Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 28.05.2024

Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem AsylbLG

Beschlussvorschlag zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP 10 der Sitzung des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang am 28.05.2024 sowie zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2024 und zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 29.04.2024 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Hildesheim wird einen Beschluss zur Einführung einer Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis Hildesheim fassen, sobald auch das Land Niedersachsen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben erlassen hat. Dazu wird die Verwaltung gebeten, dem Kreistag einen Beschlussvorschlag vorzulegen.

Begründung:

Auf die Begründung des Antrages 552/XIX vom 29.04.2024 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Fraktion Die Unabhängigen sowie die FDP-Fraktion im Kreistag des Landkreises Hildesheim


Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 27.05.2024

 

Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim – XIX. Wahlperiode

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 9 der heutigen Sitzung des Kreisausschusses sowie zur Sitzung des Kreistages am 20.06.2024 übersenden wir folgenden geänderten

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim wird wie folgt geändert:

  1. § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Auf gemeinsamen Antrag von mindestens zwei Fraktionen ist die Sitzung zu unterbrechen, um Kreistagsmitgliedern sowie Bürgerinnen und Bürgern einen Dialog zu ermöglichen. Über den Zeitraum entscheidet der oder die Vorsitzende des Kreistages, sofern der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nichts anderes bestimmt.“

  1. § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Rechnungsprüfungsamt, die/der Datenschutzbeauftragte/r sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben im Ausschuss für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, im Kreisausschuss und im Kreistag zu den von mindestens zwei Fraktionen gemeinsam beantragten Gegenständen zu berichten und Fragen zu beantworten.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz zwei eingefügt:

„Der Entwurf ist den Abgeordneten innerhalb von vier Wochen nach einer Sitzung zuzusenden.“

b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufzeichnungen dürfen von allen Abgeordneten eingesehen und im Übrigen nur zur Anfertigung und Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls durch die Unterzeichnenden nach Absatz 3 verwendet werden.“

Begründung:

Die o. a. Änderungen der Geschäftsordnung sollen u. a. bewirken, dass Entscheidungen des Kreistages transparenter werden. Um einen Dialog für Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordneten zu ermöglichen, sieht die CDU-Kreistagsfraktion eine Anpassung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Möglichkeit einer Sitzungsunterbrechung als erforderlich an.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste


Bauinvestitionen des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.05.2024

Bauinvestitionen des Landkreises Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug:

  1. Vorlage 347/XIX vom 17.11.2022
  2. Antrag Nr.217/XIX vom 07.12.2022
  3. Protokoll der Sitzung des Kreistages vom 08.12.2022
  4. Abschlussbericht vom 21.11.2022
  5. Anlage zum Abschlussbericht (Investitionsbedarfe 2023-2032)

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 08.04.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion gem. § 56 NKomVG folgende Anfrage gestellt. Darauf haben Sie erst am 06.05.2024 mit einer Teilantwort reagiert, die jedoch, wie die folgende Auflistung der Fragen und Antworten zeigt, keine Antworten auf unsere Fragen liefert.

Frage:

  1. Aufgrund welcher Planungen ist für welche einzelnen Objekte, die in der Anlage zum o. a. Abschlussbericht genannt werden, derzeit von welchen Änderungen hinsichtlich der Kosten auszugehen?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

2. Welcher Zeitplan ist derzeit vorhanden oder in Bearbeitung? Welche vorbereitenden Planungen zur Feststellung des konkreten Sanierungs- und Modernisierungsbedarfs sind bisher mit welchem Ergebnis durchgeführt worden? Welche konkreten Maßnahmen sind für welches Objekt für wann und mit welchem Abschlusstermin vorgesehen? Für welche dieser Maßnahmen gibt es in welcher Höhe Fördermittel? Welche Fördermittel sind bisher beantragt worden? Welche Beschäftigten des Landkreises sollen für welche Objekte federführend zuständig sein?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

3. In dem o.a. Bericht heißt es: „Der Großteil der Kreisliegenschaften weist teils erhebliche Brandschutzmängel auf und befindet sich in einem schlechten Bauzustand.“ Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Brandschutzmängel im Sinne welcher konkreten Vorschrift, insbesondere des Baurechts- oder Arbeitsschutzrechts? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

4. Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Mängel im Bereich Hygiene? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

5. Bei welchen Objekten handelt es sich um welche Mängel im Bereich der Verkehrssicherheit? Wann wurden diese bei welchen Objekten festgestellt? Wann wurden sie bei welchen Objekten nach der Feststellung in welchem Umfang ganz oder teilweise mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt? Aus welchen Gründen wurden sie bei welchen Objekten bisher nicht beseitigt?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

6. Welche Mängel bei welchen Objekten verstoßen gegen welche konkrete Vorschrift? Wer ist jeweils die zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG haben Sie Beschlüsse des Kreistages auszuführen und gem. § 56 NKomVG Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ergänzend dazu bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen…“

Diesen Pflichten sind Sie nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Damit verletzen Sie unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und hindern uns erheblich an der Ausübung unserer Abgeordnetenrechte.

Weil es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Sie die Anfrage nicht zeitgerecht hätten beantworten können, und weil unser Fragerecht bereits wiederholt verletzt wurde, fordern wir nach nunmehr sechs Wochen eine vollständige Beantwortung.

Der Kreistag hat am 08.12.2022 als Teil des Haushaltssicherungskonzeptes den Abschlussbericht (siehe Bezug) beschlossen.

Dazu bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Was wurde zur Ausführung des o. a. Kreistagsbeschlusses zur Vorlage 347/XIX vom 17.11.2022 a) in welcher Form veranlasst oder beauftragt und b) mit welchen Ergebnissen wo ausgeführt?

Welche Prüfungen sind wann aufgenommen und Ihnen wann mit bisher welchen Ergebnissen vorgelegt worden?

Warum ist im Sinne von Nr. 3. des Beschlusses keine Abstimmung mit dem Kreistag erfolgt und für wann ist diese Abstimmung vorgesehen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der
CDU-Kreistagsfraktion für
Bildung, Kreisentwicklung,
Bau und Tiefbau


Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 23.05.2024

Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 und den Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023 (TOP 48 und 48.1) haben Sie bisher nicht bzw. nur völlig ungenügend beantwortet/ausgeführt.

Dadurch ist keine ausreichende fraktionsinterne Vorbereitung auf die Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 und keine ausreichende Beratung in dieser Sitzung möglich gewesen.

Insgesamt sehen wir unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und zur Ausführung von Kreistagsbeschlüssen verletzt und uns an der Ausübung unserer Abgeordneten Rechte erheblich behindert.

Auch weil unser Fragerecht wiederholt verletzt worden ist, fordern wir eine vollständige Aufklärung der Angelegenheit.

Im Einzelnen:

1. Mit Schreiben vom 25.03.2024 hatten wir Sie gebeten (Antrag 539/XIX), das Thema „Begrünung von landkreiseigenen Flächen und Bepflanzung bei Baumaßnahmen“ in die Tagesordnung Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und uns zur Vorbereitung auf die Beratungen folgende Fragen zu beantworten (Anfrage Nr. 201/XIX):

„Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?

Welche Bepflanzung sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48.1) auf welchen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Bepflanzungen zur Verfügung? Welche solcher Bepflanzungen sind derzeit für wann und wo geplant?“

Zur Begründung hatten wir darauf hingewiesen, dass der Kreistag am 29.06.2023 (TOP 48)
u. a. beschlossen hat:

a) auf Vorschlag der CDU: „Die landkreiseigenen Flächen, die nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen, sollen im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.“

b) auf Vorschlag der Gruppe: „Bei jeder künftigen Baumaßnahme ist das Kriterium der Nachhaltigkeit zu prüfen. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf dem Rückbau oder Vermeidung von versiegelten Flächen liegen.
Wenn eine Entsiegelung von bisher versiegelten Flächen möglich ist, sollen die Flächen durch eine geeignete Bepflanzung zukünftig dafür sorgen, dass diese als Beschattungsflächen zur Kühlung und als Wasserspeicher (Retentionsraum für Starkregenereignisse) mit aktiver CO2-Bindung dienen.
In geeigneten Bereichen sollen trockenresistente, mehrjährige, insektenfreundliche Stauden und Kräuter, wie z. B. Salbei, Lavendel, Ysop angepflanzt werden.
Beim Bodenaustausch und beim Pflanzenkauf soll nur torffreies Material berücksichtigt werden… Die Verwaltung soll spätestens nach 6 Monaten über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen im A2 und A4 berichten.“

2. Zu dem Antrag und der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion waren/sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:

2.1 Gem. § 85 NKomVG sind Sie verpflichtet, Beschlüsse des Kreistages auszuführen.

2.2 Gem. § 56 NKomVG haben Sie Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

2.3 Ergänzend zum Fragerecht der Abgeordneten und der Antwortpflicht des Hauptverwaltungsbeamten nach § 56 NKomVG bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen…

(3) Die Anfragen sind als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung der Kreistagssitzung zu berücksichtigen, wenn dies von den Fragestellern spätestens am 14. Tage vor der Kreistagssitzung ausdrücklich beantragt wird. Die Anfragen werden dann vom Landrat grundsätzlich schriftlich beantwortet, so dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich ist.“

Anm.: Abs. 3 gilt gem. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend.

Welche Rechte sich aus § 56 Satz 2 NKomVG auch für Kreistagsabgeordnete ergeben, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – verdeutlicht. Es hat klargestellt, dass sich das „Auskunftsrecht gegen den … Hauptverwaltungsbeamten richtet und, dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“ Und weiter: „Das Auskunftsrecht … ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung … – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben.“

Diese Rechte, auf die das Gericht verweist, ergeben sich aus Artikel 24 unserer Landesverfassung, die bestimmt: „Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“

2.4 Nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG sind Sie verpflichtet, Ausschusssitzungen vorzubereiten. „Die Vorbereitung soll sicherstellen, dass Beschlüsse in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden“ (vgl. dazu Mielke mit weiteren Hinweisen in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Rn. 6 zu § 85 NKomVG).

2.5 Gem. dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) haben Sie Ihre Dienstpflichten zu erfüllen (insbesondere die Dienstleistungspflicht, Wohlverhaltenspflicht und Gehorsamspflicht nach §§ 34,35 BeamtStG). Verstöße gegen die sich aus dem NKomVG ergebenden Pflichten (siehe oben) begründen grundsätzlich einen Verstoß gegen Ihre Dienstpflichten und begründen damit auch den Verdacht eines Dienstvergehens von disziplinarrechtlicher Relevanz.

In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) hinzuweisen, der bestimmt:

„Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; …“

Als Ausnahme davon regelt Abs. 2 lediglich:

„Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.“ Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 15/1130 vom 17.06.2015): „Diese Umstände müssen allerdings von vornherein eindeutig feststehen … Sofern jedoch letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten, welches, wenn sich das Vorliegen der vorgenannten Gründe nachträglich bestätigen sollte, gemäß § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einzustellen ist.“

3. Den o. a. Pflichten sind Sie nicht oder nur ungenügend nachgekommen (siehe insbesondere §§ 34, 35 BeamtStG, §§ 56, 85 NKomVG und § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse):

  • In Ihrer schriftlichen Antwort vom 30.04.2024 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 sind Sie ohne Begründung überhaupt nicht auf die einfach zu beantwortende Frage eingegangen:
    Welche Begrünungen seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 auf welchen landkreiseigenen Flächen, die nicht vom Amt 208 bewirtschafteten werden, durchgeführt worden sind, welche Kosten dafür bisher angefallen sind, welche Haushaltsmittel dafür zur Verfügung stehen und welche solcher Begrünungen derzeit für wann und wo geplant sind.
  • Auch im Umweltausschuss am 29.04.2024 sind diese Fragen trotz wiederholter Nachfrage nicht beantwortet worden.
  • In Ihrer Antwort vom 30.04.2024 wird wie im Umweltausschuss am 29.04.2024 lediglich mitgeteilt:

„Alle durch das Amt 208 bewirtschafteten kreiseigenen Flächen werden bereits
-im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet bzw. sind zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet,
-sind im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt,
-sollen als Tauschland für neue Entwicklungs- oder Vernetzungsmaßnahmen verwendet werden, oder sind aktuell Gegenstand von entsprechenden Planungen,
-dienen dem Hochwasserschutz
-oder sind ehemals vom Landkreis Hildesheim betriebene Abfalldeponien, und sind für weitere Begrünungsmaßnahmen mit Büschen und Bäumen im Sinne des genannten Kreistagsbeschlusses nicht geeignet.“

Die Reduzierung der Antwort auf die vom Amt 208 bewirtschafteten Flächen ist ungenügend und völlig unbegründet hinsichtlich der Behauptung, dass diese Flächen im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt und dort demzufolge seit dem 29.06.2023 auch keine weiteren Begrünungen vorgenommen worden seien.
Gem. Kreistagsbeschluss sollten die Flächen aber „besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden.

  • Ihre Antwort vom 30.04.2024 erfolgte nicht unverzüglich, nicht innerhalb der Frist von drei Wochen und erst einen Tag nach der Ausschusssitzung am 29.04.2024, obwohl die Beantwortung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordert und auch der Vorbereitung auf die Sitzung des Umweltausschusses dienen sollte.
  • Die Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 haben Sie entgegen Ihrer Verpflichtung aus § 85 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG nur ungenügend vorbereitet. Es erfolgte in Ihrer Vorlage z. B. kein Hinweis auf den Kreistagsbeschluss und kein Hinweis auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion.
  • Entgegen dem o. a. Kreistagsbeschluss und Ihrer Pflicht aus § 85 NKomVG haben Sie nach unseren derzeitigen Informationen überhaupt keine Anpflanzungen vorgenommen und in den Ausschüssen nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kreistagsbeschluss über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen berichtet.

Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Gibt es eine Übersicht über die landreiseigenen Flächen, die im Sinne des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 nicht für andere Zwecke nutzbar sind oder genutzt werden sollen und im Sinne des Natur- und Umweltschutzes besser als bisher mit Büschen und Bäumen begrünt werden sollen? Wenn ja, wann wurde sie von wem erstellt?

2. Aus welchen Gründen ist folgende Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.03.2024 im Umweltausschuss am 29.04.2024 und in Ihrer Antwort vom 30.04.2024 bisher nicht beantwortet worden: „Welche Begrünungen sind seit dem Kreistagsbeschluss vom 29.06.2023 (TOP 48) auf welchen landkreiseigenen Flächen durchgeführt worden? Welche Kosten sind dafür beim Landkreis bisher angefallen? Welche Haushaltsmittel stehen für weitere Begrünungen zur Verfügung? Welche solcher Begrünungen sind derzeit für wann und wo geplant?

3. Aus welchen Gründen haben Sie entgegen dem Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023 über die jeweiligen Prüfungen bzw. Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kreistagsbeschluss in den Ausschüssen berichtet?

4. Von wem ist wie und wann festgestellt worden, dass die durch das Amt 208 bewirtschafteten kreiseigenen Flächen a) bereits im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet bzw. b) zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet und im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt sind und dort demzufolge seit dem 29.06.2023 auch keine weiteren Begrünungen vorgenommen worden seien.

5.Seit wann werden welche und wo gelegenen kreiseigenen Flächen (bitte Karte beifügen) in jeweils welcher Größe

  • im Sinne des Naturschutzes a) von wem bewirtschaftet bzw. b) an wen zur naturschutzfachlichen Bewirtschaftung verpachtet,
  • im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt,
  • a) als Tauschland für neue Entwicklungs- oder Vernetzungsmaßnahmen verwendet, oder b) aktuell als Gegenstand von entsprechenden Planungen berücksichtigt,
  • als Hochwasserschutz genutzt,
  • als ehemals vom Landkreis Hildesheim betriebene Abfalldeponien genutzt?

In welcher Form sind die jeweiligen Flächen geschützt, wie und wofür konkret werden sie genutzt und welche Erträge werden für jeweils welche Fläche erzielt? Was ist der Unterschied zwischen „bewirtschaftet“ und „naturschutzfachliche Bewirtschaftung“? Wann ist eine Fläche im naturschutzfachlich sinnvollen Maß begrünt, welche Kriterien sind dafür wo festgelegt

6. Aus welchen Gründen war es zu der von Ihnen vorzunehmenden Vorbereitung der Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2024 gerechtfertigt, in Ihrer Vorlage (ohne Datum) lediglich darauf hinzuweisen, dass es den Antrag 539/XIX der CDU-Kreistagsfaktion vom 25.03.2024 gibt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Krteistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 

 

 


Musikschulen im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.05.2024

 

Musikschulen im Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Musikschulen im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Es ist über die finanzielle Förderung zu beraten und zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Schule und Kultur

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen,Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste


Datenschutz im Landkreis Hildesheim/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 16.05.2024

  

Datenschutz im Landkreis Hildesheim/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 23.02.2024 (Anlage 1) hatten wir an Sie gem. § 56 NKomVG um Beantwortung folgender Frage gebeten:

Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?

Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetze?

Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?“

Auf diese Anfrage ist uns in Ihrem Auftrag am 07.03.2024 (siehe Anlage 2) „Fehlanzeige“ gemeldet worden. Im Gegensatz dazu ist uns auf unsere Anfrage vom 13.03.2024 (Anlage 3) in Ihrem Auftrag am 04.04.2024 (siehe Anlage 4) u. a. mitgeteilt worden, dass es in den Jahren 2021 bis 2023 elf datenschutzrechtliche Vorfälle gab, wovon drei der Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden mussten.

Und ebenfalls im Gegensatz zu Ihrer Antwort vom 07.03.2024 ist uns auf unsere Anfrage vom 09.04.2024 (Anlage 5) in Ihrem Auftrag am 26.04.2024 (Anlage 6) u. a. folgendes mitgeteilt worden:

  1. Die Landesdatenschutzbeauftragte habe in zwei Fällen eine Verwarnung ausgesprochen, weil im Gesundheitsamt (im Dezember 2021 und Juli 2022) zum Nachteil von Bürgerinnen/Bürgern entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO Daten nicht in einer Weise verarbeitet worden seien, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
  2. Die Landesbeauftragte habe noch nicht zu dem Fall reagiert, in dem zum Nachteil Beschäftigter im August 2023 entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO Daten nicht auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet worden seien („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Daraus ergibt sich, dass es in den zwölf Monaten vor unserer Anfrage vom 23.02.2024 Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 oder b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gab und auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen haben, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (hier das Datenschutzgesetz) begründet haben.

Also ist mit der Antwort „Fehlanzeige“ unsere Anfrage vom 23.02.2024 nicht wahrheitsgemäß und auch nicht vollständig beantwortet worden. Denn durch den Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (im August 2023) wurde in dem abgefragten Zeitraum gegen ein Schutzgesetz verstoßen. Zu diesem bei der Landesdatenschutzbeauftragten angezeigten Verstoß vom August 2023, der Ihnen zum Zeitpunkt der Anfrage (Ende Februar 2024) vermutlich seit sechs Monaten bekannt war, haben Sie am 07.03.2024 nicht die Frage beantwortet, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden haben.

Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und in welcher Form ist a) Ihnen und b) Ihrer allgemeinen Stellvertreterin die o. a. Antwort vom 07.03.2024 c) vor Abgang und d) nach Abgang vorgelegt worden?
  2. Welche Regelungen haben Sie wann getroffen, dass Antworten auf Anfragen nach § 56 NKomVG a) Ihnen oder b) Ihrer allgemeinen Stellvertreterin zur Unterzeichnung oder
    c) vor Abgang oder d) nach Abgang vorgelegt werden müssen?
  3. 29 DSGVO bestimmt:

„Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.“

Wann und in welcher Form sind Sie von welchen Personen a) erstmalig und b) wiederholt über welchen der elf datenschutzrechtlichen Vorfälle informiert worden? Welche Personen waren in welchen Fällen für die Einhaltung der Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 verantwortlich und musste und müssen deren Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“)? Welche Personen haben oder hatten in welchen der elf Fälle als Verantwortliche über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu entscheiden?

Wem wird oder wurde seit wann und von wem vorgeworfen, in welchen der elf Fällen gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO oder § 59 NDSG oder welche anderen Datenschutzvorschriften verstoßen zu haben? Welche Betroffenen haben Anspruch auf Schadenersatz und welche Personen haben für welches Verhalten in welchem der elf Fälle gem. Art. 82 DSGVO zu haften oder aus welchen Gründen nicht zu haften?

  1. Wann wurden in welchen der elf Fälle welche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vom wem festgestellt, wann welchem Verantwortlichen bekannt und wann gem. Art. 33 DSGVO von welchen Verantwortlichen „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde“, der zuständigen Aufsichtsbehörde in welcher Form gemeldet? Wann wurden in welchen der elf Fälle die betroffene Person/betroffenen Personen von welchen Verantwortlichen wie benachrichtigt (siehe
    33, 34 und 4 Nr. 12 DS-GVO)?
  2. Von wem wurden zu welchem der elf Fälle wann und für wen Vermerke, Berichte oder Stellungnahmen gefertigt und mit welchen Ergebnissen Ermittlungen, Untersuchungen usw. auch wegen Dienstpflichtverletzungen durchgeführt und dokumentiert? Welche Beweismittel wurden von wem und wann gesichert oder aus welchen Gründen bisher nicht gesichert?
  3. Von wem sind gem. Art. 30 DSGVO in welchem Verzeichnis die Verarbeitungstätigkeiten in den o. a. elf Fällen dokumentiert worden und wo überprüfbar hinterlegt?
  4. Wer hat wann und aus welchen Gründen entschieden, welche der elf Vorfälle der Landesdatenschutzbeauftragte zu berichten oder nicht zu berichten sind?
  5. Wann und in welcher Form wurden welche Beamten oder Beschäftigten des Landkreises, der Datenschutzbeauftragte des Landkreises, die Datenschutzkoordinatorin und Landesdatenschutzbeauftragte von wem über den Verdacht eines Verstoßes gegen die DSGVO oder § 59 NDSG informiert? Was wurde daraufhin wann und von wem, insbesondere von Ihnen, dem Datenschutzbeauftragten des Landkreises, der Datenschutzkoordinatorin und der Landesdatenschutzbeauftragte unternommen?

Wessen Rechte welcher betroffenen Personen im Sinne der DSGVO, die sich aus dem Datenschutz ergeben, wurden in den o.a. elf Fällen wann und durch welche konkrete Tätigkeit verletzt und welche Daten wurden dabei von wem in welcher Form verarbeitet: z. B. ausgelesen oder sonst verwendet? Welche betroffenen Personen haben wann Auskunft über die konkret verarbeiteten Daten (z. B. ausgelesen oder sonst verwendet) erhalten oder verlangt und von wem die Auskunft darüber erhalten oder aus welchen Gründen nicht oder nur unvollständig erhalten?

  1. Ein innerhalb des Dienstes begangener Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften begründet grundsätzlich auch eine Dienstpflichtverletzung mit der Folge, dass Maßnahmen hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens einzuleiten sind. Welche Maßnahmen sind von Ihnen dazu insbesondere hinsichtlich der an die Landesdatenschutzbeauftragte gemeldeten Verstöße wann getroffen oder angeordnet oder aus welchen Gründen unterlassen worden? In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren dann nicht einzuleiten ist, wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint. Dazu heißt es jedoch in der Gesetzesbegründung (LT-Drs.: 15/1130 vom 17.06.2015) zum Niedersächsischen Disziplinargesetz (NDiszG): „Diese Umstände müssen allerdings von vornherein eindeutig feststehen … Sofern jedoch letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten, welches, wenn sich das Vorliegen der vorgenannten Gründe nachträglich bestätigen sollte, gemäß § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einzustellen ist.“
  2. Welche konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen haben Sie oder welche anderen verantwortlichen Stellen wann getroffen oder angeordnet, damit welche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (siehe oben) zukünftig vereitelt oder erschwert werden bzw. um mögliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu vermeiden?
  3. 24 DSGVO bestimmt:

„Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.“

Wer war in welchen der elf Fälle (siehe oben) der Verantwortliche oder wer waren die Verantwortlichen, sofern es gem. Art. 26 DSGVO für die Verarbeitung der in den o. a. elf Fällen relevanten Daten zwei oder mehr Verantwortliche gab? Welche Vereinbarungen nach Art. 26 DSGVO, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, sind für die Verwaltung des Landkreises bisher wann geschlossen worden und derzeit gültig?

  1. Wer hat aus welchen Gründen die o. a. Verweise der Landesdatenschutzbeauftragten mit welchen Maßgaben oder welcher Begründung wann erhalten?
  2. Aus welchen Gründen ist Ihre Antwort vom 26.04.2024 (siehe oben) nicht im öffentlichen Teil des Kreistagsinformationssystems einsehbar?

Begründung:

1. Das Ziel der DSGVO besteht darin, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (siehe EuGH, Urteil vom 5.12.2023 – C-807/21).

Nach Art. 4 Ziffer 7 DSGVO ist derjenige Verantwortlicher, der über die Mittel

und den Zweck der Verarbeitungen von Daten entscheidet. Folglich tragen Sie als Hauptverwaltungsbeamter persönlich entscheidende Verantwortung für die Datensicherheit in der Kreisverwaltung. Dies betrifft die in der DSGVO geforderten präventiven und repressiven Maßnahmen. Daher sind Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Interesse der Betroffenen und zum Erhalt des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung auch gegenüber den Abgeordneten vollständig aufzuklären.

 

Zu den Verantwortlichen hat der EuGH in dem o.a. Urteil entschieden: „Deren Verantwortung und Haftung erstreckt sich nach den Ausführungen im 74. Erwgr. der DS-GVO auf jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch sie oder in ihrem Namen erfolgt. In diesem Rahmen müssen sie nicht nur geeignete und wirksame Maßnahmen treffen, sondern sie müssen auch nachweisen können, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit der DS-GVO stehen und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesen Einklang sicherzustellen, auch wirksam sind. Diese Haftung ist es, die bei einem der in Art. 83 IV–VI DS-GVO genannten Verstöße die Grundlage dafür bildet, nach Art. 83 DS-GVO eine Geldbuße gegen den Verantwortlichen zu verhängen.“

 

Aus den zuvor genannten Gründen bedarf die Sache der weiteren Aufklärung.

2. Ergänzend zum Fragerecht der Abgeordneten und der Antwortpflicht des Hauptverwaltungsbeamten nach § 56 NKomVG bestimmt § 18 Abs. der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen …“

Welche Rechte sich aus § 56 Satz 2 NKomVG auch für Kreistagsabgeordnete ergeben, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – verdeutlicht. Es hat klargestellt, dass sich das „Auskunftsrecht gegen den … Hauptverwaltungsbeamten richtet und, dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“  Und weiter: „Das Auskunftsrecht … ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung … – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben.“ Diese Rechte, auf die das Gericht verweist, ergeben sich aus Artikel 24 unserer Landesverfassung, die bestimmt: „Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“

3. Die Antwort auf unsere Anfrage vom 23.02.2024 erfolgte zwar innerhalb der Frist
von 3 Wochen, aber nicht wahrheitsgemäß und nicht vollständig. Damit wurden unser Fragerecht und Ihre Antwortpflicht aus § 56 NKomVG verletzt und wir an der Ausübung unserer Abgeordnetenrechte behindert.

Erst aufgrund weiterer Anfragen (vom 13.03 und 09.04.2024) haben Sie uns über wiederholte Verstöße gegen das Datenschutzrecht informiert, dies aber auch nur unvollständig (siehe Ihre Antworten vom 04.04. und 26.04.2024).

Die Verletzung unseres Fragerechts und Ihrer Antwortpflicht stehen im völligen Gegensatz zur Bedeutung dieser Rechte und Pflichten für unser demokratisches System und sind nicht unbeanstandet hinzunehmen.

Das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern hat betont (Urteil v. vom 23.01.2014 – 8/13): “Das Fragerecht, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht, gehört zu den grundlegenden Rechten des Abgeordneten.“ Und der VerfGH Sachen hat u. a. entschieden (Urteil vom 28.07.2017 – Vf. 115-I-16): „Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht …, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist.“ Und das VG Braunschweig (Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12) hat zum „Verfassungsrang des Auskunftsrechts“ u. a. festgestellt: Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen… Daher darf nicht der zu kontrollierende Hauptverwaltungsbeamte dem zur Kontrolle berufenen Rat Regeln und Voraussetzungen für das Auskunftsrecht vorgeben … Vielmehr bedürfen Abgeordnete einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; dies gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten.“

Mit freundlichen Grüßen

 Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personel, Digitalisierung und Innere Dienste

2024_05_16_Anlagen zu Anfrage zum Datenschutz

216 – 2. Teilantwort, Datenschutz


Förderung von Vereinen und Verbänden zum Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 16.05.2024

Förderung von Vereinen und Verbänden zum Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

 

Beschlussvorschlag:

Gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände, die dem Staatsziel des Art. 20a GG dienen, sollen auf Antrag nach Maßgabe einer Richtlinie pauschal mit einem Festbetrag und/oder für konkrete Maßnahme oder Programme gefördert werden. Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz wird gebeten, einen Richtlinienentwurf zu erarbeiten, über den der Kreistag in seiner übernächsten Sitzung entscheiden kann.

Begründung:

Art. 20a GG bestimmt: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Die Arbeit der im Naturschutz tätigen Vereinen und Verbänden dient allen Menschen und ist aufgrund des Klimawandels mehr und mehr von Bedeutung.

Daher ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, auch Vereine und Verbände, deren Satzungszweck der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere ist, auf Antrag pauschal mit einem Festbetrag, der nach bestimmten Kriterien ermittelt werden sollte, und/oder für konkrete Maßnahme oder Programme zu fördern, wenn sie ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz