vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises untergebracht sind und betreut werden?

6.Wann und in welcher Form wurden Sie bzw. der Landkreis nach dem Rechtskreiswechselaufgrund welcher Befugnis a) mit oder b) ohne Kostenübernahmeerklärung von wem angewiesen, S+G- Unterkünfte oder Flüchtlingsnotunterkünfte für wie viele der o. a. Flüchtlinge aufzubauen und für welchen Zeitraum vorzuhalten? Wer hat aufgrund welcher Vorschrift die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen? Lehnt es das Jobcenter ab, das den Flüchtlingen die Kosten für eine Wohnung zu erstatten hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, die Kosten für die Miete eines Wohncontainers zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, Hotelkosten in der Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen, wenn keine Wohnung angemietet werden kann? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen?

7.Wer befördert die Flüchtlinge in den Landkreis Hildesheim und erfolgt die Beförderung auch dann, wenn die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte aufgrund von Zwischenfällen, Vertragsstreitigkeiten usw. noch nicht fertiggestellt oder aufnahmebereit sind?
Aufgrund welcher Vorschrift ist das Land berechtigt, die o. a. Flüchtlinge dem Landkreis trotz Ihrer Erklärung, dass hier keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, zuzuweisen?
Aufgrund welcher Vorschrift ist der Landkreis berechtigt, die o. a. Flüchtlinge einer Gemeinde/Stadt in dem Wissen zuzuweisen, dass dort keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen? Wann und in welcher Form ist der Landkreis von welchen Gemeinden/Städtendarüber informiert worden, dass derzeit in welchen Gemeinden/Städten keine bzw. weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen? Welche Gemeinden/Städte haben wie viele der o. a. Flüchtlinge nach dem Nds. SOG in Notunterkünften untergebracht? Wann und in welcher Form ist das Land von Ihnen darüber informiert worden, dass in den Städten und Gemeinden des Landkreises keine weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen?

8. Aufgrund welcher Entscheidungen des Kreistages stehen für die Zeit nach der Rechtskreis-änderung beim Landkreis welche Haushaltsmittel bei welcher Haushaltstelle zur Verfügung für a) die Betreuung der Flüchtlinge einschl. Wohnungssuche, b) die Errichtung und Betrieb von S+G-Unterkünfte, c) die Errichtung und Betrieb Flüchtlingsnotunterkünften, d) die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen und e) die Unterbringung der Flüchtlinge in Hotels?

9. Sind bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen für die Flüchtlingsnot-unterkünfte alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden? Wenn nein, welche Vorgaben bzw. Verfahrensschritte wurden aus welchen Gründen nicht berücksichtigt? Insbesondere: Gibt es für die Gegenstände der Dienstleistungsverträge eine Bieterliste/ein Bieterverzeichnis? Welche Vergleichsangebote wurden wann eingeholt? Wurde das Rechnungsprüfungsamt beteiligt? Wenn ja, wie hat es sich wann geäußert?

 

Begründung:

Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der o. a. Flüchtlinge haben Bund und Land, aber nicht die Gemeinden/Städte zu tragen. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung verlangen. Für die entsprechende Maßnahmen- und Finanzplanung des Landkreises ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Für den Beschluss, die o. a. Kosten zu übernehmen, bedarf es keiner Vereinbarung mit den Gemeinden. Darauf hat die CDU-Fraktion wiederholt hingewiesen. Unter Hinweis auf die in der Kreistagssitzung am 28.02.2022 von allen Fraktionen getragenen Anträge „Hilfe für Menschen aus der Ukraine“ hat die CDU-Fraktion in der Kreistagssitzung am 24.3.2022 – leider vergeblich – einen entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan für 2022 gefordert.

Im Zusammenhang mit der o. a. Unterbringung und Betreuung wird von einigen die irrige Meinung vertreten, die Gemeinden/Städte seine für die Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit und folglich für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge zuständig. Diese Meinung ist völlig unbegründet.

Sinn und Zweck der gemeindlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG und damit auch für die Abwehr von Gefahren durch Obdachlosigkeit ist es, Menschen, die gegen ihren Willen obdachlos sind, durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung in eine menschenwürdige Notunterkunft einzuweisen. Diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden/Städte bezieht sich nur auf Menschen, die sich in ihrer Ortschaft aufhalten. Diese Zuständigkeit verpflichtet die Gemeinden/Städte nicht, Flüchtlingen eine Wohnung oder Notunterkunft zu beschaffen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen, wenn der Landkreis ihnen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben Flüchtlinge zuweist und – ggf. gegen ihren Willen – in ihren Ort verbringt. Es wäre schon von vornherein rechtswidrig, dass der Landkreis ggf. traumatisierte Flüchtlinge aus seiner Obhut in eine Gemeinde verbringt, dadurch die Gefahr der Obdachlosigkeit verursacht und dann von der Gemeinde verlangt, mit Einweisungsverfügungen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Dies gilt besonders dann, wenn in einer betroffenen Gemeinde nach Kenntnis des Landkreises keine Wohnungen zur Verfügung stehen und vorhandene Notunterkünfte belegt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender              

gez. Dirk Bettels
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit

 gez. Josef Teltemann
Sprecher der Fraktion                                                                                                                                     Migration,Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzuzugang

 

 

 

 

 

 

 


Abfallbeseitigung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub und Bauschutt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.08.2022

 

Abfallbeseitigung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub und Bauschutt

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird gebeten, dem Kreistag die erforderlichen Beschlussvorschläge vorzulegen, damit der Landkreis möglichst kurzfristig

  • geeignete Ressourcen schaffen kann, die es erlauben, Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung anzunehmen,
  • Flächen für die Deponierung von Abfällen wie Bodenaushub, Bauschutt usw. erwerben kann,
  • eine Anlage errichten und betreiben kann, wie sie u. a. in der Stadt Hildesheim von der HiBo Hildesheimer Bodenbehandlungsgesellschaft mbH & Co. KG (Tochter der SEHi und EVI) zur nachhaltigen und umweltfreundlichen Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bodenaushub betrieben werden soll,
  • eine Recyclatquote als Standard bei künftigen Ausschreibungen vorgibt.

Bei den o. a. Planungen und Maßnahmen ist die Möglichkeit der Involvierung Dritter, besonders des ZAH in den Blick zu nehmen.

Begründung:

Es ist darauf hinzuwirken, dass sich der Landkreis eigene Möglichkeiten der Abfallentsorgung auch im Bereich von Bodenaushub, Bauschutt usw. eröffnet, um den immensen Kostensteigerungen entgegenzuwirken.

Zur Erfüllung insbesondere einer sachgerechten Abfallbehandlung oder Abfallbeseitigung sind zumindest eigene Deponieflächen und Aufbereitungsanlagen des Landkreises erforderlich.

Die Notwendigkeit für die vorgeschlagenen Maßnahmen wird auch durch den Fall Desdemona bestätigt.

Ziel der europäischen und deutschen Politik ist es, die Quoten an Recyclate (aus dem Recycling von Abfällen gewonnene Sekundärrohstoffe zur Verwertung) in den verschiedensten Produkten zu erhöhen. Diese Bestrebungen sollten vom Landkreis unterstützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                   
Fraktionsvorsitzender


Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,16.08.2022

Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt „Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und CO²-Speichern“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Umweltausschusses, Kreisausschusses und des Kreistags aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Alle Gebäude des Landkreises sind so schnell wie möglich mit PV-Anlagenauszustatten. Die Erfüllung dieser Aufgabe/Vorgabe soll möglichst durch ein geeignetes Unternehmen erfolgen. Für die entsprechende Ausschreibung ist unverzüglich ein Entwurf zu fertigen und dem Kreisausschuss zu Entscheidung vorzulegen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2023 einzuplanen.
  2. Es ist  ist zu prüfen, inwieweit mit dem Ausbau der PV- Aufdachanlagen auf  landkreiseigenen Gebäude auch das Thema Wärmeversorgung über Luft-Wärmepumpen zu optimieren ist und den Anteil der fossilen Energieträger für die Wärmeerzeugung zu reduzieren und zu optimieren ist.
  3. Es ist anzustreben, den Anteil der im Landkreis Hildesheim erzeugten Mengean erneuerbarer Energien in den nächsten fünf Jahren entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben zu steigern und die natürlichen CO²-Speicher zu erhalten und auszubauen.Dazu wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag bis zu den Haushaltsberatungen den Entwurf für ein „Förderprogramm zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Hildesheim“ und den Entwurf für ein „Förderprogramm für CO²-Speicher“ vorzulegen.
  4. Ergänzend zu den o. a. Förderprogrammen soll ab 2023 die Beschaffung vonsteckerfertigen PV-Balkonmodulen im privaten Bereich mit einem auf 5 Jahre angelegten Programm in Höhe von jährlich 1 Mio. € gefördert werden. Der Entwurf des Programms ist dem Kreisausschuss zu Entscheidung vorzulegen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind in der Haushaltsplanung 2023 ff zu berücksichtigen. Alternativ ist die Klimaschutzagentur zu beauftragen, die Förderung durchzuführen.

Begründung:

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist neben den Förderprogrammen der EU, des Bundes und der Länder entscheidend auch von der Leistungsfähigkeit der Genenemigungsbehörden bei der Bearbeitung von Anträgen abhängig.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 11.08.2022

 

Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen mit z.B. extremen Energiepreisen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen: insbesondere zur Vorbereitung auf die von der CDU-Fraktion verlangten Beratungen in den Kreistagsgremien über Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignisse und Krisenlagen mit z.B. extremen Energiepreisen:

1.Welche baulich-technischen und administrativ-organisatorischen

Maßnahmen und Vorkehrungen hat der Landkreis Hildesheim derzeit getroffen zur Bewältigung welcher a) Katastrophenlagen b) besonderer Schadensereignisse oder c) Krisenlagen für

– die Verwaltung des Landkreises,

– die Schulen in Trägerschaft des Landkreises,

– die für die Infrastruktur des Landkreises relevanten Einrichtungen und Gesellschaften wie RVHi usw. (siehe Beteiligungsbericht im Haushaltsplan)?

  1. Welche Maßnahmen und Vorkehrungen nach Nr. 1 hat der Landkreis Hildesheim derzeit getroffen, um in den zuvor genannten Fällen Krankenhäuser, Pflegeheime, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, Arztpraxen und welche anderen sensiblen Einrichtungen zu unterstützen? Seit wann gibt es mit diesen Einrichtungen welche Gespräche über Unterstützungsbedarf, Unterstützungsmaßnahmen bzw. Unterstützungsvereinbarungen? Für wann sind solche Gespräche geplant?
  2. Wie werden die einzelnen Maßnahmen nach Nrn. 1 und 2 hinsichtlich Verfügbarkeit für a) welche Sofortlagen und b) welche Dauerlagen von Ihnen beurteilt, welche Verbesserungen sind von Ihnen geplant oder bereits vorgesehen? Gibt es für die einzelnen Maßnahmen eine Zeit- und Kostenplanung und welche Haushaltsmittel sind derzeit für die Haushaltsjahre 2023 ff eingeplant?
  3. Hat die Kreisverwaltung für eine Koordinierung der Maßnahmen nach Nrn. 1 und 2 Vereinbarungen mit den Gemeinden getroffen? Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, welche Vereinbarungen sind geplant? Welche Einbindung bzw. welchen Informationsaustausch gibt es dazu zwischen den Gemeinden und dem Landkreis Hildesheim? Welche koordinatorische Funktion erfüllt dabei der Landkreis in welcher Routine?
  4. Notfallplanung zur Energiekris

5.1 Welche Notfallpläne gibt es bei der Kreisverwaltung und den Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 und 2? Welchen Informationsaustauch gibt es zwischen dem Landkreis und welchen Einrichtungen?

5.2 Für den Fall, dass in den kommenden Wintermonate 20, 30, 40 oder 50 % weniger Gas zu Verfügung steht:

Welche Auswirkungen wird dies in welchen Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 haben? Welche Maßnahmen des Landkreises sind nach Ihrer Auffassung für diesen Fall erforderlich? Um wie viel Prozent und durch welche Maßnahmen empfehlen Sie, den Gasverbrauch in den Einrichtungen gem. o. a. Nr. 1 bis zum kommenden Winter zu reduzieren? Welche Maßnahmen des Landes sind vorgesehen, um die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gem. o. a. Nr. 2 zu gewährleistet?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                    
Fraktionsvorsitzender

2022_08_31_Teilantwort I zur Anfrage vom 11.08.2022

2022_09_05_Teilantwort II zur Anfrage vom 11.08. – Teilantwort II

Teilantwort III zur Anfrage vom 11.08.2022


Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

 

                                                                                                            Hildesheim, 10.08.2022

Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignissen und Krisenlagen einschließlich Energiekrisen mit z.B. extremen Energiepreisen

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Kreistages aufzunehmen und zu dessen Vorbereitung in die Tagesordnung der Ausschüsse für Bau (A4), Soziales (A6), Umwelt (A2), Schule (A5) und Verbraucher- und Bevölkerungsschutz (A3)  sowie des Kreisausschusses.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

 

                                                                                              Hildesheim, 02.08.2022

Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu der von der CDU-Fraktion mit Schreiben vom 22.06.2022 geforderten Beratung zum Thema „Altlast Desdemona, Grundwassersituation/Grundwasseruntersuchung“ übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:

  1. Für die weitere Beratung über erforderliche Sanierungsmaßnahmen auf der Altablagerung/Altlast Desdemona (insgesamt ca. 58.000 m²) sind insbesondere weitere Boden- und Gewässeruntersuchungen durchzuführen: auch hinsichtlich der Frage, ob und welche Schadstoffe in welcher Form und Menge von außerhalb in das Gelände eindringen .

    Hierzu ist dem Kreisausschuss zeitnah der Entwurf eines Auftrages (zur Entscheidun über Art und Umfang der Untersuchungen und sonstigen Leistungen) vorzulegen.

  1. Dem Umweltausschuss und dem Kreisausschuss sind unverzüglich alle gültigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Schriftstücke usw. vorzulegen, die a) überhaupt zu einer Nutzung von Flächen der Altablagerung/Altlast Desdemona berechtigen und b) den Eintrag der Schadstoffe ins Grundwasser und c) die festgestellte Bodenbelastung zulassen oder zugelassen haben. Zu den einzelnen Genehmigungen, Erlaubnissen, Schriftstücken usw. ist anzugeben, welche Änderungen darin zum Schutz der Umwelt vorgenommen werden sollten. Dies betrifft insbesondere den Schutz des Grundwassers.

 

  1. Das Umweltministerium ist um eine rechtliche Beurteilung zu der von BIG mit Schreiben vom 27. und 28.06.2022 vertretenen Rechtsauffassung zu bitten, dass auf der Altablagerung/Altlast Desdemona die Bodenbelastung und die dadurch fortgesetzte Schädigung des Grundwassers trotz Überschreitung der sog. Geringfügigkeits-schwellenwerte unverändert fortbestehen kann und keinerlei Maßnahmen des Grundstückseigentümers oder Anlagenbetreibers oder der Behörden erforderlich sind, weil die sog. Maßnahmenschwelle für irgendwelche Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG nicht überschritten wird.
  1. Das Umweltministerium ist um eine Auskunft darüber zu bitten, ob es die Landesregierung ablehnt, sich an ggf. anfallenden Kosten des Landkreises für eine Schadstoffbeseitigung zu beteiligen (siehe § 11 NBodSchG).

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Anfrage Altablagerungen/Altlast Desdemona

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

 

Hildesheim,02.08.2022

 

Altablagerung/Altlast Desdemona

Anfrage nach § 56 NKomVG

Bezug:
1. Schreiben Röhrs & Herrmann Herrvom 14.01.2020
2. Schreiben Röhrs & Herrmann am 22.09.2020 mit Sanierungsplan
3. Schreiben Rechtsanwälte Günther (Hamburg)vom 19.01.2021
4.  Schreiben BIG (Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft Hamburg) vom 28.06.2022
5. Schreiben BIG (Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft Hamburg) vom 27.06.2022

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

um die Angelegenheit weiter beraten und im Kreisausschuss entscheiden zu können, bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer war seit 1930 in welchen Jahren a) Eigentümer und b) Nutzer welcher

Flurstücke der Altlast/Altablagerung Desdemona (bitte auch die Größe der einzelnen Flurstücke angeben).

Bei welchen Flächen (Flurstücken) handelt es sich um einen Altstandort im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 BBodSchG ? Befindet sich auf dem Grundstück eine Deponie im Sinne des § 3 KrWG? Seit wann liegt auf den Flurstücken im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften (siehe  § 8 Abs. 1 BBodSchG) eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor?

Seit wann sind welche Flurstücke gem. welcher gesetzlichen Verpflichtung (siehe auch  § 6 NBodSchG) aus welchem Anlass als altlastenverdächtige Flächen oder Altlasten in das Altlastenverzeichnis mit welchen Informationen über Lage und Zustand der Flächen, Art und Maß von Beeinträchtigungen, die geplanten und ausgeführten Maßnahmen sowie die Überwachungsergebnisse aufgenommen worden? Welche Untersuchungen wurden dazu über Art und Maß der Beeinträchtigungen wann und vom wem durchgeführt und dokumentiert?

  1. Wie wurden in den einzelnen Jahren seit 1930 und wie werden derzeit welche Flurstücke

von wem und an welchen Stellen aufgrund welcher Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Plangenehmigungen, Bewilligungen usw.) unter Aufsicht welcher Behörde genutzt? Welche Boden- und Gewässeruntersuchungen sind auf Veranlassung oder in Abstimmung mit welchen Behörden auf welchen Flusstücken in den Jahren vor und nach 2017 mit welchen Ergebnissen (Art und Menge der Schadstoffe im Wasser) durchgeführt worden? Wie haben sich die gemessenen Schadstoffe bzw. schädlichen Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) hinsichtlich Art und Menge im Verlauf der Jahre geändert? Welche einzelnen gesetzlichen Pflichten insbesondere nach § 4 BBodSchG obliegen seit wann dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über welche der o. a. Flurstücke?

Auf welchen Flurstücken wurde wann oder wird derzeit auf welcher Grundlage (Genehmigung usw.) eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG betrieben? Kommen dafür Anordnungen oder Untersagungen nach § 39 KrWG in Betracht? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Bestand oder besteht für die o. a. Altlast/Altablagerung eine Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes (siehe insbesondere § 10 NBodSchG)?

  1. Abfallbeseitigung nach KrWG/Sanierung nach BBodSchG

3.1 Gem. Bezugsschreiben zu 1. (Sicherung Desdemona 0652-014) wurde auf 58.500 m² des Altstandortes flächenhaft Bauschutt in einer Mächtigkeit von ca. 1,14 m abgelagert.

Zudem heißt es: „Auf Veranlassung des Landkreises Hildesheim wurden die „Detailerkundung und Gefahrenbeurteilung“ sowie die von uns empfohlene Sanierungsvariante 3 dem Umweltministerium zur Prüfung und Beurteilung zur Verfügung gestellt. Nach vorausgehender Diskussion im Umweltministerium unter Hinzuziehung der dem Umweltministerium zugeordneten Fachbehörden sowie des Landkreises Hildesheim wurde am 30. August 2019 der Sanierungsplan eingehend erörtert, in einigen Punkten final modifiziert und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit als richtig und angemessen zum Schutz der Betroffenen Güter befunden.“

In dem gem. Bezug zu 2. vorgelegten Sanierungsplan vom 22.09.2019 (?) heißt es:

„Mit dem vorliegenden Sanierungsplan werden die geforderten Situations- und Verfahrensbeschreibungen gem. § 13BBodSchG, Abs. 1, Satzl-3 sowie § 6, Abs. 1-3 BBodSchV und Anhang 3 BBodSchV der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Hildesheim zur behördlichen Verbindlichkeitserklärung vorgelegt. Hierdurch sollen die zur Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen notwendigen behördlichen Genehmigungen erwirkt werden…

In der durch den Landkreis Hildesheim veranlassten Besprechung beim niedersächsischen Umweltministerium am 30. August 2019 wurde der Sanierungsplan vorgetragen und gemeinsam mit allen Beteiligten ausführlich erörtert. Auf Veranlassung des Ministeriums        und als Ergebnis der Erörterung wurden Änderungen/Anpassungen am Sanierungsplan vorgenommen. Unter der Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen wurde der Plan fachlich anerkannt und seitens des Ministeriums bestätigt, dass keine Einwände bestehen…

Da die bisherigen Erkundungen gezeigt haben, dass neben dem hoch belasteten Bereich auch die sonstigen mit Bauschutt aufgefüllten Flächen erhöhte Schadstoffkonzentrationen aufweisen, soll die gesamte in Abb. 1 grün markierte Fläche abgedeckt werden …

Die festgestellten PAK-Verunreinigungen des Auffüllungsmaterials entstammen PAK-haltigen Teeranstrichen, mineralischen Stoffen wie Asphalt, Koks oder Asche sowie Baustoffen (z.B.Dachpappe) …

Zur Herstellung des Recyclingschottermaterials soll die bestehende BlmSchG-genehmigte Bauschuttaufbereitungsanlage genutzt werden. Die bestehende BlmSchG-Genehmigung wird        durch Anzeige dahingehend abgeändert, dass nur Materialien angenommen und aufbereitet werden, die zur Sanierung des Standorts verwendet werden …

Die Sanierungsarbeiten sollen im Jahr 2020 begonnen werden…“

Im Bezugsschreiben (Bericht) zu 4. heißt u. a.:

„Zudem befindet sich am nördlichen Rand auf der Fläche des Altstandortes die Altablagerung „Desdemona-Nord“, bei der es sich um einen verfüllten Klärteich (Endlaugungsbehälter) des Kaliwerks, der 1977 mit Bauschutt verfüllt wurde, handelt.

Die ALFELDER ZEITUNG berichtete am 28. Okt. 2020:

„Für Desdemona gibt es…. aus dem Jahr 1984 eine gültige Genehmigung als Abfallentsorgungsentlage. Er könne den Betrieb damit mit jederzeit aufnehmen.“

3.1.1    Inwieweit sind die o. a. Aussagen (Nr. 3.1) richtig oder unrichtig?

In welcher Form hat der Landkreis die Richtigkeit der Aussage wann überprüft?

3.1.2    Sind die Boden- und Gewässeruntersuchungen, die für den am 22.09.2020 vorgelegten bzw. im Umweltministerium am 30. August 2019 abgestimmten Sanierungsplan durchgeführt und vorgelegte worden sind, hinsichtlich a) Art, b) Umfang, c) Qualität und d) Beurteilungskriterien vergleichbar mit denen der BIG? Wenn nein, wie unterscheiden sie sich?

3.1.3 Wird auf der o. a. Altlast/Altablagerung Abwasser beseitigt? Wenn ja, erfolgt dies im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Gemeinde und durch wen und auf welcher rechtlichen Grundlage? Kann die Gemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeit (Abwasserbeseitigung ist eine Aufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis) entscheiden, die Abwässer auf Kosten des Anlagenbetreibers selbst zu beseitigen?

3.1.4 Welche einzelnen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen

Zulassungen sollten mit dem am 22.09.2020 vorgelegt Sanierungsplan von wem für wen nach jeweils welchen Vorschriften mit und ohne Einvernehmen a) der Gemeinde und b) der unteren Wasserbehörde für welche Flächen erteilt, ersetzt oder aufgehoben werden?

Ist mit der im Sanierungsplan vorgesehenen Abdeckung der Altlast/Altablagerung mit Bauschutt eine Abwasserbeseitigung verbunden?

3.1.5 Welche Tatsachen oder fachliche Stellungnahmen begründen die Behauptung der Verwaltung, es sei kein Anstieg der Grundwasserpegel und ein dadurch bedingter Eintrag in das Grundwasser zu erwarten?

3.2 Wurden oder werden auf der o. a. Anlage bzw. Altlast/Altablagerung befugt oder unbefugt

Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren gesammelt, befördert, behandelt, verwertet, gelagert, ablagert, belassen, beseitigt, handelt, gemakelt oder sonst bewirtschaftet?

 

3.3 Inwieweit handelt es sich bei der o. a. Anlage bzw. Altlast/Altablagerung um eine a) bestehende Abfallbeseitigungsanlage oder b) eine „stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage“ im Sinne des § 40 KrWG?

Für den Fall a): Welche Genehmigungen sind für den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage oder Deponie wann und von wem erteilt worden? Welchen Inhalt haben die Genehmigungen? Welche Flurstücke können aufgrund dieser Genehmigungen wie genutzt werden? Welche Maßgaben enthalten die Genehmigungen zum Schutz von Boden und Grundwasser? Aus welchen Gründen ist es erforderliche oder nicht erforderlich, die Genehmigungen usw. zu ändern? Warum sind bisher keine Änderungen erfolgt? Sind aufgrund dieser Genehmigungen die zumindest seit 2017 festgestellten Belastungen von Boden und Grundwasser zugelassen? Welche behördlichen Vorgänge außer einer Genehmigung gibt es, aus denen eine behördliche Zulassung für die festgestellten Schädigungen von Boden und Grundwasser abgeleitet werden könnte?

Für den Fall b): Wann und von wem ist die Stilllegung („unverzüglich“) mit Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit bei welcher Stelle angezeigt worden (siehe § 40 Abs. 1 KrWG)? Wann und in welcher Form ist die Stilllegung von wem und für welchen Zeitraum verbindlich bewirkt worden? Wann und von wem ist der Inhaber der Deponie verpflichtet worden oder aus welchen Gründen nicht verpflichtet worden, „1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren, 2. auf seine Kostenalle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben? Wann und wie hat die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) und auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt?

3.4 Zur Besprechung am 30. August 2019 im Umweltministerium:

Hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) an der Besprechung teilgenommen? Welche anderen Fachbehörden haben an der Besprechung teilgenommen? Welche Unterlagen zur Detailerkundung und Gefahrenbeurteilung (insbesondere Untersuchungen und Untersuchungsberichte) waren dem LBEG und welchen anderen Fachbehörden vor der Besprechung zur Verfügung gestellt worden? Welche Beurteilungen haben das LBEG und welche anderen Fachbehörden zu dem Besprechungsergebnis beigetragen und haben sie dabei die „Ermessensleitende Kriterien bei der Bearbeitung altlastbedingter Grundwassergefahren und -schäden, 03.2016“ des LBEG berücksichtigt? Aus welchen Gründen entspricht das Besprechungsergebnis vom 30.08.2019 zum Sanierungsbedarf nicht dem Ergebnis der BIG von 28.06.2022, wonach überhaupt keine Maßnahmen und überhaupt keine Sanierung (vgl. § 2 Abs. 7 BBodSchG) erforderlich sein soll?

  1. Hat der Zustandsverantwortliche für die o. a. Anlage bzw. die Altlast/Altablagerung dem Landkreis das Grundstück zum Kauf angeboten? Wie hoch ist der Verkehrswert des Grundstücks a) derzeit aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten und b), wenn dort wie geplant Abfall abgelagert wird? Wie hoch werden die Gewinne des Eigentümers sein, wenn er die Fläche für die Abfallablagerung gem. Sanierungsplan zur Verfügung stellt? Wie hoch wird der Verkehrswert des Grundstücks nach Beseitigung der Abfälle sein?
  2. In welchem Umfang und aus welchen Gründen teilen oder widersprechen Sie welchen Positionen/Auffassungen der Rechtsanwälte Günther in der Stellungnahme vom 19.01.2021 zu den erforderlichen Verfahrensschritten und zu dem am 22.09.2020 vorgelegten Sanierungsplan (Bezug zu 3.)?

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