Altenpflege, Heimaufsicht;

011- Antwort

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  1. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?

2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes)

    Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.

  2. Das NuWG bestimmt u. a.:

– in § 5 Abs. 2: Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm

— 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und

Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

— 2. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer

Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht sowie

die erforderlichen Hilfen gewährt werden,

– in § 5 Abs. 3: Der Betreiber eines Heims muss die für den Betrieb eines Heims

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

– und in § 13 Abs 1: die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind.

  1. Das NuWG hat 2015 das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG)abgelöst. Die Regelungen zur Zuverlässigkeit blieben dabei unverändert. Nach wie vor relevant sind daher die Hinweise zur Zuverlässigkeit in der Begründung zum Entwurf eines NHeimG vom 19.05.2010 (LT-Drs. 16/2493):

„Begründung

  1. Besonderer Teil

Die Anforderungen des § 5 sind stets in allen Heimen zu erfüllen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt allen Beschäftigten und damit auch der Heimleitung und ist insgesamt als Aufgabe des Heims anzusehen. Entscheidend ist das Ergebnis, das dem Betreiber zuzurechnen ist…

Absatz 3 zählt weitere Voraussetzungen auf, die der Betreiber sowohl in persönlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beim Betrieb der Einrichtung zu erfüllen hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt ein Betreiber dann, wenn er sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässig ist. Wirtschaftlich zuverlässig ist ein Betreiber dann, wenn er die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Mittel besitzt und seine Vermögensverhältnisse geordnet sind. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Finanzierung der Einrichtung nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, weil die finanzielle Grundlage und die laufenden Einnahmen des Betriebs nicht mehr zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichen.

Da die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Betreibern abschließen dürfen, die die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten, können die Heimaufsichtsbehörden in den Fällen, in denen Betreiber über Versorgungsverträge verfügen, grundsätzlich von deren wirtschaftlicher Zuverlässigkeit ausgehen, soweit ihnen keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Die zuständige Behörde hat eine Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit allerdings dann durchzuführen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an dieser entstehen lassen.

Das ist dann der Fall, wenn der Heimaufsichtsbehörde bekannt wird, dass der Betreiber seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht oder ohne erkennbaren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit nachkommt oder wenn sich Beschwerden hinsichtlich der Qualität von Betreuung, Verpflegung oder Pflege häufen.

Zwar ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung.

Hieraus ergibt sich, dass die Landesverbände der Pflegekassen diese Voraussetzung auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen haben, sodass daran gedacht werden könnte, die Heimaufsichtsbehörden vollständig von der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Trägers zu entbinden. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen erst nach einem zeitlich aufwendigen Verfahren möglich ist und die Heimaufsichtsbehörden aufgrund ihres differenzierten Instrumentariums angemessener und schneller reagieren können. Die Möglichkeit zur schnellen Reaktion im Fall mangelnderwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird auch weiterhin für unverzichtbar gehalten, um Schaden von den Bewohnerinnen und Bewohnern fernzuhalten und abzuwenden. Da die erforderliche Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit umfasst, ist die zuständige Behörde allerdings dort, wo Einrichtungen nicht über Versorgungsverträge verfügen, zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch weiterhin verpflichtet.“

  1. § 1a (Beschwerdestelle Pflege) des NPflegeG bestimmt (seit 22.12.2021):

„(1) 1Im für Soziales zuständigen Ministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der pflegerischen Versorgung wenden können. 2Die Beschwerdestelle Pflege hat die Aufgabe,

  1. sich für die Wahrung der Rechte von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen sowie Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen einzusetzen,
  2. auf eine Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pflegerischen Versorgung hinzuwirken,
  1. Beschwerden oder Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch unter Einbeziehung der in Nummer 4 genannten für die Sachverhaltsaufklärung zuständigen Stellen, zu prüfen,
  2. die für die Überwachung oder für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen zu informieren, wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ergeben, und
  3. die beschwerdeführenden und hilfesuchenden Personen über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und gegebenenfalls Stellen zu nennen, die für das Anliegen Beratung anbieten

Die Beschwerdestelle Pflege nimmt die ihr obliegenden Aufgaben unabhängig und weisungsungebunden wahr.

(2) Die Beschwerdestelle Pflege arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 mit den Behörden des Landes, den Kommunen, den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Vereinigungen, den Pflegekassen und ihren Vereinigungen, dem Medizinischen Dienst sowie den Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen mit dem Ziel einer zügigen und transparenten Bearbeitung und Aufklärung zusammen.

(3) Die Beschwerdestelle Pflege berichtet der Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

In der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 18/8197 vom 17.12.2020) heißt es u.a.:

„Die Einrichtung einer Beschwerdestelle Pflege gemäß § 1 a soll zu einer Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der pflegerischen Versorgung beitragen. Insbesondere sollen pflegebedürftige Personen besser vor kriminellen Handlungen geschützt werden.“

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Kfz-Zulassung, Führerscheine

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 17.01.2022

 

Kfz-Zulassung, Führerscheine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Kfz-Zulassung, Führerscheine“ in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse und des Kreisausschusses aufzunehmen. Dazu übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:
Dem Bedarf an Kfz-Zulassungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen oder Änderung von Führerscheinen sollte von der Kreisverwaltung ein besseres Serviceangebot gegenübergestellt werden. Dazu wird die Verwaltung gebeten, den Kreistagsgremien Vorschläge einschl. Kosten- und Zeitplanung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Es ist zu beraten und zu entscheiden, wie der Service für die Bürgerinnen und Bürger verbessert werden kann: z. B. unter Nutzung einer internetbasierten Fahrzeugzulassung.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Planungen zu den berufsbildenden Schulen

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

 

Planungen zu den berufsbildenden Schulen
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema „Planungen zu den berufsbildenden Schulen“ bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Stellen sind in den vergangen vier Jahren wann und in welcher Form an den Planungen für die berufsbildenden Schulen beteiligt worden?

Welche Stellen haben wann und welche konkreten Vorschläge in die Verfahren eingebracht? Wie werden die einzelnen Vorschläge von der Verwaltung beurteilt?

Welche Kosten sind für die o. a. Planungen a) insgesamt und b) durch die Beteiligungen vonBerater/Planern für welche Leistungen angefallen?

Welche Grundstücke stehen für welche Vorhaben aufgrund welcher rechtlichen Grundlage
a) bereits sicher zur Verfügung oder b) können aus Sicht der Verwaltung in die Planung einbezogen werden?

Welche Kosten sind für die weiteren Planungen in welchen Zeitfenstern
a) insgesamt und b) für welche einzelnen Schulen zu erwarten und haushaltsrechtlich einzuplanen?

Welche Aufträge sind derzeit von wem aufgrund welcher Beschlüsse für die o. a. Planungen
mit welcher Verbindlichkeit, für welchen Zeitraum und welchen Kosten erteilt?

Welche weiteren Planungsaufträge sind für die o. a. Planungen und Vorhaben erforderlich?

Welche Gespräche sind mit welchem Ergebnis wann und vom wem mit der Stadt Hildesheim geführt worden hinsichtlich der Frage, ob in der Stadt Hildesheim Grundstücke für die o. a. Planungen bzw. berufsbildenden Schulen zur Verfügung stehen?

 

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
CDU-Kreistagsfraktion


Volkshochschule

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

 

„Volkshochschule“

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Volkshochschule“ die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen:

Begründung:

  1. Es ist nach einem Sachstandsbericht der Verwaltung zu erörtern, welche Beschlüsse des Kreistages bzw. seiner Gremien für den weiteren Betrieb der Volkshochschule erforderlich
    sind. Hierzu verweisen wird auf die Beschlüsse des Kreisages vom 09.07.2020 (TOP 27.3), 25.03.2021 (TOP 30.1), 23.06.2021 (TOP 10), 15.07.2021 (TOP 6.4).
  2. In der am 15.07.2021 vom Kreistag beschlossenen Zuwendungsvereinbarung ist u. a. bestimmt:

„Die Landkreis Hildesheim Holding GmbH gewährt der Volkshochschule
Hildesheim gGmbH einen jährlichen Betriebskostenzuschuss nach Maßgabe
des Wirtschaftsplanes und entsprechender Beschlussfassung des Aufsichtsrates
unter der Voraussetzung, dass zumindest die Beibehaltung der derzeitigen
Angebote, Leistungen und Standorte gesichert wird.“

Nach uns vorliegen Informationen soll die Beibehaltung des räumlichen Angebots in Sarstedt von der Kreisverwaltung zumindest teilweise in Frage gestellt worden sein. Im Gegensatz dazu ist zumindest nach Auffassung der CDU-Fraktion eine bedarfsgerechte Erweiterung des VHS-Angebots auch in Sarstedt anzustreben. Dabei sind die gesellschaftlichen Veränderungen
– mehr noch als bisher – zu berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Hildesheimer Pflegekonferenz 2022

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

                                                                                            Hildesheim, den 12.01.2022

 

„Hildesheimer Pflegekonferenz 2022“ und „Ergebnisse der letzten örtlichen
Pflegekonferenz“

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Hildesheimer Pflegekonferenz 2022“ und „Ergebnisse der letzten örtlichen Pflegekonferenz“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die Kreistagsgremien sind über die „Ergebnisse der letzten örtlichen Pflegekonferenz“ und den Sachstand zur Planung der „Hildesheimer Pflegekonferenz 2022“ zu informieren. Über die weiteren Maßnahmen ist einschl. Zeit- und Finanzplanung zu beraten und zu entscheiden.

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Anfrage Altenpflege

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

Anfrage Altenpflege
Anfrage nach § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Thema Altenpflege bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer bietet im Landkreis Hildesheim in welchen Gemeinden jeweils wie viele Pflegeplätze an
    a) teilstationäre Pflegeplätze,
    b) vollstationäre Pflegeplätze und
    c) Kurzzeitpflegeplätze oder Tagespflegeplätze, sonstige Pflegeplätze, die für den Landkreis Hildesheim erkennbar und planbar in Anspruch genommen werden können?
  2. In welchen Gemeinden sieht die Verwaltung für welche Art von
    Pflegeplätze (siehe Nr. 1) welchen zusätzlichen Bedarf und wie soll dieser Bedarf von wem kurz-, mittel- und langfristig gedeckt werden?
  3. Gibt es eine Übersicht über öffentliche oder private Gebäude oder

Einrichtungen, oder Flächen für Einrichtungen die für Pflege im Sinne
der o.a. Nr. 1 wären?

4. Welche baulich-technischen Mindestanforderungen oder sonstigen
rechtlichen Anforderungen sind an die Errichtung und Nutzung der in Nr. 1 genannten Pflegeplätze in welchen Regelungen vorgeschrieben

a) für Personen ohne Pflegegrad,
b) Personen mit Pflegegrad und
c) Personen mit Pflegegrad über 1?

  1. Wie hoch ist in den einzelnen Gemeinden der Bedarf an Tagespflegeplätzen oder
    Kurzzeitpflegeplätzen für Personen
    a) ohne Pflegegrad,
    b) Personen mit Pflegegrad 1 und
    c) Personen mit Pflegegrad über 1?
  2. Wie ist die durchschnittliche Dauer für eine Kurzzeitpflege?
  3. Würden für den Fall, dass mehr Kurzzeitpflegeplätze angebotenwürden, genügend ausgebildete Pflegefachkräfte für die Pflege zur Verfügung stehen?
  1. Besteht ein Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Platz in
    einer stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung oder in der Kurzzeitpflege außerhalb einer Pflegeeinrichtung? Wenn ja, wer istverpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen?
  1. Welche Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Konzessionen usw.
    sind für die Errichtung und den Betrieb welcher Art von
    a)stationären und
    b) ambulanten Pflegeeinrichtungen nach welcher Vorschrift erforderlich?Wie unterscheiden sich diese Anforderungen hinsichtlich
    a) einer Kindertagesstätte,
    b) eines Altenpflegeheimes und
    c) einer Privatklinik?

10. Welche gewerberechtlichen Anforderungen zu Zuverlässigkeit bestehen für den Betreiber
a) eines Altenpflegeheimes oder
b) einer Kindertagesstätte?

11. Welche spezifischen Anforderungen gibt es an die Zuverlässigkeit der Betreiber von
Altenpflegeeinrichtungen?

12. Wer ist für die gewerberechtliche Überwachung der Altenpflegeheime imLandkreis
Hildesheim aufgrund welcher Bestimmung zuständig?

  1. Wo unterstützt der Landkreis ehrenamtliche Initiativen oder Nachbarschaftshilfen,die bei Krankheit oder sonstigen Unterstützungsbedarfen älteren Menschen Hilfestellungen anbietet, damit diese möglichst lange selbstbestimmt zu Hause den Alltag bewältigen können?

Mit freundlichem Gruß

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


ÖPNV und Schülerbeförderung

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 12.01.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „ÖPNV und Schülerbeförderung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die Kreistagsgremien sind über die bisher getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV und der Schülerbeförderung mit einer Darstellung,der bisher angefallenen und zukünftig zu erwartenden Kosten zu informieren.Zudem ist es erforderlich, über die zukünftigen Maßnahmen einschließlich Zeit- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der derzeitigen Fördermittel zu beraten und zu entscheiden.

Mit freundlichem Gruß                                                    

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender