Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 20.01.2023

Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich der Gemeinde Holle, Ortschaft Grasdorf“ (siehe insbesondere Vorlage 318/XIX )  in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz (A3) und des Kreisausschusses aufzunehmen.

Begründung:

Über den Fortgang der Angelegenheit ist zu beraten und zu beschließen.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                   

gez. Friedhelm Prior                                                                
Fraktionsvorsitzender

 


Masterplan Windenergie im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 18.01.2023

Masterplan Windenergie im Landkreis Hildesheim

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Masterplan Windenergie im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Der Landkreis Hildesheim sollte auf einen sachgerechten Ausbau der Windenergie in seinem Gebiet hinwirken mit dem Ziel, dass die durch solche Anlagen erzeugte Energie möglichst in unserem Landkreis genutzt wird und die für den Einsatz dieser Technik erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Artenschutz ebenfalls in unserem Landkreis getroffen werden. Die dafür erforderlichen Planungen und Beschlüsse sind nach den aktuellen und geplanten bundes- und landesrechtlichen Regelungen zeitnah gefordert, um auch in unserem Landkreis den Klimazielen gerecht zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dr. Thomas Bruns
Sprecher für Klimaschutz, Umwelt
und Hochwasserschutz
der CDU-Kreistagsfraktion

 


Masterplan Photovoltaik – Freilandanlagen im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 18.01.2023

 

Masterplan Photovoltaik – Freilandanlagen im Landkreis Hildesheim

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Masterplan Photovoltaik – Freilandanlagen im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Der Landkreis Hildesheim sollte auf einen sachgerechten Ausbau der Photovoltaik – Freilandanlagen auf seinem Gebiet hinwirken mit dem Ziel, dass die durch solche Anlagen erzeugte Energie möglichst in unserem Landkreis genutzt wird und die für den Einsatz dieser Technik erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Artenschutz ebenfalls in unserem Landkreis getroffen werden. Die dafür erforderlichen Planungen und Beschlüsse sind nach den aktuellen und geplanten bundes- und landesrechtlichen Regelungen zeitnah gefordert, um auch in unserem Landkreis den Klimazielen gerecht zu werden.

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dr. Thomas Bruns
Sprecher für Klimaschutz, Umwelt
und Hochwasserschutz
der CDU-Kreistagsfraktion


Anforderung an den Abstand von Wärmepumpen zu Grundstücksgrenzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 11.01.2023

Anforderung an den Abstand von Wärmepumpen zu Grundstücksgrenzen

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Anforderung an den Abstand von Wärmepumpen zu Grundstücksgrenzen“ in die Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse: Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 27.02.2023 für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 28.02.2023, des Kreisausschusses am 13.03.2023 und des Kreistages am 16.03.2023 aufzunehmen.

Begründung:

Nach uns vorliegenden Informationen bestehen Unklarheiten darüber, welcher Abstand von Wärmepumpen zu Grundstücksgrenzen einzuhalten sind. Grund für die Unklarheit und die unterschiedliche Rechtsprechung sei insbesondere die unterschiedliche Auffassung darüber, ob es sich bei Wärmepumpen um bauliche Anlagen handele oder nicht.

In den meisten Bundesländern sei der Mindestabstand drei Meter. Kommunen könnten jedoch in ihren Satzungen größere oder kleinere Abstände festlegen.

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sollte hier Klarheit und ein möglichst einheitliches Verfahren im Landkreis geschaffen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                     

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Naturschutzgebiet Mittleres Innerstetal mit Kanstein für den Bereich der Derneburger Teiche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 11.01.2023

Überarbeitung/Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mittleres Innerstetal mit Kanstein für den Bereich der Derneburger Teiche

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Überarbeitung/Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mittleres Innerstetal mit Kanstein für den Bereich der Derneburger Teiche“ in die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 28.02.2023, des Kreisausschusses am 13.03.2023 und des Kreistages am 16.03.2023 aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Die o. a. Verordnung ist entsprechend den heutigen Schutzbedürfnissen und Anforderungen an den Gewässer-, Natur- und Artenschutz anzupassen. Dabei sind Umweltverbände, Orts- und Gemeinderäte sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die für das Vorhaben relevanten Kommunen, Behörden und sonstigen Stellen um Unterstützung und um eine Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob das Vorhaben unterstützt wird und wer ggf. als Ansprechpartner für Besprechungen oder Konferenzen zur Verfügung steht.

Die Stellungnahmen sind dem Umweltausschuss in der nächsten Sitzung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
                   


Vereinbarung-Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.01.2023

Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hildesheim (LK) und den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden über die Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine

Anfrage nach § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Vorlage 350/XIX vom 23.11.2022 heißt es:

„Zu weiteren kommunalen SGB II-Leistungen (u. a. einmaligen Kosten der Unterkunft und auch einmalige Beihilfen – insbesondere für Hausrat für selbst angemietete Wohnungen) erfolgt keine zusätzliche Kostenübernahme. Auch ist momentan nicht absehbar, ob die zur Verfügung gestellten und weiteren angekündigten Bundesmittel die bereits geleisteten und weitere Aufwendungen (u. a. Herrichtungskosten) sowie die zu erwartenden deutlichen Kostensteigerungen bedingt durch die Energiekrise auch vollumfänglich abdecken werden.“

§2 Abs 2 der Vereinbarung regelt:

„(2) Die Kosten, die dem LK und der Stadt Hildesheim im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Abs. 1 entstehen, tragen der LK und die Gemeinden einschließlich Stadt Hildesheim nach Maßgabe des in § 3 aufgestellten Verteilungsschlüssels gemeinsam. Damit wird einer gerechten Lastenverteilung auf alle Parteien Rechnung getragen.“

In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist bestimmt:

„(1) Die Parteien sind sich einig, dass die Versorgung mit Wohnraum von aus der Ukraine Geflüchteten im Leistungsbezug des SGB Il und SGB XII durch den LK und die Stadt Hildesheim (für das Stadtgebiet) erfolgt, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden.“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wozu erfolgt aufgrund welcher Regelungen in welcher Höhe eine zusätzliche Kostenübernahme?

Beabsichtigen Sie, die Kosten für Verpflegung auf die Städte und Gemeinden ab 01.06.2022 umzulegen, obwohl die in § 2 Abs. 2 der o. a. Vereinbarung genannten Kosten, keine umlagefähigen Kosten „für die Versorgung mit Wohnraum“ sind (siehe § 2 Abs. 2 der o. a. Vereinbarung)?

Werden die Kostenrechnungen nach § 3 Abs. 2 der o. a. Vereinbarung für die Städte und Gemeinden nachvollziehbar sein hinsichtlich Höhe und Erforderlichkeit sowie insbesondere dahingehend, welche Kosten für freiwillige Leistungen in welchem Zeitraum und an welchem Ort angefallen sind und auf welcher Grundlage in welcher Höhe vom Bund oder Land übernommen werden?

In welcher Höhe sind beim Landkreis Kosten für Flüchtlinge aus der Ukraine angefallen a) in 2022 insgesamt und b) im Juni 2022 für die Erbringung von Leistungen nach § 22 SGB II? In welcher Höhe (in Euro und Prozent) wurden/werden diese Kosten a) vom Bund und b) vom Land erstattet? Wie wirken sich für den Landkreis die a) vom Bund und b) vom Land am 23.09.2022 beschlossenen höheren Zuwendungen für die Flüchtlinge aus?

In welcher Höhe sind in 2021 und 2022 Erträge a) aus den Schlüsselzuweisungen und b) aus der Kreisumlage bei oder für die Erbringung welcher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch genutzt worden?

In welcher Höhe sind in 2021 und 2022 die Erträge a) aus den Schlüsselzuweisungen und b) aus der Kreisumlage für die Erbringung welcher freiwilligen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG im Bereich der Sozialhilfe genutzt bzw. verwendet worden? Welche Einsparmöglichkeiten sind hier nach Auffassung der Verwaltung gegeben?

Begründung:

„Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr“ (§ 1 Abs. 3 Nds. AG SGB II). Für die Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis hat der Landkreis einen weiten Spielraum für freiwillige Leistungen. Im Sozialrecht hat der Landkreis diesen Spielraum in der Vergangenheit parteiübergreifend weitgehend genutzt: ohne dafür die Städte und Gemeinden zusätzlich zur Kreisumlage zu belasten.

Die CDU-Fraktion ist nach wie vor der Auffassung, dass die o. a. Vereinbarung nicht erforderlich ist. Zumindest ist die Erforderlichkeit in keiner Weise dargelegt. Soweit die Kosten nicht durch besondere Zuweisungen von Bund und Land übernommen werden, sind sie durch die Schlüsselzuweisungen gedeckt oder durch die von den Städten und Gemeinden gezahlte Kreisumlage finanziert, die in 2023 eine Rekordhöhe erreicht.

2021 betrugen die Einnahmen des Landkreises aus der Kreisumlage und der Schlüsselzuweisung 272.007.690 €. Für 2022 waren es 283.998.500 € und für 2023 beträgt der Ansatz 291.310.100 €.

Die in der o. a. Vereinbarung vorgesehene Kostenbeteiligung der Städte und Gemeinden läuft darauf hinaus, dass die Städte und Gemeinden für eine Aufgabe mehrfach zur Kasse gebeten werden.

Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung, da vor der Beschlussfassung Anfragen zu den Kosten nicht bzw. nicht richtig oder sogar irreführend beantwortet wurden. Hierzu siehe u. a. Blum in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 4. Auflage, § 56 Rn 9: „Ist die Auskunftsverweigerung rechtswidrig, so sind Beschlüsse, in deren Vorfeld und zu deren Gegenstand die Auskunft erbeten wurde, nichtig (VG Oldenburg, B. vom 2.4.2004 – 2 B 1229).“

mehr…


Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Anfrage gem. § 56 NKomVG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

                                               Hildesheim, 10.01.2023

„Gullydeckel- Attacke Harsum“ und Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung einiger Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Am 08. oder 09.08.2022 erhielt der Landkreis Hildesheim vom Bürgermeister der Gemeinde Harsum ein vom Betreuungsgericht in Auftrag gegebenes und am 01.03.2022 erstelltes neuropsychiatrisches Gutachten über eine Person, die gem. der Berichterstattung in der Presse seit vielen Jahren vom Sozialpsychiatrischen Dienst betreut wird, vor ca. sechs Jahren wegen verschiedener Delikte zu Haftstrafen verurteilt wurde, nach Angaben der Staatsanwaltschaft im April 2022 vermutlich Bombendrohungen als E-Mail und Sprachnachricht gegen den Betreuungsverein und das Justizzentrum richtete und seit Jahren wiederholt erhebliche Gefahren verursacht hat.

Aufgrund der Diagnose in dem o. a. Gutachten hat der Bürgermeister den Landkreis Hildesheim über das Gutachten und darüber informiert, dass die erkrankte Person ihm gegenüber vor einigen Monaten angekündigt habe, ihn zu erschlagen. Da diese Drohung unter Berücksichtigung der nun diagnostizierten Krankheit zu bewerten sei, hat er den Landkreis um eine Gefährdungsanalyse nach dem NPsychKG gebeten. Hinzu kommt, dass die o. a. Person verdächtigt wird, Gullydeckel von einer Autobahnbrücke auf ein Auto geworfen und dadurch Menschen verletzt zu haben.

Zumindest nach den Presseberichten hat die o. a. Person die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 241 StGB („Bedrohung“) und § 126 StGB („Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“) erfüllt.

Durch Morddrohungen gegen den Bürgermeister und seine Familie ist deren Recht auf Freiheit bereits konkret eingeschränkt: die Grenze von der Gefahr zur Störung dieses hohen Rechtsgutes ist bereits überschritten.

Die Grenze von der Gefahr zur Störung ist auch durch die Bombendrohungen überschritten: insbesondere durch die Störung des öffentlichen Friedens.

„Öffentlicher Friede ist auch das Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat. Dieses erschöpft sich nicht in die Rechtsbewährung durch Strafverfolgung. Vertrauensverlust kann durch Strafverfolgung zwar wieder kompensiert werden, Vertrauen gründet sich aber auch darin, dass derartige öffentliche Androhungen unterbleiben. Öffentlicher Friede ist nicht das Freisein v. Rechtsbrüchen, wohl aber das Freisein von öffentlichen Androhungen schwerer Rechtsbrüche. Damit soll das staatliche Gewaltmonopol, das gerade dem öffentlichen Frieden dient, sichergestellt werden“ (NK-StGB/Heribert Ostendorf, 5. Aufl. 2017, StGB § 126 Rn. 6).

 

Als eine mögliche Schutzmaßnahme kann der Landkreis beim Gericht unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine Unterbringung beantragen (§§ 16, 17 NPsychKG).

Fragen:

  1. Sind Sie der Auffassung, dass aufgrund der in Rede stehenden Mord- und Bombendrohungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG besteht? Wenn nein: Aus welchen Gründen teilen Sie diese Auffassung nicht?
  2. Wann und vom wem ist unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 01.03.2022 und des Verhaltens der o. a. Person im Verlauf des letzten Jahres ein ärztliches Zeugnis erstellt worden, dass den Anforderungen der §§ 16, 17 NPsychKG genügt? Wie beantwortet dieses Zeugnis die Fragen, ob von der Person infolge ihrer Krankheit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und wie diese Gefahr ohne eine Unterbringung beseitigt werden kann?

    Ist dem Landkreis das o. a. Gutachten vom Gericht zur Verfügung gestellt worden? Aus welchen Gründen hat das Gericht das Gutachten anfertigen lassen? War oder ist das Gericht verpflichtet oder nicht verpflichtet, dem Landkreis das o. a. Gutachten zur Verfügung zu stellen?

  1. Welche medizinischen Gutachten liegen Ihnen insbesondere für den Zeitraum ab August 2022 seit wann und von wem vor, aufgrund derer oder dessen a) überhaupt und b) trotz des Gutachtens vom 01.03.2022 kein Zeugnis nach §§ 16, 17 NPsychKG anzufordern war oder anzufordern ist, um auf deren/dessen Grundlage über einen Antrages nach § 17 NPsychKG entscheiden zu können? Wann und von wem ist das Gutachten des Gerichts der Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden?
  2. Seit wann liegen Ihnen welche Unterlagen von wem darüber vor, wie sich die psychische Krankheit der o. a. Person in den vergangenen ca. 10 Jahren verändert hat?
  3. Haben Sie seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen ein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG anfertigen lassen oder in Auftrag gegeben?
  4. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass seit Bekanntwerden des Gutachtens vom 01.03.2022 und den o. a. Drohungen kein ärztliches Zeugnis für eine Antragstellung nach §§ 16, 17 NPsychKG zu erstellen ist oder zu erstellen war?
  5. Werden Sie das o. a. Gutachten vom 01.03.2022 kurzfristig allen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung stellen?
  6. Wann und in welcher Form hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium zu dem o. a. Fall gegenüber dem Landkreis Hildesheim geäußert? Wie und wann hat sich a) das Sozialministerium und b) das Innenministerium gegenüber dem Landkreis Hildesheim dazu geäußert, ob von der o. a. Person c) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bzw. Störung im Sinne des NPOG bzw. NPsychKG ausgeht oder d) keine solche Gefahr/Störung ausgeht?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit